Berufung: Feststellungsantrag wegen künftiger Schäden an das Landgericht zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Berufung gegen Teile des landgerichtlichen Urteils eingelegt; der Senat hob die Entscheidung über den Feststellungsantrag auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zumindest entfernte künftige Schadensfolgen und Dauerschäden dargelegt sind. Wegen bestrittener Mitwirkung der Beklagten an den Verletzungshandlungen ist Beweiserhebung erforderlich. In anderen Punkten erlässt der Senat ein (Teil-)Versäumnisurteil zugunsten des Klägers.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen (Teil-)Versäumnisurteil gegen Beklagten 2 erlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse darlegt; hierfür reicht die zumindest entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen wegen bestehender Dauerschäden aus.
Die subjektive Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern zur materiellen Begründung der Klage.
Leugnen die Beklagten eine Mitwirkung an schadensbegründenden Handlungen und ist daher Beweiserhebung erforderlich, ist nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Weichen infolge einer erneuten Verhandlung die zu treffenden Entscheidungen von einem echten Versäumnisurteil ab, ist dieses gemäß §§ 343 Satz 2, 542 Abs. 3 ZPO aufzuheben.
Die zu Lasten säumiger Parteien entstehenden Kosten im Berufungsrechtszug sind nach den Vorschriften über Versäumnisurteile und Einspruch zu regeln; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 89/92
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1992 verkündete Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Köln - 20 O 89/92 - hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 der Klage aufgehoben; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt: Im Wege des Versäumnisurteils wird - unter Abweisung der gegen ihn gerichteten Zahlungsklage im übrigen - der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 28.265,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. April 1992 zu zahlen. Die Beklagten haben die durch ihre Säumnis im Berufungsrechtzug entstandenen Kosten zu tragen; die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge im übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit der Senat der Berufung durch echtes Ver-säumnisurteil (§§ 331, 542 ZPO) stattgegeben hat, haben die Beklagten gegen das Urteil vom 19. Mai 1993 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (§§ 339, 340, 542 Abs. 3 ZPO). Da die aufgrund der neuen Verhandlung zu entlassende Entscheidung, so-weit sie den Feststellungsantrag betrifft, mit der im Versäumnisurteil getroffenen Entscheidung nicht übereinstimmt, ist das Urteil aufzuheben (§§ 343 Satz 2, 542 Abs. 3 ZPO). Wegen der gegen sämtliche Beklagte gerichteten Feststellungsklage sind viel-mehr das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landge-richt zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten durch richterliche Entscheidung alsbald festge-stellt wird. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur ent-fernt - möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiß sein (BGH NJW-RR 1988, 445; NJW 1991, 2707). Die Wahrscheinlich-keit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH NJW 1972, 198; 1991, 2707). Die zumindest entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen hat der Kläger - auch be-reits im ersten Rechtszug - hinreichend dargetan. Zur Annahme eines Feststellungsinteresses reicht es aus, wenn der Kläger weiterhin an den Folgen seiner Verletzung leidet und aufgrund der verblie-benen Dauerschäden schwerbehindert ist.
Der Kläger hat auch den wahrscheinlichen Eintritt künftiger weiterer Schäden schlüssig dargetan. Sowohl aus der Tatsache der Schwerbehinderung als auch aus dem vom Kläger vorgelegten und hinsicht-lich seiner inhaltlichen Richtigkeit unter Beweis gestellten Attest des behandelnden Arztes Dr. Hut-terer läßt sich eine solche Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Da die Beklagten eine Mitwirkung an Verletzungs-handlungen gegenüber dem Kläger bestritten haben und deshalb nicht ohne Beweiserhebung abschließend entschieden werden kann, ist der Rechtsstreit nach der Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die auch für den Fall gilt, daß das erstinstanzli-che Gericht eine Feststellungsklage wegen fehlen-den Feststellungsinteresses abgewiesen hat (Zöl-ler-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 538 Rn 14), an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung zurückzuverweisen. Schon mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht ohnehin wegen des Zah-lungsantrages über den Hergang der Auseinanderset-zungen vom 5. Mai 1989 Beweis erheben wird, hält es der Senat für untunlich, von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO Ge-brauch zu machen.
Soweit die Berufung durch das Urteil des Senats vom 19. Mai 1993 zurückgewiesen worden ist, han-delt es sich um ein sogenanntes unechtes Versäum-nisurteil, welches rechtskräftig und durch den Einspruch der Beklagten nicht berührt ist.
Die Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im zweiten Rechtszug verursachten Mehrkosten beruht auf §§ 344, 542 Abs. 3 ZPO. Hin-sichtlich der übrigen Kosten beider Rechtszüge war die Entscheidung dem Landgericht vorzubehalten, da das Ausmaß des gegenseitigen Obsiegens und Unter-liegens derzeit nicht feststeht.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Beschwer für den Kläger und sämtliche Beklagte: jeweils unter 60.000,00 DM