Berufung abgewiesen: Kein haftungsbegründender Behandlungsfehler bei Hodentorsion
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verlusts des rechten Hodens und rügt eine fehlerhafte Diagnostik des beklagten Internisten am 26.06.1990. Streitgegenstand ist, ob der Arzt eine Hodentorsion in Erwägung ziehen und den Genitalbereich untersuchen musste. Das OLG hält dies für nicht bewiesen: bei unspezifischen Bauchbeschwerden ohne Schilderung von Hodenschmerzen lag kein elementares Versäumnis vor. Die Berufung wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; kein vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine haftungsauslösende Behandlungsfehlleistung setzt voraus, dass dem Arzt ein vorwerfbarer, schadensursächlicher Fehler nachgewiesen wird; bloße Fehlinterpretationen sind nur dann haftungsauslösend, wenn sie einen elementaren Irrtum darstellen.
Bei unspezifischen Oberbauchbeschwerden ohne anamnestische Angaben über Hodenschmerzen ist einem behandelnden Internisten nicht generell zuzumuten, vorrangig an eine Hodentorsion zu denken und eine gezielte urologische Untersuchung des Genitalbereichs vorzunehmen.
Für die kausale Haftung bei Hodentorsion ist zu berücksichtigen, dass eine rechtzeitige operative Intervention innerhalb von etwa 4–6 Stunden erforderlich ist, um den Hoden zu erhalten; Kausalität setzt voraus, dass unter richtiger Behandlung der Erhalt des Organs möglich gewesen wäre.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines elementaren Versäumnisses und dessen Kausalität für den Schaden trägt der Kläger.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19 O 87/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 1992 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 87/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte wurde am Abend des 26. Juni 1990 zum am 13. Dezember 1976 geborenen Kläger geru-fen, weil jener über kolikartige Leibschmerzen verbunden mit Übelkeit und Erbrechen klagte. Die Temperatur des Klägers betrug 36 Grad axillar und 37 Grad rektal. Der Beklagte untersuchte die Bauchdecke. In der Behandlungskartei sind folgende Befunde niedergelegt: "Bauchdecke weich, Druckempfindlichkeit im rechten Mittelbauch, Darm-geräusche normal". Er verordnete G. , ein Medikament gegen Übelkeit und Erbrechen und bat um Besuch in seiner Praxis am Morgen des folgenden Tages. Dem kam der Kläger auch nach. Der Beklagte tastete erneut den Bauch ab und führte eine sono-grafische Untersuchung der Bauchorgane durch, die keinen krankhaften Befund ergab. Er äußerte den Verdacht einer Blinddarmentzündung, wollte aber noch das Ergebnis der Untersuchung des abgenomme-nen Blutes abwarten. Die Laboruntersuchung zeigte eine leichte Erhöhung der weißen Blutkörperchen auf 11.800. Am 29.06.1990 erschien der Kläger in Begleitung seines Vaters erneut in der Praxis des Beklagten und klagte über heftige Schmerzen im Bauchbereich. Da die Temperatur auf 37,3 Grad (axillar) bzw. 37,6 Grad (rektal) und die Zahl der weißen Blutkörperchen auf 12.100 gestiegen waren, ordnete der Beklagte eine chirugische Untersuchung an. Nach Verlassen der Praxis berichtete der Klä-ger seinem Vater über Schmerzen im rechten Hoden, worauf beide sofort in die Praxis zurückkehrten. Dort fand der Beklagte ein rot geschwollenes druckempfindliches Skrotum vor. Anschließend begab sich der Kläger in das St. J. -Hospital in T. . Dort wurde eine sofort operationsbe-dürftige Torsion des rechten Hodens festgestellt. Nach Eröffnen der Hodenhüllen erwies sich der Hoden als insgesamt nekrotisch, so daß er entfernt werden mußte. Der andere Hoden blieb erhalten.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er lastet ihm eine vorwerfbare Fehldiagnose an, denn der Beklagte habe bereits am Abend des 26.06.1990 eine Hodentorsion in Betracht ziehen und die Untersuchung auf den gesamten Unterleibsbereich erstrecken müssen. Dann wäre die Hodentorsion festgestellt worden. Bei sofortiger Operation wäre der rechte Hoden erhalten ge-blieben.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an ihn, den Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 26.06.1990 bis 17.10.1990 nebst 4 % Zin-sen seit dem 11.10.1990 zu zahlen,
festzustellen, daß der Beklagte ver-pflichtet sei, ihm, dem Kläger, sämtli-che materielle und immaterielle Schäden, letztere, soweit sie nach dem 17. Okto-ber 1990 entstehen, aus der Fehldiagnose vom 26.06.1990 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversiche-rung oder sonstige Dritte übergegangen seien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger habe über Oberbauchbe-schwerden verbunden mit Übelkeit und Erbrechen ge-klagt. Er habe als Internist nicht auf den Gedan-ken kommen können, es könne eine Hodentorsion vor-liegen, weil der Kläger über Schmerzen im Hodenbe-reich nicht geklagt habe. Eine Hodentorsion gehe aber immer mit eindeutig auf den Hodenbereich be-zogenen Schmerzen einher. Der Kläger habe offenbar aus falscher Scham bis zum Mittag des 29.06.1990 die Hodenschmerzen verschwiegen. Im übrigen sei nach den Angaben des Klägers bei der Aufnahme im St. J. -Hospital davon auszugehen, daß die Ho-dentorsion bereits am 25.06.1990 vorgelegen habe. Dann sei der Hoden aber am 26.06.1990 schon "un-rettbar verloren" gewesen.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er behauptet, der Beklagte habe ihn am Abend des 26. Juni 1990 nur ober-flächlich untersucht. Es sei fehlerhaft gewesen, weder die Leistengegend noch den Genitalbereich abzutasten. Er habe in seine Überlegungen auch die Möglichkeit einer Hodentorsion einbeziehen müssen. Er, der Kläger, habe Schmerzen im Hoden nicht an-geben können, weil sich die Schmerzen nicht dort, sondern als Bauchschmerzen dargestellt hätten.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungs-rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprü-che weder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) noch der schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 611, 242 BGB) gegen den Beklagten zu, denn er hat nicht bewiesen, daß dem Beklagten eine vorwerfbare schadensursächliche Fehlbehandlung unterlaufen ist.
Streitentscheidend ist allein, ob dem Beklagten am Abend des 26. Juni 1990 vorwerfbare Behandlungs-fehler unterlaufen sind. Etwaige Fehler am 27. oder 29. Juni 1990 bleiben mangels Ursächlichkeit für den Hodenverlust außer Betracht. Das Landge-richt hat unter zutreffender Auswertung des fach-urologischen Gutachtens von Prof. Dr. V. ausgeführt, daß ein torquierter Hoden operativ innerhalb von 4 bis 6 Stunden zu retorquieren ist, damit durch Freigabe der Blutversorgung der Hoden erhalten werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit kommt es zu einer irreversiblen Schädigung des Organs. Eine operative Entfernung des Hodens ist dann unvermeidbar. Dem schließt sich der Senat an. Da die Berufung dagegen auch keine substantiierten Angriffe führt, vielmehr ebenfalls den Standpunkt vertritt, daß ein irreparabler Schaden nach ca. 4 bis 6 Stunden eintritt, kann sich der Senat eine weitere Begründung hierzu ersparen.
Daß der Beklagte die vom Kläger am Abend des 26.06.1990 geklagten Beschwerden als Gastroente-ritis mit Verdacht auf Blinddarmentzündung oder Magenverstimmung fehlinterpretiert hat, begründet allein keine Haftung. Die Fehlinterpretation der erhobener Befunde (hier klinisch durch Abtasten auf Druckempfindlichkeit, Abhorchen, Temperatur, anamnestisches Befragen) ist nur dann eine haf-tungsauslösende Fehlbehandlung, wenn es sich um einen elementaren Irrtum handelt (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 46/47 mit Rechtsprechungsnachweisen). Davon kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. keine Rede sein. Danach hat die vorläufige Diagno-se des Beklagten vielmehr sogar nahegelegen. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei unspezifischen Bauschmerzen verbunden mit Übelkeit und Erbrechen werde "das Weltbild des Internisten mit Sicherheit nicht von dem Gedanken an eine Hodentorsion" bestimmt. Er denke eher an unspezifische entzünd-liche Vorgänge im Bauchbereich. Es möge sein, daß für einen Urologen auch eine Hodentorsion als Ursache naheliege. Ein Internist sei aber in einem solchen Fall immer eher geneigt, erst einmal abzuwarten. Er, der Sachverständige, hätte sich ebenso verhalten wie der Beklagte, daß heißt auch er hätte sich den Patienten wieder am nächsten Morgen angesehen. Entscheidend sei, daß der Kläger nichts über Beschwerden im Bereich des Hodens mitgeteilt habe, denn eine Hodentorsion mache sehr schnell beträchtliche Beschwerden. Derartige Be-schwerden hat der Kläger aber - unstreitig - nicht angegeben. Er hat vor dem Senat den Ablauf so ge-schildert, daß er am Nachmittag des 26. Juni 1990 zunächst im Schwimmbad gewesen sei. Danach sei er mit seinem Vater einkaufen gegangen. Als er nach Hause gekommen sei, hätten Magenkrämpfe angefan-gen. Vorher habe er Eis gegessen. Er habe sich er-brochen. Er habe Schmerzen, auch starke, im Bauch gehabt, vielleicht auch in der Leiste, im Hoden nicht so. Mitgeteilt hat er davon aber lediglich unspezifische Bauchschmerzen.
Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers könnte danach nur begründet sein, wenn der Beklagte differenti-aldiagnostisch auch eine Hodentorsion in Erwägung hätte ziehen müssen und die auf dieser Grundlage gebotene Befunderhebung unterlassen hätte. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Steffen, a.a.O., Seite 47) muß es sich insoweit um elementare Versäumnisse handeln. Das ist nicht feststellbar.
Nach den Ausführungen von Prof. B. verursacht eine Hodentorsion sehr schnell beträchtliche Be-schwerden im Hodenbereich, die in den Unterbauch ausstrahlen. Solche Beschwerden sind dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Auch Prof. V. hat unter Hinweis hierauf das Verhalten des Beklagten auch aus urologischer Sicht noch als tolerabel bezeichnet, denn bei einem 13-jährigen Jungen könne man einen anamnestischen Hinweis auf die Schmerzlokalisation erwarten. Aufgrund der vom Kläger geschilderten Schmerz- bzw. Beschwerdesym-ptomatik habe sich die Untersuchung naheliegend zunächst auf die Bauchorgane konzentriert (Ver-dacht auf Appendizitis).
Da nach allem von elementaren Versäumnissen nicht ausgegangen werden kann, unterliegt die Klage der Abweisung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM.
Gegenstandswert der Berufung: 30.000,-- DM, davon 5.000,-- DM für den Feststellungsantrag.