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Oberlandesgericht Köln·27 U 1/93·18.05.1993

Berufung zu Behandlungsvertrag: Ehemann als Vertragspartner, §1357 BGB entfällt

ZivilrechtSchuldrecht (Behandlungsvertrag)Familienrecht (Ehegattenhaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlungen aus einer ärztlichen Behandlung gegen die Beklagte; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Köln bestätigte dies. Entscheidungsschwerpunkt war, ob die Beklagte Vertragspartnerin oder ihr Ehemann als solcher anzusehen ist. Das OLG bejaht aus den Umständen und der Einreichung bei der Krankenversicherung eine Genehmigung durch den Ehemann; eine Haftung nach §1357 BGB verneint es. Der Arzt kann verlangen, dass die Ehefrau ausdrücklich Vertragspartnerin wird.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Aus den konkreten Umständen (z. B. Adressierung von Kostenplänen/Rechnungen an Dritte) kann sich ergeben, dass derjenige, an den die Abrechnung gerichtet ist, als Vertragspartner des Behandlers anzusehen ist.

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Die nachträgliche Einreichung von Rechnungen bei der Krankenversicherung durch den Ehegatten gilt als Genehmigung des Vertragsschlusses und kann die vertragliche Verpflichtung des Ehegatten begründen.

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Eine Haftung der Ehefrau nach § 1357 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind; die bloße Behandlung durch den Arzt führt nicht automatisch zu einer Haftung der Ehefrau.

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Dem Behandler steht es frei, durch ausdrückliche Erklärungen klarzustellen, dass er eine Ehefrau nur dann behandeln will, wenn sie selbst als Vertragspartnerin auftritt.

Relevante Normen
§ 1357 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 130/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 130/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewie-sen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung treffen zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Gründe bezug und sieht von deren erneuten Darstellung gem. § 543 Abs. 1 ZPO ab. Die Berufungsbegründung rechtfer-tigt keine Änderung der Entscheidung zugunsten des Klägers. Sie gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzen-den Ausführungen:

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Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, im Namen ihres Ehemannes den Behandlungsvertrag abzuschließen. Jedoch ergab sich dies aus den Umständen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach dem die Beklagte nicht mehr persönlich aufgrund eigener Erwerbstätigkeit krankenversichert gewesen sei, habe sie angegeben, nunmehr über ihren Ehe-mann krankenversichert zu sein. Er habe zugleich gebeten, die Rechnungen auf diesen auszustellen (Bl. 12, 56 der Akten). Dementsprechend hat der Kläger den Kostenplan, die Rechnungen und die Mahnungen an den Ehemann der Beklagten adressiert. Daraus folgt, daß auch er diesen als Vertragspart-ner angesehen hat. Den Behandlungsvertrag mit dem Ehemann abzuschließen, lag auch durchaus in seinem Interesse, da er davon ausgehen konnte, daß dieser aus einer von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielte, während die Beklagte keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr hatte. Zwar hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 1993 bestritten, daß die Beklagte darauf hinge-wiesen habe, daß ihr Ehemann Alleinverdiener sei. Doch ist dies unbeachtlich, da er sich hiermit im Widerspruch setzt zu seinem eigenen Vortrag erster Instanz, der auch dem Vortrag der Beklagten entspricht. Eine Erklärung für diesen Wechsel im Vortrag hat er nicht gegeben. Der Senat ist daher der Überzeugung, daß der Vortrag der Beklagten der Wahrheit entspricht.

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Es kann dahinstehen, ob der Ehemann der Beklagten diese zum Abschluß des Behandlungsvertrages be-vollmächtigt hatte. Jedenfalls hat der Ehemann der Beklagten deren Vertragsschluß genehmigt, in dem er die Rechnungen bei seiner Krankenversicherung eingereicht hat, die den Erstattungsbetrag an die Beklagte oder deren Ehemann ausgezahlt hat. Daß der Ehemann der Beklagten bei der Einreichung der Rechnungen zumindest mitgewirkt hat, folgt aus der vom Kläger in erster Instanz zugestandenen Erstat-tung durch die Krankenversicherung des Ehemannes der Beklagten. Denn ohne Antragstellung des Versi-cherten oder dessen Mitwirkung bei der Antragstel-lung nimmt die private Krankenversicherung die Er-stattung in der Regel nicht vor.

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Aus § 1357 BGB haftet die Beklagte aus dem vom Landgericht ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Dem Arzt, der in Fällen wie in dem vorliegenden auch die Ehefrau mitverpflichten will, bleibt es unbenommen, durch entsprechende Erklärungen kund-zutun, daß er diese nur behandle, wenn sie bereit sei, den Verhandlungsvertrag selbst als Vertrags-partnerin abzuschließen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.026,88 DM

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Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM