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Oberlandesgericht Köln·27 U 183/92·27.04.1993

Berufungen zurückgewiesen: Arzthaftung wegen Trigeminusschaden und Kronenmängeln

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. Die Klägerin begehrte weiteres Schmerzensgeld wegen angeblicher Trigeminusverletzung und unnötiger Extraktion; medizinische Gutachten ergaben jedoch keine Behandlungsfehler. Die Zahnextraktion war angesichts behandlungsresistenter Wurzelentzündung vertretbar und von der Klägerin mit Kenntnis der Umstände akzeptiert. Der Beklagte konnte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht führen.

Ausgang: Beide Berufungen werden zurückgewiesen; die Ansprüche der Klägerin auf weiteres Schmerzensgeld und die Einwände des Beklagten bleiben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Behandlungsfehler; widersprechende oder nichts feststellende sachverständige Gutachten führen zur Versagung des Anspruchs.

2

Eine behauptete Nervenschädigung ist nur dann substantiiert glaubhaft zu machen, wenn typische klinische Ausfälle und charakteristische Schmerzsymptomatik vorliegen.

3

Eine Zahnextraktion stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn sie aufgrund behandlungsresistenter Entzündungen und der Unbrauchbarkeit des Zahns als Haltepunkt vertretbar erscheint und der Patient in Kenntnis der Umstände zustimmt.

4

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt erst mit der Kenntnis des Geschädigten von den Mängeln; die erstmalige Kenntnis durch ein Gutachten kann den Lauf der Verjährung auslösen (§ 852 BGB entsprechend anzuwenden).

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Wer sich auf den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB beruft, muss substantiiert darlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die Überwachung seines Verrichtungsgehilfen erfolgt ist; pauschale Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 511, 511a ZPO§ 516, 518, 519 ZPO§ 852 BGB§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 251/89

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 22. September 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 251/89 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 10/17 und der Beklagte 7/17. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung der Klägerin, mit der sie ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 DM erstrebt, weil der Beklagte durch eine Fehlbehandlung den Trigeminus-nerv beschädigt und unnötigerweise Zahn 34 ent-fernt habe, ist zwar form- und fristgerecht einge-legt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

5

Nach den erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. C./Dr. P. und Dr. S. können die behaupteten Behandlungsfehler nicht festge-stellt werden. Das gereicht der Klägerin zum Nach-teil, denn ihr obliegt die Beweislast für die an-spruchsbegründenden Tatsachen. Weitere Beweiserhe-bungen sind nicht veranlaßt.

7

Die Sachverständigen Dres. C. und P. haben die Klägerin einer eingehenden neurologischen Unter-suchung unterzogen und sämtliche Maßnahmen und Feststellungen der Vorbehandler (Dr. M., L.-Kli-nik S.; Dr. F.) ausgewertet. Danach haben sich keine sicheren Anhaltspunkte für eine vom Beklag-ten oder dessen Assistenzarzt verursachte Trige-minusläsion ergeben. Die Ausführungen der Sach-verständigen überzeugen. Es fehlen die für eine Trigeminusläsion typischen sensiblen oder motori-schen Ausfälle, die Schmerzsymptomatik entspricht nicht dem Bild einer Trigeminusschädigung oder- Neuralgie (schwankender Dauerschmerz auch rechts-seitig, statt typischerweise blitzartige, anfalls-weise auftretende sehr kurze und heftige Schmer-zen). Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, ihre Angaben zur Schmerzsymptomatik seien mißverstanden worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Sie ist ausweislich des Gutachtens ausführlich be-fragt worden. Danach leidet sie seit Jahren unter ständigen Schmerzen, die freilich bei kalter Luft oder Aufnahme bestimmter Nahrungsmittel zunehmen sollen. Von blitzartig, anfallsweise auftretenden kurzen und heftigen Schmerzen ist keine Rede gewesen. Daran muß sie sich festhalten lassen. Es hat erstinstanzlich hinreichend Gelegenheit be-standen, etwaige Mißverständinsse richtig zu stel-len. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß eine Trigeminusverletzung auch deshalb unwahrscheinlich ist, weil nach den Angaben des Sachverständigen Dr. S. dieser Nerv nicht "in der Nähe" des gezoge-nen Zahnes 34 verlaufe und eine Schädigung durch die örtliche Betäubung ausgeschlossen erscheine.

9

Die Extraktion des Zahnes 34 stellt sich den Um-ständen nach ebenfalls nicht als Behandlungsfehler dar. Die Funktionstüchtigkeit dieses Zahns als Haltepunkt für die Prothese war deshalb in Frage gestellt, weil sich eine Wurzelentzündung heraus-gebildet hatte, die sich behandlungsresistent er-wies ("Einpinseln blieb wirkungslos"). Bei dieser Sachlage war die Auffassung des Behandlers, der Zahn sei auf Dauer nicht in der Lage, eine ange-klammerte Prothese zu halten, zumindest vertret-bar. Die Klägerin hat der Extraktion in Kenntnis jedenfalls dieser Umstände zugestimmt.

11

Die zulässige Berufung des Beklagten ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.

13

Der Sachverständige Dr. S. hat Kronenrandmängel festgestellt ("am Zahnfleischsaum zu dick"). Diese Mängel haften der Dienstleistung unmittelbar an und sind offensichtlich nicht Folge späterer Zahn-fleisch- oder Knochenveränderungen, wie der Be-klagten nunmehr meint.

15

Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, dem erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Beklagtenvor-trag nachzugehen, er müsse vorsorglich bestreiten, daß die vom Sachverständigen begutachteten Kronen in seiner Praxis gefertigt worden seien. Der Sachverständige hat die Arbeiten der Nachbehandler berücksichtigt (Erweiterung der Prothese). Von ei-ner erneuten Überkronung der bereits vom Beklagten überkronten Zähne ist keine Rede. Es kann auch nicht unterstellt werden, daß die vom Beklagten bzw. dessen Assistenzarzt gefertigten Kronen qua-litativ derart wenig tauglich gewesen sind, daß sie bereits nach kurzer Zeit vollständig hätten erneuert werden müssen.

17

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Sie hat von den Kronenrandmängeln erstmals durch das Gutachten des Sachverständigen S. erfahren, so daß die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat (§ 852 BGB). Daß sie ihre Klage im Laufe des Prozesses auch zumindest still-schweigend auf diese Mängel gestützt hat, ist pro-zessual nicht zu beanstanden.

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Der Beklagte hat schließlich nicht den ihm oblie-genden Entlastungsbeweis (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) geführt. Er hat nicht genügend zu Überwachung sei-nes Assistenzarztes vorgetragen. Er hat überhaupt nicht angegeben, wie, wann und in Bezug auf welche Tätigkeiten eine regelmäßige Überwachung erfolgt sein soll.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

23

Wert der Beschwer für beide Parteien:

25

unter 60.000,00 DM.

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Streitwert für die Berufungsinstanz:

29

Berufung der Klägerin: 10.000,00 DM zuzüglich Berufung des Beklagten 7.000,00 DM (2.000,00 + 5.000,00 DM, soweit sich die Berufung gegen den Feststellungsausspruch wendet).