Berufungen zurückgewiesen: Arzthaftungsklage wegen angeblicher Nervenschädigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Nervenschädigung nach vaginaler Hysterektomie; Berufung und Anschlussberufung wurden zurückgewiesen. Das Gericht hielt eine Gesundheitsstörung als Folge der Operation nicht für bewiesen; neurophysiologische Untersuchung und Gutachten sprachen gegen einen funktionell bedeutsamen Nervenschaden. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Beklagten über 2.000 DM wurde ebenfalls verneint.
Ausgang: Berufung der Klägerin und Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen; materielle Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Behandlungsschädigung gehört der Nachweis eines wirklichen Gesundheitsschadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen ärztlichem Eingriff und der behaupteten Schädigung.
Objektive neurophysiologische Befunde und fachärztliche Sachverständigengutachten sind für die Feststellung peripherer Nervenschäden maßgeblich; widersprüchliche subjektive Angaben der Patienten schwächen die Kausalattribution.
Bei peripheren sensiblen Nervenschäden müssen sich Sensibilitätsstörungen durch Untersuchungen (z. B. Elektromyographie, neurophysiologische Tests) objektivieren lassen; das Fehlen solcher Befunde spricht gegen einen Schaden.
Zahlt ein Dritter an den vermeintlichen Gläubiger ohne Weisung des angeblichen Schuldners, so kann der Zahlende unmittelbar gegenüber dem Schein-Gläubiger kondizieren; eine Einbeziehung des vermeintlichen Schuldners in die Rückabwicklung setzt zurechenbare Weisung oder sonstigen Zurechnungsgrund voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 5/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 4. November 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 5/91 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 97 %, die Beklagten zu je 1,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten weder Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages noch aus unerlaubter Handlung zu. Es steht schon nicht fest, daß die Klägerin als Folge der Hysterektomie eine Gesundheits-beschädigung erlitten hat. Der Sachverständige Prof. Dr. M., Facharzt für Neurologie, der dem Senat aus anderen Verfahren als kompetenter Sach-verständiger für Nervenschäden bekannt ist, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. April 1993 Seite 46 (Bl. 382 d. A.) ausgeführt, zu einem Scha-den eines sensiblen Nerven wie des nervus cutaneus femoris lateralis passe nicht, daß die genaue räum-liche Anordnung der an verschiedenen Untersuchungs-tagen notierten Sensibilitätsstörungen gewechselt habe. Außerdem lassen sich im Gegensatz zu Schmer-zen Sensibilitätsstörungen als Folge von peripheren Nervenschäden durch neurophysiologische Untersu-chungsmethoden recht gut objektivierbar nachweisen. Diese Untersuchungen haben bei der Klägerin aber einen normalen Befund ergeben. Die Angabe, unter hochgradigen Sensibilitätsstörungen zu leiden, ist nach dem Sachverständigen mit diesem Ergebnis nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige weist ferner darauf hin, daß die Klägerin nur teilweise charakteristische Beschwerden für eine Schädigung des nervus cutaneus femoris lateralis vorträgt, teilweise insofern, als sie motorische Funktions-störungen vorträgt, zum anderen aber auch deshalb, weil das Versorgungsgebiet der nervus cutaneus fe-moris lateralis überschritten wird.
Zwar konnte der Sachverständige bei seiner mündli-chen Erläuterung des Gutachtens eine leichte Schä-digung des nervus cutaneus femoris lateralis nicht ausschließen. Doch läßt sich diese Schädigung nicht irgendwelchen ärztlichen Maßnahmen zuordnen, da die Klägerin - wie der Sachverständige im schriftlichen Gutachten belegt hat - über die Art ihrer Beschwer-den verschiedene Angaben gemacht hat.
In seinem schriftlichen Gutachten führt der Sachverständige aus, daß auch allgemeine Gründe gegen eine Schädigung des nervus cutaneus femoris lateralis als Folge der Behandlungsmaßnahmen vom 14. April 1986 sprechen. Bei der bei der Kläge-rin durchgeführten Operation und der gewählten Operationslagerung, nämlich der sogenannten Stein-schnittlage, kommen Schäden des nervus cutaneus femoris lateralis durch die Operation selbst oder durch die Lagerung nicht ernstlich in Betracht. In seiner Anhörung hat der Sachverständige diese Aussage dahin präzisiert, daß die Steinschnittlage den Nerven entlaste. Durch sie werde auf den Nerven kein Druck ausgeübt und es komme auch nicht zu einer Zerrung. Sie sei ungeeignet, einen Schaden der bei der Klägerin in Rede stehenden Art herbei-zuführen. Ebensowenig könne der Schaden durch die Operation herbeigeführt worden sein. Schließlich hält der Sachverständige eine Injektion als Ursache für ganz unwahrscheinlich, wobei zudem nicht einmal feststeht, ob die Klägerin eine Injektion in das linke Bein bzw. die linke Gesäßhälfte erhalten hat.
Eine vergleichsweise häufige, jedenfalls typische Komplikation nach vaginaler Hysterektomie in Stein-schnittlage stellt eine Schädigung des nervus femoralis dar. Seltener kommen Schäden des nervus ischiadicus oder des nervus obturatorius vor. Die Klägerin hat aber für eine Schädigung dieser Nerven charakteristische Beschwerden nicht vorgetragen, und es sind auch von keinem Arzt Befunde erhoben worden, die in diese Richtung deuten können.
Auch eine Schädigung des nervus glutaeus superior hat die Klägerin nicht bewiesen. Hierbei handelt es sich um einen Nerven mit ausschließlich motorischen Funktionen. Da er keine sensiblen Funktionen hat, geht seine Schädigung nicht mit Schmerzen einher, und auch ein Taubheitsgefühl kann nicht entstehen. Der Nerv versorgt Muskeln, die vorwiegend auf das Hüftgelenk einwirken. Entscheidend ist ihre statische Funktion, die Stabilisierung des Beckens beim Gehen. Beim Gehen sinkt bei Patienten mit einer Lähmung dieses Nerven das Becken zur Seite des Schwungbeins ab. Es entsteht eine charakter-istische Gangstörung, der sogenannte Watschelgang. Eine Schädigung des Nerven durch eine (vaginale oder abdominale) Hysterektomie, eine operative Ent-fernung der Gebärmutter, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Literatur bisher nicht bekannt geworden. Zudem waren bei der neurologi-schen Untersuchung eindeutige motorische Funktions-störungen nicht erkennbar. Die Muskeleigenreflexe sprachen an den Beinen seitengleich und in unauf-fälliger Stärke an. Muskelatrophien waren nicht er-kennbar. Das Gangbild war gekennzeichnet durch ein leichtes uncharakteristisches linksseitiges Hinken. Der Sachverständige kommt daher und aufgrund der elektromyographischen Untersuchungen nachvollzieh-bar zu dem Ergebnis, daß der nervus glutaeus poste-rior keinen funktionell bedeutsamen Schaden erlit-ten haben kann.
Der im Klinikum A. im Jahre 1987 erhobene elek-tromyographische Untersuchungsbefund steht - wie der Sachverständige ausführt - dieser Einschätzung nicht entgegen. Es wurde damals an einer umschrie-benen Stelle im Muskel sogenannte pathologische Spontanaktivität nachgewiesen. Dies läßt darauf schließen, daß eine kleine Verzweigung des Nerven einen Schaden erlitten hat. Solche eng umschriebe-nen Schäden von Verästelungen des Nerven sind inso-fern funktionell ohne Bedeutung, als sie nicht mit Beschwerden des Patienten verbunden sind, etwa ei-ner Schwäche in der Hüfte bzw. den erwähnten Gang-störungen. Ein Schaden des Hauptstamms des Nerven oder eines Großteils seiner Äste hat auch nach den damaligen Befunden aus A. nicht vorgelegen. Zusam-menfassend führt der Sachverständige aus, ein neu-rologischer Schaden, insbesondere eine Schädigung des nervus glutaeus superior oder des nervus cuta-neus femoris lateralis liege bei der Klägerin nicht vor.
Diese Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. M. stimmt mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H., Direktor der Klinik und Polyklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität K., insofern überein, als auch nach dessen Untersuchun-gen keine Hinweise für eine Nervschädigung festzu-stellen waren.
Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Da die Beklagten nicht vortragen, ihre Haftpflichtversicherung habe den Betrag von 2.000,- DM nicht auf ihre, der Beklag-ten, Anweisung an die Klägerin gezahlt, kommt der für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Fällen der Drittzahlung geltende Grundsatz zur Anwendung, daß der Zahlende unmittelbar vom Schein-gläubiger kondizieren kann, wenn die zu tilgende Verbindlichkeit nicht bestand. Bei einer nicht auf einer Weisung des vermeintlichen Schuldners beru-henden Leistung ist kein hinreichender Zurechnungs-grund dafür ersichtlich, diesen statt des Zahlenden als Leistenden anzusehen. Daher besteht keine Ver-anlassung, ihn in die Rückabwicklung einzubeziehen (BGH VersR 1991, 356, 358). Den Beklagten steht daher gegen die Klägerin kein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrages von 2.000,- DM zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis zur Stellung der Anträge nach Erläuterung des Sachverständigengutachtens
ausschließlich 44.000,-- DM, danach 46.000,-- DM.
Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM.