Berufung: Schmerzensgeld nach unzureichender Aufklärung über arterielle Blutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen ein Urteil, das den Beklagten wegen mangelnder Aufklärung über das Risiko einer arteriellen Blutung Schmerzensgeld zusprach. Zentral ist, ob die fehlende Risikoaufklärung die Einwilligung unwirksam macht und ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt. Das OLG bestätigt die Verurteilung, hält 8.000 DM aber für angemessen und steigert den Betrag nicht. Ein zusätzlicher Behandlungsfehler wurde nicht nachgewiesen; die Haftpflichtversicherung rechtfertigt keine Erhöhung.
Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Erhöhung des Schmerzensgeldes auf über 8.000 DM nicht vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Aufklärung über ein konkretes, erhebliches Operationsrisiko, ist die Einwilligung in den Eingriff unwirksam und der Eingriff kann als rechtswidrige Körperverletzung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind objektive Schwere der Verletzung, Dauer, Dauerschäden und das erlittene Leid maßgeblich; eine objektiv lebensbedrohliche Lage rechtfertigt ohne bewusstes Erleben durch den Verletzten nicht automatisch eine Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Behauptete Behandlungsfehler sind vom Kläger zu beweisen; ein Sachverständigengutachten, das keine Pflichtverletzung feststellt, schließt eine zu Mehrung des Schmerzensgeldes führende Behandlungsfehlereinwirkung aus.
Die bloße Existenz einer Haftpflichtversicherung des Arztes rechtfertigt in der Regel keine Anhebung des Schmerzensgeldes.
Für später eintretende, nachweisbare Spätfolgen eines Eingriffs steht dem Geschädigten ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld offen, soweit sich neue erhebliche Beeinträchtigungen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 515/87
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 515/87 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidunqsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht gemäß §§ 823, 847, 831, 31 BGB als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes mit der zutreffenden Begründung verurteilt, der beim Kläger vorgenommene Eingriff stelle sich mangels Aufklärung über das Risiko einer arteriellen Blutung und infolgedessen mangels wirksamer Einwilligung in den Eingriff als rechtswidrige und vorwerfbare Körperverletzung dar. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte sich bei ausreichender Aufklärung für den Eingriff entschieden, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Beklagten das Urteil nicht angefochten haben und die Berufung des Klägers schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.
Ein höheres Schmerzensgeld als 8.000,-- DM ist nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt. Zwar stimmt der Senat der Auffassung des Klägers zu, daß er durch den Eingriff in eine lebensbedrohliche Situation geraten ist. Der knappe Hinweis des Landgerichts, eine lebensbedrohliche Lage habe für den Kläger nicht bestanden, weil es dem Beklagten zu 1) gelungen sei, ihn bis zum Eintreffen der Gefäßchirurgen der Universitätsklinik x kreislaufstabil zu halten, schöpft den Sachverhalt nicht aus. Nach dem Operationsbericht vom 13. Juni 1986 kam es nach der versehentlichen Eröffnung der Arterie zu einer massiven, spritzenden Blutung, die durch Druck mit der Zeigefingerkuppe gestillt werden konnte. Bei dem nun folgenden Versuch, das Gefäß zu schließen, komprimierte der Beklagte zu 1) teilweise mit einer, teilweise mit zwei Fingerkuppen die Arterie, um die weitere Zirkulation durch das Gefäß zu ermöglichen. Dabei glitt aber die Fingerkuppe immer wieder ab, so daß neue Blutungen auftraten. Der Versuch, das Gefäß durch eine Naht zu verschließen, mißlang. Der Bericht zeigt deutlich, in welcher Lage sich Patient und Operationsteam befanden. Der Beklagte zu 1) sah sich wegen der Schwierigkeit, die Arterie zu verschließen, veranlaßt, die Gefäßchirurgen der Universitätsklinik x kommen zu lassen. Erst diesen gelang es, das Gefäß zu verschließen. Auch wenn der Kläger nach massiver Transfusions- und Infusionstherapie kreislaufstabil blieb, muß die Lage für ihn unter den gegebenen Umständen dennoch als lebensbedrohlich angesehen werden.
Diese Tatsache rechtfertigt aber kein höheres Schmerzensgeld. Denn der Kläger läßt außer Acht, daß er die lebensbedrohliche Lage als solche nicht wahrgenommen hat, weil er sich in Vollnarkose befand. Von den Todesängsten und Befürchtungen, die bei bewußtem Erleben einer lebensbedrohlichen Situation möglicherweise durchstanden werden, blieb der Kläger infolgedessen verschont. Erst als er auf der Intensivstation der chirurgischen Universitätsklinik in x aufwachte, konnte er von dem Zwischenfall Kenntnis nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war aber infolge des erfolgreichen Verschlusses des Gefäßes die lebensbedrohliche Lage bereits überstanden. Mag der Kläger auch darüber betroffen gewesen sein, sich unerwartet auf der Intensivstation wiederzufinden und zu hören, was ihm widerfahren war, so behauptet er doch selbst nicht, nachträgliche Todesängste ausgestanden, zu haben. Daß der Kläger eine schwerwiegende arterielle Verletzung mit erheblicher Blutung erlitten hat, daß er sich einer gefäßchirurgischen Operation mit Sternotomie unterziehen und drei Tage auf der Intensivstation behandelt werden mußte, hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenso gebührend berücksichtigt wie die Verlängerung seines Krankenhausaufenthalts bis zum 4. Juli 1986 und die zurückgebliebenen Narben auf der Brust des Klägers. Andererseits weist das Landgericht mit Recht darauf hin, daß der weitere Heilungsverlauf völlig komplikationslos gewesen sei und Narbenstenosen oder ähnliche Veränderungen, die später eine Blutunterversorgung der rechten Gehirnhälfte nach sich ziehen könnten, nach dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. x weder vorhanden noch zu erwarten seien. Ein höheres als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld kommt - vom Verschuldensgrad abgesehen - in der Regel nur bei Verletzungen mit lang andauernden und/oder heftigen Schmerzen oder bei Verletzungen mit Dauerschäden in Betracht. Wenn bei einer späteren Operation wegen Verwachsungen im Bereich des Mediastinums Erschwerungen auftreten oder sich andere jetzt noch nicht vorhersehbare Komplikationen als Spätfolgen des Eingriffs ergeben sollten, ist der Kläger nicht gehindert, ein weiteres Schmerzensgeld geltend zu machen.
Der Kläger kann auch nicht mit der Begründung, die Beklagten zu 1) und 2) hätten zusätzlich einen Behandlungsfehler begangen, ein höheres Schmerzensgeld verlangen. Der Senat hat Bedenken, der Auffassung des Klägers zu folgen, nach der sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allgemein zugunsten des Verletzten auswirken soll, daß zu dem Aufklärungsversäumnis ein Behandlungsfehler des Arztes hinzukommt. Im Fall eines groben Behandlungsfehlers mag eine Erhöhung des Schmerzensgeldes zu erwägen sein. Doch braucht der Senat die Frage nicht zu entscheiden, weil der Kläger einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht bewiesen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. x hat zu der Beweisfrage des Landgerichts, ob die Arterienverletzung auf mangelnde Sorgfalt des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei, ausgeführt, das Vorgehen lasse keine Verletzung der Sorgfaltspflicht erkennen. Gefäßverletzungen in einem relativ kleinen, aber gefäßreichen Operationsgebiet ließen sich nicht mit absoluter Sicherheit verneinen. Er verweist hierzu auch auf das Aufklärungsformular (Blatt 90, 91 d. A.), in dem auf die Möglichkeit der Verletzung der großen Schlagadern und Venen hingewiesen wird. Der Kläger rügt zu Unrecht den fehlenden konkreten Fallbezug. Dem Sachverständigen lagen zur Begutachtung die Krankenunterlagen vor, in denen sich der Operationsbericht befindet. Da der Sachverständige bei der Operation nicht zugegen war, konnte er sich nur am Operationsbericht orientieren. Aus diesem ist aber, wie sich aus dem Gutachten ergibt, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht ersichtlich.
Schließlich rechtfertigt das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in der Regel keine Erhöhung des zuerkannten Schmerzensgeldes. Dabei ist zu bedenken, daß der Arzt nach § 8 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte verpflichtet ist, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Dies kann deshalb nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Hinzu kommt, daß weitgehend auch andere sowohl berufliche als auch außerberufliche Schadenrisiken versichert sind, so daß der Geschädigte meist einen finanziell leistungsfähigen Schädiger zum Schuldner hat, worauf bei der Schmerzensgeldbemessung von vornherein Bedacht genommen wird.
Nach allem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 20.000,-- DM