Arzthaftung: Missbräuchliche Aufklärungsrüge bei fehlendem Entscheidungskonflikt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer lebensrettenden Aneurysma-Operation Schadensersatz wegen einer Rekurrensparese und rügte unzureichende Risikoaufklärung. Das OLG wies die Berufung zurück. Selbst bei unterstellter fehlender Aufklärung fehle es an einem plausibel dargelegten, für das Selbstbestimmungsrecht relevanten Entscheidungskonflikt, insbesondere soweit der Kläger die Entscheidung auf die Wahl eines anderen Krankenhauses/Operateurs verlagere. Die Aufklärungsrüge könne zur Missbrauchsvermeidung nur bei nachvollziehbaren schutzwürdigen Interessen durchgreifen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da kein plausibler Entscheidungskonflikt trotz unterstellter Aufklärungslücke.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Risikoaufklärung setzt voraus, dass die behauptete Aufklärungspflichtverletzung für die Einwilligungsentscheidung des Patienten kausal geworden ist.
Trägt der Patient bei medizinisch unvernünftiger Ablehnung oder bei höherem Risiko der Nichtbehandlung vor, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden, muss er einen echten Entscheidungskonflikt plausibel darlegen.
Behauptet der Patient, er hätte bei Risikoaufklärung nicht in den Eingriff als solchen, sondern nur nicht in die Behandlung durch den konkret handelnden Arzt bzw. in dem konkret gewählten Krankenhaus eingewilligt, ist zur Vermeidung von Missbrauch auf die Plausibilität schutzwürdiger Interessen abzustellen.
Eine lediglich behauptete „Denkpause“ oder die nachträgliche Präferenz für einen anderen Operateur genügt nicht, wenn sie angesichts der Umstände (Dringlichkeit, Nutzen-Risiko-Abwägung, fehlende besondere Vertrauensbasis) nicht nachvollziehbar begründet ist.
Ist die behauptete alternative Behandlungswahl nicht plausibel begründet, wirkt sich eine unterstellte unvollständige Aufklärung über ein Nebenfolgenrisiko nicht haftungsbegründend aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 96/89
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen unter denen die vom Patienten erhobene Rüge der mangelnden Aufklärung über Operationsrisiken als missbräuchliche gewertet werden kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 96/89 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Jahre 1940 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil bei ihm nach einer am 22. September 1987 von dem Beklagten zu 1) in der herzchirurgischen Abteilung der Beklagten zu 2) durchgeführten Gefäßoperation im herznahen Bereich eine linksseitige Rekurrensparese eingetreten ist.
Die Operation bezweckte die Beseitigung eines ausgedehnten Aneurysmas an einer Schlagader, das zu platzen drohte und von dem für den Kläger die Gefahr einer inneren Verblutung ausging. Tatsächlich wurde das Aneurysma beseitigt, das sich im Bereich eines bereits im Jahre 1964 in der Universitätsklinik ... vorgenommenen Eingriffs wegen einer Aortenisthmus-Stenose gebildet hatte.
Der Kläger hat behauptet:, er sei über die ursächlich mit der Gefäßoperation in Aachen verbunden gewesene Gefahr einer Rekurrensparese (Stimmbandläh- mung) nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2.
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 302,40 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und
3.
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm, dem Kläger, allen weiteren zukünftigen materiellen Schaden ab dem 15. März 1989 aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 22. September 1987 in den medizinischen Einrichtungen der Beklagten zu 2) zu ersetzen, soweit diese Ansprüche des Klägers nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er habe mit dem Kläger über die Operation und die damit verbundenen Gefahren gesprochen. Er sei sich allerdings nicht sicher, ob er eigens auf die Gefahr der Verletzung des "nervus recurrens" hingewiesen habe. Vor die Wahl gestellt zwischen den Folgen einer Ruptur des Aneurysmas und der relativ geringfügigen sich häufig auch zurückbildenden -Beeinträchtigungen aufgrund einer Rekurrensparese würde der Kläger jedoch in jedem Falle seine Zustimmung zu dem Eingriff erteilt haben. Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls darauf hingewiesen, daß der Kläger durch die Operation unstreitig aus akuter Lebensgefahr gerettet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe dieser nicht nachvollziehbar dargelegt: , daß und warum er seine Einwilligung zu dem Eingriff vom 22. September 1987 versagt haben würde, wenn er über die Gefahr der Schädigung des "nervus recurrens" und dessen Folgen aufgeklärt worden wäre. Daneben hat die Beklagte zu 2) Ausführungen über die nach ihrer Behauptung hervorragende fachliche Qualifikation des Beklagten zu 1) gemacht.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (BI. 266-268 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagten zwar den ihnen obliegliegenden Beweis für eine Aufklärung des Klägers über die möglicherweise eintretende Stimmbandschädigung nicht erbracht hätten, daß der Kläger andererseits aber einen wirklichen Entscheidungskonflikt, der ihn bei der gebotenen Aufklärung von dem Eingriff hätte Abstand nehmen lassen, nicht plausibel dargelegt habe. Wegen aller weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 1989 (BI. 269 -272 d.A. ) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 24. Juli 1989 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 1989, bei Gericht eingegangen am 22. August 1989, Berufung eingelegt. Diese hat er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1989 - mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 14. November 1989 begründet.
Er macht geltend, er habe mangels Aufklärung über die Operationsrisiken bei seiner Einwilligung in den Eingriff vom 22. September 1987 keine Entschei- dungsfreiheit gehabt. Hätte er die Gefahr der Rekurrensparese gekannt - so behauptet er - dann hätte er sich zunächst Bedenkzeit ausgebeten. Sodann hätte er sich an die Universitätsklinik in ... gewandt, wo er 23 Jahre zuvor wegen einer Herzsymptomatik so erfolgreich operiert worden sei. Hätte er dann erfahren, daß dort inzwischen personelle Änderungen eingetreten seien, so hätte er versucht, sich von dem Chefarzt der herzchirurgischen Abteilung der Beklagten zu 2), ... persönlich operieren zu lassen. Erst in zweiter Linie hätte er einem Eingriff durch den Beklagten zu 1) zugestimmt. Wegen des so erforder- lich gewordenen Zeitbedarfs hätte die Operation zur Beseitigung des Aneurysmas am 22. September 1987 nicht stattfinden können, so daß die konkrete Schädigung auch nicht eingetreten wäre.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach den von ihm in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
die Beklagte zu 2) zusätzlich, ihr zu gestatten, erforderlich Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Öffentlichen Sparkasse oder Volksbank leisten zu dürfen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger sei sehr wohl über die Operationsrisiken aufgeklärt worden und versuche nur, aus der für die Behandlungsseite ungünstigen Beweislage Vorteile zu ziehen. Weshalb er, falls es zuträfe, daß er über die Gefahr einer Rekurrensparese nicht aufgeklärt worden sei, eine Operation in ... vorgezogen hätte, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Weder in dieser Hinsicht noch bezüglich der Abwägung von Operationsnutzen und -notwendigkeit mit den möglichen Nebenfolgen habe es einen echten Entscheidungskonflikt geben können.
Die Beklagte zu 2) weist zusätzlich auf erstinstanzliche Ausführungen zu ihrer Entlastung im Sinne von § 831 BGB hin.
Wegen aller sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten An- sprüche weder gegen den Beklagten zu 1), dessen Haftung sich nach den Vorschriften der §§ 823, 847 BGB bestimmen würde, noch gegen die Beklagte zu 2) zu, die nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung für die materiellen Schäden des Klägers und daneben nach § § 831 , 847 BGB auch für das Schmerzensgeld einzustehen hätte.
1 .
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, auf dessen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 546 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, daß eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht kommt, weil die möglicherweise unterbliebene Aufklärung über die Gefahr einer Verletzung des nervus recurrens und deren Folgen sich nicht ausgewirkt hat.
a)
Die Rechtsprechung hatte bisher vornehmlich über Fallgestaltungen zu entscheiden, bei denen ein Patient geltend machte, bei gebotener Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen, nicht voll beherrschbaren Nebenfolgen, hätte er von der ihm empfohlenen Behandlung ganz abgesehen. Hier trägt der Arzt die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ordnungsmäßiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Indes muß der Patient, wenn die Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre oder bei Nichtbehandlung gar gleichartige Risiken mit höherer Komplikationsdichte bestanden haben würden, plausible Gründe dafür darlegen, daß er sich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt befunden haben würde (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH- Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., S. 99 m. w. N .aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte).
Vorliegend ist die Ausgangslage anders. Der Kläger bestreitet nicht, daß er auch im Falle der gebotenen Aufklärung über die Nebenfolgen der Aneurysma- Operation dem Eingriff zugestimmt hätte.
b)
Die vom Kläger vorgenommene Verlagerung besagten Entscheidungskonflikts auf eine andere Ebene, nämlich die der Behandlung in ... oder in der Universitätsklinik ... trägt die begehrte Rechtsfolge der Schadensersatzverpflichtung nicht. Zwar unterliegt die Wahl des Krankenhauses und der Ärzte, denen sich ein Patient anvertraut, seinem Selbstbestimmungsrecht und ist Teil seiner den Eingriff rechtfertigenden Einwilligung. Behauptet der Patient, daß er für den Fall der Aufklärung über ein bestimmtes Behandlungsrisiko seine Zustimmung zu einer Operation jedenfalls nicht dem tatsächlich tätig gewordenen Arzt gegeben, sondern sich andernorts hätte operieren lassen, so kommt es zur Vermeidung von Mißbräuchen der Aufklärungsrüge ebenso wie in dem unter a) genannten Fall darauf an, ob echte schutzwürdige Interessen des Patienten vor- liegen. Maßstab kann wiederum nur die Plausibilität der vom Anspruchsteller vorgebrachten Gesichtspunkte sein. Daran fehlt es vorliegend.
Der Kläger wurde im Jahre 1964, also 23 Jahre vor dem hier in Rede stehenden Eingriff, in der chirurgischen Abteilung der Universitätsklinik in ... operiert. Den Namen des damaligen Operateurs kennt er nicht; jedenfalls hat er diesen in seinem Prozeßvortrag nicht genannt. Der Kläger hat auch dem durch einen Auszug aus dem Chirurgie-Almanach 1988 (Bl. 212 f. d.A.) erhärteten Vorbringen der Beklagten nicht widersprochen, daß im Jahre 1987 in ... im Vergleich zu 1964 völlig andere organisatorische und personelle Verhältnisse bestanden haben, - daß nämlich inzwischen die Herzchirurgie von der Allgemeinchirurgie getrennt wurde und daß der Chefarztposten der herzchirurgischen Abteilung im Zeitpunkt der beim Kläger vorgenommenen Operation nur kommissarisch verwaltet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlt jede verstandesmäßig nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Kläger - wäre er über die mit der Aneurysma-Operation verbundene Gefahr der Rekurrens-Lähmung im rechten Umfang aufgeklärt worden - Anlaß gehabt haben sollte, sich der Operation in ... zu unterziehen. Eine Vertrauensperson auf der Behandlungsseite, der er infolge ihres überragenden wissenschaftlichen oder operationspraktischen Rufs hätte zutrauen können, daß sie das Risiko besser als der Beklagte zu 1) würde steuern können, gab es nicht. Auch konnte nicht ein Unterschied in der rangmäßigen Einstufung der Krankenanstalten Anlaß sein, ... gegenüber ... den Vorzug zu geben, da es sich in beiden Fällen um Universitätskrankenhäuser mit auf dem Gebiet der Herzchirurgie gleichem Spezialisierungsgrad handelt (vgl. dazu auch OLG Celle, Urteil vom 17.07.1987 -1 U 39/86 - S. 31, - zum Abdruck im "Versicherungsrecht" bestimmt).
Die angeblich - im Falle der gebotenen Aufklärung über das Risiko einer Kehlkopflähmung - zugunsten der Universität ausgeübte Wahl muß ferner vor dem Hintergrund als unverständlich erscheinen, daß der Kläger sich vom 29. Mai 1987 bis zum 10. Juni 1987 zur diagnostischen Abklärung seiner Beschwerden bereits in der Klinik der Beklagten zu 2) befunden hatte. Wenn er nach zwischenzeitlicher Entlassung und der sodann von ihm befolgten langfristigen Ope- rationsladung vom 27. Juli 1987 (Bl. 115 d.A.) nach einer Belehrung über das Risiko der Nervverletzung die RWTH hätte verlassen wollen, um sich in die ... Klinik zu begeben, so hätte er auch aus seiner Sicht nicht nur auf die Ergebnisse der Diagnostik, sondern ebenso auf die gewonnene Vertrautheit in der Klinik der Beklagten zu 2) verzichtet: In seiner Lage wäre die Wahl ... einer Option für die Anonymität gleichgekommen.
c)
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß er im Falle der gebotenen Risikoaufklärung über die mögliche Nervenläsion eine Operation durch den Klinikchef, ... gewünscht; hätte. Abgesehen davon, daß der Kläger mit der Ladungsbestätigung vom 28. Juli 1987 die Frage, ob er eine Privatbehandlung wünsche, verneint hatte (Bl. 117 d.A. ) ist unbestritten geblieben, dass ... den Kläger nicht operiert, sondern an den Beklagten zu 1) weiterverwiesen hätte.
Auch die "Denkpause", die der Kläger nach seiner Behauptung im Falle der gebotenen Aufklärung über die mögliche Rekurrensparese in Anspruch genommen hätte, führt nicht zu einer anderweitigen Beantwortung der Haftungsfrage. Es ist nämlich schon nicht plausibel, daß der Kläger von einem - wie er wusste - schon an sich nicht ungefährlichen Eingriff zumindest zeitweise zurückgetreten wäre, wenn er über die Möglichkeit der in ihren Auswirkungen vergleichsweise geringfügigeren und in aller Regel Rückbildungstendenz aufweisenden Rekurrens-Schädigung unterrichtet gewesen wäre. Jedenfalls lag ein für das Selbstbestimmungsrecht relevanter "echter Entscheidungskonflikt" nicht vor.
Ob - wie der Kläger annimmt - die Beklagten sich davon entlasten müßten, daß der Schaden sich in ganz derselben Weise ereignet hätte, wenn der Beklagte zu 1) den Eingriff zwar unter identischen äußeren Umständen, aber - nach Gewährung der Denkpause - zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen hätte, kann danach dahingestellt bleiben. Die Übertragung der Grundsätze, die die Rechtsprechung hinsichtlich des Eingreifens einer Reserveursache entwickelt hat, die den Schaden unabhängig von der Primärursache - herbeigeführt hätte, erscheint vorliegend fraglich, weil es in dem hier vorgestellten Fall eine Reserveursache im Wortsinne nicht gegeben hätte. Es spricht alles dafür, daß das Zeitmoment im Sinne der bloßen Verschiebung des schadenstiftenden Ereignisses erfolgsneutral bleibt, wenn die Schadensursache - worauf der Operationsbericht vom 22.09.1987 (Bl. 101 d.A.) ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen ... hindeutet ( vgl. Bl. 29 f. d .A. ) - in den besonderen Bedingungen der Rezidiv-0peration, insbesondere den Verschwielungen und Vernarbungen des alten Operationsfeldes und der fehlenden Erkennbarkeit des Nervenverlaufs, ihre Wurzel hat. Dann nämlich müßte der Kläger die Erklärung dafür schulden, weshalb bei nur vorgestelltem verschobenen Zeitpunkt das Operationsergebnis anders ausgefallen wäre.
Wie dargelegt, kann jedoch diese Frage auf sich beruhen, weshalb auch kein Anlaß besteht, die Revision zuzulassen.
2.
Die Kostenentscheidung für die Berufung, die nach alledem keinen Erfolg haben konnte, wird auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.
Beschwer des Klägers: unter 40.000,00 DM.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 25.302,40 DM (wie in erster Instanz)