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Oberlandesgericht Köln·27 U 17/04·12.04.2005

Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz aus Rahmenvertrag ohne Einzelverträge

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Lieferantin von Natursteinwaren, rügt Schadensersatz, weil die Beklagte die S-Unternehmen anwies, nicht mehr bei ihr zu bestellen. Zentrale Frage war, ob der Rahmenvertrag einen Anspruch auf Abschluss von Einzelkaufverträgen oder eine Verhandlungs- bzw. Kontrahierungspflicht begründet. Das Gericht verneint einen solchen Vertrag oder Vorvertrag, keine Exklusivität und keinen Verstoss gegen Verhandlungspflichten; Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB n.F. ist nicht gegeben. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage mangels vertraglicher Verpflichtung und damit ohne Schadensersatzanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rahmenvertrag, der lediglich allgemeine Konditionen für künftig mögliche Bestellungen regelt, begründet ohne konkrete Festlegung von Art, Menge oder Preis keinen unmittelbaren Anspruch auf Lieferung und Vergütung.

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Ein Vorvertrag verlangt eine konkrete Konkretisierung des Hauptvertragssinns derart, dass eine Erfüllungsklage auf Abschluss des Hauptvertrags erhoben werden kann; bloße Planumsatzangaben genügen nicht.

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Die Verpflichtung zur Verhandlung über Einzelverträge kann bestehen, ist aber erfüllt, wenn die vereinbarte Seite tatsächliche Verhandlungen führt; ein Schadensersatzanspruch wegen Verweigerung der Verhandlungen setzt deren schuldhafte Nichterfüllung voraus.

4

Die Einräumung eines exklusiven Lieferrechts oder eines vertraglichen Kontrahierungszwangs ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Berücksichtigung bei Auftragsvergabe; die bloße Listung ohne Exklusivität begründet diesen Anspruch nicht.

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Neue substantielle Tatsachenbehauptungen in der Berufungsinstanz können nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich sein, wenn sie erstinstanzlich nicht vorgetragen wurden.

Relevante Normen
§ 261 BGB§ Art. 229 § 5 S.2 EGBGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 281 BGB§ 154 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 O 62/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.5.2004 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet

Gründe

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I.

3

Die Klägerin ist Lieferantin von Fensterbänken, Bodenplatten und Fliesen aus Natursteinmaterial. Die Beklagte führt für die zur S-Handelsgruppe gehörenden Unternehmen und die im Franchise-System betriebenen U-Baumärkte (im Folgenden S-Unternehmen) die Aufgaben des zentralen Wareneinkaufs durch. Zwischen beiden Parteien ist am 2.10.2001 ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden, der in Ziffer 20 die Festlegung zusätzlicher Bedingungen und Vereinbarungen in gesonderten Konditionsvereinbarungen vorsah. Für das Jahr 2002 ist eine Konditionsvereinbarung getroffen worden. Für das Jahr 2003 haben die Parteien keine Einigung erzielt. Die Beklagte hat daraufhin die S-Unternehmen angewiesen, bei der Klägerin keine Waren mehr zu beziehen. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht.

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In erster Instanz hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt, hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse, da die Klägerin auf Leistung klagen könne.

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Aber auch die Hilfsanträge seien unbegründet, da die Beklagte keine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen mit der Klägerin eingegangen sei. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung stelle nur einen Rahmenvertrag dar, in dem Formalien und Konditionen für den Fall festgelegt worden seien, dass es zu Warenbestellungen kommen würde. Die zu liefernde Ware sei weder nach Art und Menge bestimmt gewesen, noch lasse sich die hierfür zu zahlende Vergütung feststellen. Ob überhaupt und in welchen Mengen es zu Warenbestellungen kommen würde, sei den einzelnen S-Unternehmen überlassen gewesen, wobei die Klägerin in Konkurrenz zu mindestens einem anderen, ebenfalls gelisteten Unternehmen gestanden habe. Ein Schadensersatzanspruch könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte Verhandlungen über die Jahreskonditionen für 2003 verweigert habe. Es sei vielmehr so, dass die Parteien mit unterschiedlichen Vorstellungen über Veränderung von Konditionen für das Jahr 2003 in die Verhandlungen gegangen seien und sich nicht hätten einigen können.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Vereinbarung der Parteien sei nicht im rechtsfreien Raum abgeschlossen worden, sondern die Listung der Klägerin beinhalte die Zusage ihrer Einbeziehung in das Warensortiment der Einzelgeschäfte und damit auch die Verpflichtung der einzelnen Unternehmen, bei der Klägerin die gelisteten Waren zu beziehen. Diese Regelung ergebe bereits die Grundlage für eine positive Vertragsverletzung, die die Beklagte dadurch begangen habe, dass sie sie, die Klägerin, bewusst aus den Vertragsbeziehungen zu den Einzelunternehmen ausgeschlossen habe, obwohl sie bereit gewesen sei, zu den bisherigen Konditionen zu liefern. Dass die Konkurrentin günstigere Konditionen angeboten habe, bestreite sie.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

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1 Auskunft zu erteilen über die im Jahre 2003 erfolgten Lieferungen von anderen Unternehmen an die Baumärkte der S-Unternehmen über Waren der Art, wie sie im Jahre 2002 zwischen den Parteien gelistet wurden, insbesondere Fensterbänke, Bodenplatten und Fliesen aus Juramaterial in Einzelmengen gemäß der als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 9.3.2005 überreichten U-Einkaufspreisliste gültig ab 1.1.2002,

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2 Ersatz für den sich aus der entsprechenden Lieferung ergebenden, noch zu beziffernden Schaden zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass sich aus dem Rahmenvertrag keine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen ergebe. Selbst wenn man davon ausgehe, die Klägerin habe einen Anspruch darauf gehabt, weiterhin als Lieferantin gegenüber den S-Unternehmen benannt zu bleiben, stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu, da sich nicht feststellen lasse, dass es bei vertragsgerechtem Verhalten zum Abschluss von Einzelverträgen gekommen sei, da der Mitkonkurrent die Waren zu günstigeren Konditionen angeboten habe. Die Klägerin sei auch nicht bereit gewesen, zu den bisherigen Konditionen zu liefern, sondern habe nur hinsichtlich des Produkts „Jura“ von einer Preiserhöhung um 4 % abgesehen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die in der Berufungsinstanz noch anhängige Stufenklage zu Recht abgewiesen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

20

1.

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Ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Ob sich ein solcher als Nebenpflicht zu einem Schadensersatzanspruch ergibt (vgl Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 261 BGB Rdn. 16), kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann.

22

2.

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Die Frage einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten ist nach dem ab 1.1.2002 geltenden Recht zu beurteilen. Zwar ist der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag bereits am 2.10.2001 unterzeichnet worden. Er sollte nach seiner Konzeption aber eine längerfristige Bindung herbeiführen. Insbesondere sollten die aufgrund des Rahmenvertrages getroffenen Konditionsvereinbarungen, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden, jährlich fortgelten. Die Vereinbarung ist daher als ein Dauerschuldverhältnis anzusehen, auf das zunächst das bisherige Recht und ab 1.1.2003 gemäß Art.229 § 5 S.2 EGBGB das Schuldrecht in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Da die aus der Sicht der Klägerin sie verletzende Rechtshandlung, nämlich die Anordnung der Beklagten an die S-Unternehmen, sie, die Klägerin, bei Bestellungen nicht mehr zu berücksichtigen, im Jahre 2003 erfolgte und Schadensersatzansprüche aus der fehlenden Belieferungsmöglichkeit in diesem Jahr hergeleitet werden, beurteilt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB n.F.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind jedoch nicht erfüllt, da die Beklagte keine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt hat. Dabei kann unterstellt werden, dass die Konditionsvereinbarungen für das Jahr 2002 mangels rechtzeitiger Kündigung auch für das Jahr 2003 galten und dass die Klägerin bereit gewesen wäre, weiterhin zu den Vorjahresbedingungen zu liefern.

25

a.

26

Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag begründet auch in Verbindung mit der Konditionsvereinbarung keinen unmittelbaren Anspruch der Klägerin auf Lieferung und Vergütung der von ihr angebotenen Waren. Entsprechendes macht die Klägerin auch selbst nicht geltend.

27

b.

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Die Vereinbarungen erfüllen auch nicht die Voraussetzungen eines Vorvertrages. 

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Ein Vorvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet wird (BGHZ 102, 384). Der Vorvertrag muss daher den Hauptvertrag so weit konkretisieren, dass eine Erfüllungsklage auf Abschluss des Hauptvertrages erhoben werden kann. Diesen Anforderungen genügen der Rahmenvertrag und die Konditionsvereinbarung nicht. Beide regeln lediglich die grundsätzlichen Bedingungen für den Fall, dass es zu Vertragsabschlüssen kommt. Ein Recht der Klägerin auf den Abschluss bestimmter Kaufverträge ergibt sich daraus aber nicht. Insbesondere ist völlig offen, in welcher Menge welche Waren Kaufgegenstand sein sollten. Die Klägerin kann sich insoweit auch darauf berufen, in der Konditionsvereinbarung für das Jahr 2002 sei ein PlanUmsatz von 280.000 € vorgesehenen worden. Der Plan-Umsatz ist, wie sich schon aus der Wortwahl ergibt, lediglich eine Kalkulationsgrundlage, begründet aber keinen Anspruch auf einen vertraglich bestimmten Mindestumsatz.

30

c.

31

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiterhin darauf, die Vereinbarungen seien nicht im rechtsfreien Raum getroffen worden, sondern die Parteien hätten mit Rechtsbindungswillen gehandelt.

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In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass entgegen der Auslegungsregel des § 154 BGB eine bindende Vereinbarung bereits dann anzunehmen sein kann, wenn die Parteien sich trotz eines noch zu klärenden Punktes bereits vertraglich binden wollten (BGH NJW-RR 1992, 978; NJW 1983, 1727). Dafür bedarf es aber besonderer, hier nicht gegebener Anhaltspunkte.

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Ein entsprechender Fall kann anzunehmen sein, wenn die Parteien im beiderseitigen Einverständnis bereits mit der Durchführung eines in Einzelpunkten noch unvollständigen Vertrages begonnen haben. Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

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Eine Bindung kommt weiterhin dann in Betracht, wenn dem Verkäufer ein exklusives Lieferrecht eingeräumt worden ist. Ein vertraglicher Kontrahierungszwang zugunsten der Klägerin ist für die Beklagte jedoch nicht begründet worden. Die Beklagte bzw. die von ihr vertretenen S-Unternehmen bezogen die gleichen Waren, wie sie die Klägerin anbot, auch von der Firma K, was die Klägerin wusste.

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d.

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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin bei der Auftragsvergabe neben der Firma K zu berücksichtigen, denn es bleibt völlig offen, in welchem Verhältnis die Aufträge zwischen beiden Lieferanten hätten aufgeteilt werden sollen.

37

e.

38

Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen verweigerter Vertragsverhandlungen aus.

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Wenn der Rahmenvertrag auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages gibt, kann er doch die Verpflichtung begründen, über den Abschluss von Einzelverträgen zu verhandeln (BGH NJW-RR 1992, 977). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Sie hat mit der Klägerin Verhandlungen mit dem Ziel geführt, dass diese ihre Konditionen denen des Konkurrenten K anpasste. Die Verhandlungen sind gescheitert, weil die Beklagte nicht bereit war, zu den günstigeren Bedingungen der Firma K zu liefern. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, dass die Bedingungen der Firm K2 günstiger gewesen seien, ist sie damit nach § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen.

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Der Entschluss der Beklagten, die von der Klägerin vertriebenen Waren zukünftig durch die Einzelunternehmen nur noch bei der Konkurrenz bestellen zu lassen, geschah demnach nicht aus unsachlichen Erwägungen, sondern entsprach wirtschaftlichen und kaufmännischen Überlegungen, die nicht zu beanstanden sind.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.