Berufung wegen mangelhafter zahnärztlicher Versorgung: Vergütungsanspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Zahnarzt, rügt das Urteil des Landgerichts, das seine Klage auf Vergütung abwies. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung: Gutachter stellte erhebliche Behandlungsmängel an Brücken- und Kronenversorgung sowie unterlassene parodontale Vorbehandlung fest. Wegen Unbrauchbarkeit der Leistung steht dem Kläger die Restvergütung nicht zu; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Mängeln der ärztlichen/zahnärztlichen Leistung gilt die erbrachte Behandlung als unbrauchbar, sodass der Leistende für diese Leistung keine Vergütung verlangen kann.
Eine umfangreiche Verblockung von Pfeilerzähnen ist nur bei entsprechender Indikation und nach dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft zulässig; im Zweifel sind kleinere Segmentverblockungen vorzuziehen.
Wünscht der Patient eine nicht indizierte Behandlung, entbindet dies den Behandler nicht von seiner Pflicht zur eindringlichen Aufklärung über Risiken und Alternativen; der Behandler hat notfalls die Durchführung zu verweigern.
Fehlt eine dokumentierte notwendige Vorbehandlung und kann der Leistende dies nicht beweisen, ist von deren Unterlassen auszugehen und eine erfolgreiche Weiterbehandlung kann entfallen.
Spätere, unzulässige und verspätete Ergänzungen substantiierten Vortrags sind nach den ZPO-Vorschriften nicht zuzulassen, wenn sie den bisherigen Prozessstand nicht rechtfertigen und die Gutachtenlage nicht erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 14/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25-0 14/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Schadens-ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Nach dem Sachverständi-gengutachten war die Behandlung des Klägers mit schwerwiegenden Mängeln behaftet. In einem solchen Fall besteht der Schaden des Dienstberechtigten darin, daß er für eine unbrauchbare Leistung eine Vergütung zahlen soll. Dieser Schaden ist in der Weise zu ersetzen, daß der Dienstverpflichtete kei-ne Vergütung verlangen kann (BGH NJW 1978, 816).
Die Sachverständige Dr. R. rügt vor allem die Verblockung aller Pfeilerzähne zu einer 14-glied-rigen Brücke im Oberkiefer und Unterkiefer beim Fehlen von nur 2 bzw. 3 Zähnen. Ihre Feststellung, diese Maßnahme sei nicht indiziert gewesen und entspreche nicht dem heutigen Stand der zahnärzt-lichen Wissenschaft, stimmt mit der Erfahrung des mit Arzthaftungssachen befaßten Senats in ande-ren zahnärztlichen Rechtsstreitigkeiten überein. Es sollten, so führt die Sachverständige weiter aus, wenn notwendig, kleine Einheiten von 2 bis 3 Zähnen verblockt werden, um parodontalhygienische Probleme und Paßungenauigkeiten zu minimieren. Als Nachteil der umfangreichen Verblockung werde außerdem die totale Inaktivierung der Zähne angesehen. Diese Feststellungen hat der Kläger durch den Auszug aus dem Lehrbuch "Teilprothesen, Praxis der Zahnheil-kunde" von Hupfauf nicht widerlegt. Auch Hupfauf weist darauf hin, daß die Verblockung von Zähnen heute mit einer gewissen Zurückhaltung gesehen werde. Er befürwortet dennoch bei bestimmter Indi-kationsstellung zwar die Verblockung, weist aber darauf hin, daß notwendig werdende umfangreiche Verblockungen in Segmenten erfolgen sollten, wobei die gesamte Stabilisierung durch geschiebeartige Verbindungen gewährleistet werde. Er bestätigt also die Beurteilung der Sachverständigen. Im übrigen hat der Kläger die Notwendigkeit der umfangreichen Verblockung zunächst substantiiert nicht dargetan, sondern hat nur pauschal behauptet, alle Indikatio-nen für eine Verblockung hätten vorgelegen. Erst im Schriftsatz vom 7. Mai 1992 hat er im einzelnen die angeblichen Gründe für eine Gesamtverblockung dar-gelegt. Die Gründe werden aber durch das Gutachten der Sachverständigen, der den Beklagten persönlich untersucht und sich von dem Zustand seines Gebisses überzeugt hat, widerlegt. Schon aus diesem Grund sieht der Senat zur Einholung eines weiteren Gut-achtens oder zur Anhörung der Sachverständigen kei-nen Anlaß. Unabhängig hiervon ist der Vortrag auch gemäß §§ 527, 519 Abs. 3, Nr. 2, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da er verspätet ist.
Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, der Be-klagte habe die Gesamtverblockung ausdrücklich ge-wünscht. Die Gesamtverblockung war nicht indiziert und entsprach in diesem Fall nicht dem heutigen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft. In einem solchen Fall gehört es zu den besonders bedeu-tungsvollen Berufspflichten des Arztes, wenn er erkennt, daß bestimmte ärztliche Maßnahmen erfor-derlich sind, um drohende Gesundheitsschäden von dem Patienten abzuwenden, diesen mit aller Ein-dringlichkeit auf die Notwendigkeit einer besstimm-ten Behandlung hinzuweisen und alles Gebotene zu unternehmen, damit der Patient in die erforderliche Behandlung einwilligt. Wünscht der Patient eine nicht gebotene, nicht dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, so hat der Zahnarzt ihn auf die Gefahr dieser Behandlung auf-merksam und ihm die Folgen der unterlassenen erfor-derlichen Behandlung deutlich zu machen. Unterläßt er diese eindringliche Belehrung, so handelt er seiner Verpflichtung zur Fürsorge für den Patien-ten zuwider und macht sich schadensersatzpflichtig (RGRK-Nüßgens, Komm. zum BGB, 12. Aufl., § 823 An-hang II, Rn.45). Daß der Kläger den Beklagten in dieser eindringlichen Form belehrt hat, trägt er selbst nicht vor. Darüberhinaus muß er notfalls die von dem Patienten gewünschte, aber als fehlerhaft erkannte Behandlung ablehnen.
Auch die Ausführung der Brücken weist nach dem Sachverständigengutachten erhebliche Mängel auf. Okklusion, Kauflächen- und Kronenformgestaltung, Kronenabschluß und Approximalraumgestaltung der Re-stauration sind danach vollkommen unzureichend. Hinsichtlich der mangelhaften Kronenrandschlüsse verteidigt sich der Kläger damit, es habe sich um ein Provisorium gehandelt und sie seien mehrfach von anderer Seite wieder herausgenommen worden. Beim endgültigen Einsatz hätten die Kronenabschlüs-se ordnungsgemäß erstellt werden können. Diese habe der Beklagte aber verweigert. Zu den übrigen Beanstandungen hat er indessen weder in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten noch in der Berufung Ausführungen gemacht. Es ist daher von der Richtig-keit dieser Feststellungen auszugehen.
Die Sachverständige beanstandet ferner, daß trotz einer extremen Blutungsneigung der Gingivia eine erfolgreiche parodontale Vorbehandlung nicht statt-gefunden habe. Mit Recht stellt das Landgericht hierzu fest, daß dies unbedingte Voraussetzung ei-ner erfolgreichen weiteren Behandlung sei.
Der Kläger wendet demgegenüber ein, er habe alle erforderlichen Vorbehandlungen im Rahmen des Be-schleifens der Zähne vorgenommen, allerdings nicht zusätzlich in Rechnung gestellt. Dokumentiert ist indessen diese Behandlung ausweislich der vorgeleg-ten Behandlungskarte nicht, obwohl sie als Voraus-setzung für eine sich anschließende erfolgreiche Behandlung dokumentationspflichtig ist. Auch tritt der Kläger hierfür keinen Beweis an. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Vorbehandlung nicht stattgefunden hat.
Die Feststellungen der Sachverständigen, wegen der Mängel sei eine Erneuerung des gesamten Oberkie-fer-und Unterkieferzahnersatzes notwendig, ist le-diglich gerechtfertigt. Die Restvergütung steht dem Kläger daher nicht zu. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, hat er auch inzwischen den Zahnersatz erneuern lassen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 7.748,29 DM.