Berufung abgewiesen: Kein Kausalzusammenhang zwischen Geburtspflege und kindlicher Behinderung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz für die Behinderung ihres Kindes wegen mutmaßlicher Behandlungsfehler bei der Geburt; das Landgericht hatte abgewiesen und die Berufung blieb erfolglos. Zentrale Frage war, ob ein ursächlicher Behandlungsfehler vorliegt. Das OLG verneint einen solchen Zusammenhang: zwei Sachverständigengutachten sprechen gegen eine perinatale hypoxisch-ischämische Hirnschädigung, und Dokumentationsmängel begründen keine Beweiserleichterung.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wegen Schadensersatzansprüchen wegen Geburtsschadens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung setzt einen nachgewiesenen ursächlichen Zusammenhang zwischen ärztlichem Fehlverhalten und Gesundheitsschaden voraus.
Fehlende Angaben zur Dosierung in Krankenunterlagen stellen zwar einen Dokumentationsmangel dar, begründen jedoch nicht ohne weiteres die Vermutung einer Überdosierung und deren Kausalität für den Schaden.
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommt nur bei groben Behandlungsfehlern in Betracht; selbst dann bleibt sie eingeschränkt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nach den Gesamtumständen höchst unwahrscheinlich ist.
Fehlende typische frühneonatale Symptome und das Fehlen morphologischer Substanzdefekte in bildgebenden Verfahren sprechen gegen eine perinatale hypoxisch-ischämische Hirnschädigung als ursächliche Ursache.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 178/89
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 178/89 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Ersatzansprüche wegen positiver Vertragsverlet-zung oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) i.V.m. § 116 SGB X stehen der Klägerin weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen die Beklagte zu 2) zu.
Die für das Kind T.K. aufgewendeten und noch in Zukunft aufzuwendenden Behandlungskosten haben die Beklagten der Klägerin nicht zu erstat-ten, da die Behinderung des an einer spastischen Diplegie und einer Mikrozephalie leidenden Kindes nicht die Folge von im Zusammenhang mit seiner Ge-burt begangenen Behandlungsfehlern ist.
Als Fehler, die den Beklagten bei der Geburt des Kindes T.K. unterlaufen sein könnten, kommen allein die Gabe einer überhöhten Dosis des wehenfördernden Mittels O. sowie des Schmerzmittels D. oder die Verabreichung wehenfördernder Mittel schlechthin trotz starker Wehentätigkeit in Betracht. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Mutter des Kindes sei während der Geburt nicht an den Cardiotokographen angeschlossen gewesen, hat sich als unberechtigt erwiesen. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen K. , H. und H. sind tatsäch-lich cardiotokographische Aufnahmen gefertigt wor-den. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B. folgt, bestehen auch gegen die Art der Zusammenarbeit zwischen beiden Beklagten dergestalt, daß der Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) vor der Entbindung telefonische Anweisungen erteilt hat, keine grundsätzlichen Bedenken. Auch gegen die Verabreichung wehenfördernder Mittel sind keine prinzipiellen Einwände zu erheben. Den Angaben der Zeugin K. zufolge hatte der Blasensprung vor dem Einsetzen der Wehen stattge-funden. Wie der Sachverständige Prof. B. ausgeführt hat, ist bei einem solchen vorzeitigen Blasensprung wegen der auftretenden Infektionsge-fahr eine möglichst rasche Beendigung des Geburts-vorgangs anzustreben und in dieser Hinsicht die Gabe von Wehenmitteln im Grundsatz indiziert.
Eine Kontraindikation für die Gabe von Wehenmit-teln hätte allerdings dann bestanden, wenn regel-mäßige und starke Wehen aufgetreten wären, da in diesem Fall die Wehenmittelgabe hätte zu einer weiteren pathologisch verstärkten Wehentätigkeit führen und das Kind möglicherweise in Gefahr bringen können. In der Dokumentation des Geburts-vorgangs findet sich für den maßgebenden Zeitpunkt indessen ein Hinweis auf "leichte Wehen". In einem gewissen Widerspruch dazu stehen allerdings die Aussagen der Zeuginnen K. und P. . Die Zeugin P. hat bekundet, schon vor der Be-nachrichtigung der Beklagten zu 2) seien die Wehen stärker geworden, während die Zeugin K. gar von "ganz starken Wehen" berichtet hat.
Ob danach von regelmäßigen und starken Wehen im Sinne der Kontraindikation wehenfördernder Mittel ausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Nichtangabe der Dosierung von O. und D. in den Krankenunterla-gen, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B. als Dokumentationsmangel zu wer-ten ist, die Vermutung einer Überdosierung von schmerz- und wehenfördernden Mitteln begründet. Die Ursächlichkeit eines möglicherweise darin zu sehenden Behandlungsfehlers für den Körperschaden des Kindes T.K. ist jedenfalls nicht bewiesen. Schon der im ersten Rechtszug tätig gewordene Sachverständige Prof. D. hat im Gegenteil angenommen, die Schädigung des Kindes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf einen Sauerstoffmangel während des Geburtsvorganges oder unmittelbar nach der Entbindung zurückzuführen. Durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sach-verständigen Prof. Sch. ist diese Einschätzung bestätigt worden.
Eine Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusam-menhang zwischen - etwaigem - Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden greift zugunsten der Klä-gerin nicht ein. Zwar könnte der Klägerin grund-sätzlich eine Beweiserleichterung zuteil werden, wenn ein den Beklagten anzulastender Behandlungs-fehler als grob fehlerhaft einzustufen wäre. Ob die Gabe wehenfördernder Mittel wegen bereits vorhandener starker, regelmäßiger Wehen kontrain-diziert oder die verabreichte Dosis der Präparate O. und D. überhöht war und ob darin ein Verstoß gegen elementare Regeln der Medizin zu sehen ist, kann aber letztendlich dahinstehen. Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern genügt es zwar grundsätzlich, daß der grobe Verstoß des Arztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Indessen kann auch in diesem Rahmen das Gewicht der Schadensneigung des ärztlichen Fehlverhaltens für die Frage der Beweislastumkehr nicht gänzlich außer Betracht bleiben; denn die Beweiserleichte-rung für den Ursachenzusammenhang zwischen Behand-lungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden wird gerade deshalb gewährt, weil das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert oder verschoben worden ist. Je unwahr-scheinlicher ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist, desto geringer wirken sich im Ergebnis auch die durch den Behandlungsfehler bedingten Aufklä-rungserschwernisse aus; ihr Gewicht verringert sich gleichsam mit der wachsenden Unwahrschein-lichkeit eines Kausalzusammenhangs. Der möglichen Neutralisierung der Aufklärungserschwernisse durch Umstände, die einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich machen, muß daher auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang im Einzelfall die gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis eine Beweiserleichte-rung für den Patienten erfordert, Rechnung getra-gen werden (BGH NJW 1988, 2950, 2951). Ein Ursa-chenzusammenhang zwischen einem den Beklagten bei der Geburt des Kindes T.K. möglicherweise unterlaufenen Behandlungsfehler und dem eingetre-tenen Körperschaden ist höchst unwahrscheinlich; eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin scheidet deshalb aus.
In seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gut-achten ist der Sachverständige Prof. Sch. zu dem Ergebnis gelangt, daß eine hypoxämisch-ischä-mische Hirnschädigung und damit eine perinatale Krankheitsursache ganz unwahrscheinlich ist und nur als extrem entfernte Möglichkeit diskutiert werden kann. Deutlich gegen eine perinatale hypoxische Hirnschädigung spricht - so der Sach-verständige - die relative Unauffälligkeit des Kindes während der ersten 1 1/2 Lebensjahre, da hypoxämisch-ischämische Hirnschäden typischerweise schwere Krankheitserscheinungen schon unmittelbar nach der Geburt zur Folge haben. Das Kind T. hat in der Neonatalperiode weder Anpassungsstörun-gen noch neurologische Durchgangssyndrome erkennen lassen, an Länge und Gewicht altersentsprechend zugenommen und eine noch innerhalb der Norm lie-gende Entwicklung des Kopfumfangs gezeigt. Noch bei der Früherkennungsuntersuchung im Alter von 11 Monaten ist seine Entwicklung als unauffällig angesehen worden. Ein mit einer schweren hypoxä-misch-ischämischen Hirnschädigung geborenes Kind zeigt dagegen schon in den ersten Lebenstagen Auf-fälligkeiten, insbesondere in Form von Trink- und Atemstörungen, Neugeborenenkrämpfen und einer schwer abnormen Neurologie, die entweder mit einer Hypotonie oder einer Hypertonie einhergeht. Selbst wenn das Kind - wie die Klägerin vorträgt - schon immer schlecht getrunken und viel geschrien hatte, steht sein Krankheitsverlauf allen wissenschaft-lich belegten Erkenntnissen über hypoxämisch-ischämische Hirnschäden bei reifen Neugeborenen entgegen.
Die Ergebnisse der vorliegenden computertomogra-phischen Untersuchungen machen eine Hirnschädigung während der Geburt gleichfalls höchst unwahr-scheinlich. Wie der Sachverständige Prof. Sch. ausgeführt hat, hinterlassen hypoxische Hirnschä-digungen in aller Regel Substanzdefekte im Gehirn, die computertomographisch leicht nachweisbar sind. Substanzdefekte im Gehirn - sogenannte Porencepha-lien - sind bei den computertomographischen Unter-suchungen des Kindes T.K. nicht gefunden worden. Daß im Falle eines hypoxämisch-ischämi-schen Hirnschadens entsprechende morphologische Defekte nicht nachgewiesen werden können, ist aber sehr unwahrscheinlich.
Hinzu kommt, daß nach allen vorausgegangenen Untersuchungen und Verlaufsbeobachtungen die Er-krankung des Kindes zumindest dem Anschein nach fortschreitet. Die wahrscheinlich vorliegende Pro-gredienz stellt aber ein deutliches Indiz für eine neurometabolische oder neurodegenerative Erkran-kung dar. Restschadenssyndrome nach einer perina-talen hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung ver-schlechtern sich dagegen nicht und werden im Ge-genteil unter der Behandlung eher verbessert.
Zu berücksichtigen ist schließlich, daß der jün-gere Bruder des Kindes, M. K. , qualitativ ähnliche und nur quantitativ unterschiedliche Krankheitserscheinungen aufweist, die auf eine gleichartige Erkrankung in beiden Fällen hinwei-sen. Wenngleich das Auftreten von hypoxämisch-ischämischen Hirnschädigungen bei zwei Geschwi-stern nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann, so begründet der sehr ähnlich gela-gerte Fall des jüngeren Bruders M. doch den Verdacht auf eine genetische Erkrankung.
Insgesamt hat der Sachverständige Prof. Sch. einleuchtend dargelegt, daß aufgrund sämtlicher erkennbaren Umstände, vor allem aber wegen der zunächst weitgehend unauffälligen nachgeburtlichen Entwicklung des Kindes und dem Fehlen jeglicher Hinweise auf einen hypoxischen Defekt im Computer-tomogramm, eine hypoxisch-ischämische Hirnschädi-gung bei der Geburt höchst unwahrscheinlich ist. Damit übereinstimmend hat auch der Sachverständige Prof. D. angenommen, die Schädigung des Kin-des sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ei-nen Sauerstoffmangel während oder unmittelbar nach der Geburt zurückzuführen. Da ein Kausalzusammen-hang zwischen dem Verhalten der Beklagten bei der Geburt des Kindes und dessen Körperbehinderung in hohem Maße unwahrscheinlich ist, tritt eine Be-weislastumkehr zugunsten der Klägerin selbst dann nicht ein, wenn von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen wird. Die Beklagten sind der Klägerin deshalb nicht zum Ersatz verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert:
Zahlungsantrag = 12.620,15 DM
Feststellungsantrag = 10.000,00 DM
22.620,15 DM.
Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM.