Behandlungspflege als Sachleistung: Keine stillschweigende Vertragsannahme durch Patienten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vergütung für häusliche Behandlungspflege, die zuvor von der Krankenkasse als Sachleistung erbracht wurde. Zentrale Frage ist, ob die Entgegennahme der Pflegeleistungen durch den Versicherten den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit dem Pflegeunternehmen begründet. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Die Behandlungspflege ist grundsätzlich Sachleistung nach § 37 Abs. 2 SGB V, ein stillschweigender Vertragsabschluss liegt nicht vor; auch GOA und ungerechtfertigte Bereicherung greifen nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Zahlungsanspruch gegen den Beklagten besteht nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entgegennahme zuvor von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung gewährter häuslicher Behandlungspflege begründet nicht ohne weiteres die Erklärung des Patienten über den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Pflegeunternehmen.
Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V ist grundsätzlich eine Sachleistung der Krankenkasse; nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder bei Voraussetzungen für Kostenerstattung nach § 13 SGB V kommt eine Geldleistung in Betracht.
Ein stillschweigender Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten setzt voraus, dass der Empfänger das Verhalten als an ihn gerichtetes Vertragsangebot verstehen durfte; das Vertrauen darauf, die Krankenkasse werde die Leistung als Sachleistung übernehmen, steht einem solchen Verständnis entgegen.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert, wenn die Fortsetzung der Leistungen nicht dem Willen des Empfängers entsprach und dieser durch sein Verhalten (z. B. Weiterleitung von Schreiben) zum Ausdruck brachte, keine vertragliche Beziehung zu wollen.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) ist nicht gegeben, wenn kein Vermögensvorteil des Empfängers durch ersparte Aufwendungen nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 48/91
Leitsatz
In der weiteren Entgegennahme von zuvor von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung gewährten häuslichen Behandlungspflege liegt nicht die Erklärung des Patienten auf Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Pflegeunternehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Oktober 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 48/91 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungs-anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Ver-tragserfüllung (§§ 611, 612 BGB) noch aus anderen Rechtsgründen gegen den Beklagten zu.
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Eine schriftliche oder eine ausdrückliche mündli-che Vereinbarung über die Erbringung von Leistun-gen der Behandlungspflege für den Beklagten haben die Parteien unstreitig nicht getroffen. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über Behandlungspflege still-schweigend zustande gekommen ist.
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Zwar kann je nach den Umständen des Einzelfalles in der Entgegennahme einer angebotenen Leistung die Annahme eines Vertragsangebotes durch schlüs-siges Verhalten liegen (Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 148 Rn. 2). Ein stillschweigender Vertragsschluß unter diesem Aspekt setzt indessen zunächst voraus, daß der Beklagte die Behandlungs-pflege durch den Kläger als ein an ihn gerichtetes Vertragsangebot aufzufassen hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte durfte vielmehr davon ausgehen, daß die Zahlung der Pflegekosten Angelegenheit der Krankenkasse und er selbst dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet war. Die Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB V ist im Grundsatz eine Sachleistung der Krankenkas-se (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 37 SGB V Rn. 2; Höfler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 37 SGB V Rn. 20). Abgesehen von den Fällen, in denen § 37 SGB V selbst Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip vorsieht oder die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 13 SGB V vorliegen, darf der Krankenversi-cherungsträger den Anspruch auf häusliche Kranken-pflege nicht durch Geldzahlungen abgelten (Höfler a.a.O.). Nur wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann oder wenn Grund besteht, davon abzusehen, sind dem Versi-cherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. Grundsätzlich aber hat die Krankenkasse die Behandlungspflege als Sachleistung in Natur zu gewähren, indem sie dem Versicherten eine Pflegekraft zur Verfügung stellt. Dazu kann sie entweder eigene Pflegekräfte oder andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen einsetzen, mit denen sie nach § 132 Abs.2 SGB V entsprechende Verträge abzuschließen hat (Höfler a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, daß die Krankenkasse von dem Prinzip der Sachleistung hat abweichen und ihm Aufwendungen für eine selbstbe-schaffte Pflegekraft hat erstatten wollen, haben sich für den Beklagten nicht ergeben. Dieser durf-te vielmehr davon ausgehen, daß ihm die Kranken-kasse entsprechend der Grundregel des § 37 Abs. 2 SGB V durch Auftragserteilung an den Kläger die Behandlungspflege als Sachleistung gewährt. Dies folgt auch aus den Schreiben der Innungskranken-kasse des Kreises H. in R. vom 10. Mai und 6. Juli 1989, in welchen dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die häusliche Krankenpflege mitgeteilt und die vorgedruckte Rubrik betreffend die Erstat-tung von Kosten einer selbst beschafften Kranken-pflegeperson nicht ausgefüllt worden war. Damit im Einklang steht, daß der Kläger die während des übrigen, hier nicht in Rede stehenden Zeitraums erbrachte Behandlungspflege unmittelbar gegenüber der Krankenkasse abgerechnet und von dieser die Vergütung seiner Leistungen erhalten hat. Der Bescheid der Innungskrankenkasse vom 6. Juli 1989 an den Beklagten enthält zwar den ergänzenden Hinweis, daß durch die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Satzung die Gewährung von häuslicher Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztli-chen Behandlung nur noch für längstens 4 Wochen vorgesehen sei und die Krankenkasse über den 1. Juli 1989 hinaus die Kosten für die häusliche Krankenpflege daher nicht mehr übernehmen könne. Unabhängig davon, wann der Bescheid dem Beklagten zugegangen ist und ob dieser den ergänzenden Hin-weis zur Kenntnis genommen hat, ist der Inhalt des Bescheides für sich allein aber nicht geeignet, die vom Kläger erbrachten weiteren Pflegeleistun-gen aus der Sicht des Beklagten als ein an dieses gerichtetes Vertragsangebot erscheinen zu lassen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats darf ein Patient, wenn ein zur Versorgung von Kassenpa-tienten zugelassener Krankenhausträger die durch einen Kassenarzt verordnete Krankenhausbehandlung ohne Vorlage einer Übernahmeerklärung durch den Patienten durchführt, davon ausgehen, daß der Krankenhausträger nach Maßgabe von Rahmenverträgen mit seiner Kasse abrechnet; eine Verweigerung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwenig, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Krankenhausträger den Patienten unter gehöriger Aufklärung über die Rechtslage vor oder bei der Aufnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zwei-felhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Weigerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden (OLG Köln NJW 1990, 1537). Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß - wie hier - ein Versi-cherter von seiner Krankenkasse Behandlungspflege als Sachleistung erhält und die Krankenkasse die Kostenübernahme nur für einen bestimmten Zeitraum verweigert. Wird ihm die Pflegeperson von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt, so darf der Versicherte grundsätzlich davon ausgehen, daß er selbst mit den Pflegekosten nicht belastet wird. Der Kläger behauptet nicht, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben, daß dieser wegen der Kosten für den hier in Rede stehenden Zeitraum mögli-cherweise persönlich in Anspruch genommen werde. Der ergänzende Hinweis auf die satzungsmäßige Einschränkung der Kostenübernahme in dem Bescheid der Krankenkasse vom 6. Juli 1989 rechtfertigt jedenfalls deshalb keine andere Beurteilung, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Beklag-te jenes Schreiben mit der Aufforderung an ihn weitergereicht hat, sich "mit den Krankenkassen auseinanderzusetzen". Damit war für den Kläger die Annahme des Beklagten erkennbar, die Vergütung der Behandlungspflege sei eine Angelegenheit der Krankenkasse und deshalb zwischen dieser und dem Kläger zu regeln. Unter diesen Umständen hätte es einer Aufklärung des Beklagten über die Möglich-keit bedurft, wegen der Pflegekosten für den gel-tend gemachten Zeitraum selbst in Anspruch genom-men zu werden. Indessen hat sich der Kläger wegen der Vergütungen für seine Pflegeleistungen auch für die Zeit vom 16. August bis zum 31.Dezember 1989 sowohl an die Innungskrankenkasse des Kreises H. als auch an das Sozialamt gewandt, ohne den Beklagten darauf hinzuweisen, daß dieser bei einer Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenkasse und Sozialbehörde die Behandlungspflege selbst zu vergüten habe. Ein stillschweigender Vertrags-schluß zwischen den Parteien kann daher nicht an-genommen werden.
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Die Klageforderung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Einem Anspruch des Klä-gers auf Aufwendungsersatz steht schon entgegen, daß die Fortsetzung der Behandlungspflege auf Ko-sten des Beklagten nicht dessen Willen entsprochen hat. Dieser hat vielmehr durch die Weiterleitung des Schreibens der Innungskrankenkasse vom 6. Juli 1989 an den Kläger seinen Willen zum Ausdruck ge-bracht, zu diesem selbst keine Vertragsbeziehungen einzugehen und die Behandlungspflege allein als Leistung der Krankenkasse entgegenzunehmen.
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Ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten wegen un-gerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) schließ-lich scheidet schon deshalb aus, weil es an einem Vermögenszuwachs auf Seiten des Beklagten infolge der Dienstleistungen des Klägers fehlt. Eine Be-reicherung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis von Aufwendungen in Betracht. Indessen ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersicht-lich, daß der Beklagte in der Zeit vom 16. August bis zum 31. Dezember 1989 bei einer Kenntnis von der Verweigerung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse auf eigene Rechnung eine Pflegekraft mit der Erbringung von medizinischen Hilfelei-stungen im Sinne der Behandlungspflege beauftragt haben würde. Unabhängig davon, ob der Beklagte auf eine solche Hilfe angewiesen war, steht jedenfalls nicht fest, daß der Beklagte sich einer gewerbli-chen Pflegekraft auf eigene Kosten bedient hätte. Vielmehr kommen auch andere Möglichkeiten zur Dek-kung des Pflegebedarfs in Betracht, etwa die von dem Beklagten erworbene Unterstützung durch die Deutsche M. Gesellschaft, die Hilfe einer carita-tiven Einrichtung oder die Mitwirkung von Angehö-rigen. Jedenfalls hat der Kläger weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt, daß der Be-klagte durch die von ihm - dem Kläger - geleistete Behandlungspflege Aufwendungen erspart hat.
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Die Vergütung von Leistungen der Behandlungspflege kann der Kläger daher nicht von dem Beklagten verlangen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 9.563,80 DM.
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Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM.