Berufung wegen verjährter Arzthaftung: Verjährungsbeginn bei Geburt bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen bei der Geburt erlittenen Plexuslähmungen; das Landgericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt, dass die Verjährung nach § 852 BGB mit der Geburt beginnt, auch wenn bei einem Geschwisterkind eine ähnliche Schädigung sich zurückgebildet hatte. Zudem trifft die ambulante Untersuchung die Haftung des Chefarztes, nicht des Krankenhausträgers.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist nach § 852 BGB für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt mit der Geburt, wenn die Schädigung bereits bei der Entbindung vorliegt; ein vergleichbarer Verlauf bei einem Geschwisterkind, der sich zurückbildet, verdrängt den Verjährungsbeginn nicht.
§ 852 BGB findet auf sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung und erfasst daher auch Ersatzansprüche nach § 831 BGB.
Bei kassenärztlich geprägter ambulanter Versorgung in einer Chefarztambulanz treten vertragliche Beziehungen zum betreibenden Chefarzt ein; eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers besteht insoweit nicht.
Für deliktische Haftung haftet der Chefarzt für seine Tätigkeit und ist nachgeordneten Ärzten gegenüber nach den einschlägigen Vorschriften verantwortlich (§§ 823, 847, 831, 278 BGB); der Krankenhausträger ist grundsätzlich nicht betroffen, wenn er nicht mit der Behandlung befasst war.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 0 273/90
Leitsatz
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen einer bei der Geburt erlittenen sog. Erb'schen Lähmung beginnt auch dann nach der Geburt, wenn die Schädigung auch bei einem Geschwisterkind aufgetreten war, sich bei diesem aber unter Einfluß von gymnastischen Übungen weitgehend zurückgebildet hatte.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 273/90 - wird zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil des erkennenden Senats vom 27. April 1992 - 27 U 145/91 - erkannt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist das vierte Kind ihrer Mutter. Bei der Geburt des dritten Kindes am 1. April 1985 war es zu einer Erb'schen Parese des linken Armes des Kindes gekommen, die sich durch gymnastische Übun-gen später vollständig zurückbildete. Die Parese war Folge einer Schulterdystokie, die wiederum maßgeblich darauf beruhte, daß das Kind relativ groß war. Vor diesem Hintergrund verwies der die Mutter der Klägerin behandelnde niedergelassene Gynäkologe diese an die Klinik der Beklagten zu 1), um die eventuelle Notwendigkeit, die Kläge-rin mittels Kaiserschnitts zu entbinden, klären zu lassen. Die Mutter der Klägerin begab sich als Kassenpatientin am 11. November 1986 daraufhin in die Klinik. Nach ambulanter Untersuchung unter-richtete die Klinik durch Arztbrief vom 25. Novem-ber 1986 den niedergelassenen Gynäkologen davon, daß "eine primäre sectio caesarea nicht unbedingt erforderlich sei, sondern bei Einsetzen der Wehen-tätigkeit die Frage erneut geprüft werden solle. Es solle dann unter der Geburt ein Ultraschall durchgeführt werden und bei vertretbarer Größe des Kindes eine Normalgeburt, allerdings mit prophyl-aktischer großer Episiotomie unter Leitung eines Oberarztes durchgeführt werden."
Die Mutter der Klägerin suchte die Klinik der Beklagten zu 1) am 5. Dezember 1986 auf, nachdem die Wehen eingesetzt hatten. Sie wurde um 6.00 Uhr stationär aufgenommen. Um 6.25 Uhr wurde die Klägerin durch den Beklagten zu 2) entbunden. Die Untersuchung des Säuglings ergab eine obere und untere Plexus-Parese rechts. Dies wurde der Mutter sofort mitgeteilt. Ihr wurde geraten, das Kind so-fort in kinderärztliche und orthopädische Behand-lung zu geben.
Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 1987 meldete die Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten der Beklagten zu 1) Schadenersatzansprüche wegen angeblich bei ihrer Geburt vorgekommenen Behand-lungsfehlern an. Mit Schreiben vom 27. Mai 1988 wies der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Ansprüche zurück und stellte Klageerhebung anheim.
Die Klägerin hat am 3. Juli 1990 Klage einge-reicht, mit der sie Ersatz der anläßlich ihrer Geburt erlittenen immateriellen Schäden verlangt. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe sie mittels Kaiserschnitts entbinden müssen. Erst sieben Monate nach der Geburt habe sich herausge-stellt, daß sie einen Dauerschaden erlitten habe. Bis dahin seien ihre Eltern davon ausgegangen, die Parese werde sich zurückbilden.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-urteilen,
an die Klägerin ein angemessenes
- an die Klägerin ein angemessenes
Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Hö-he sie in das Ermessen des Gerichts stelle,
an sie eine monatliche Schmerzensgeld-
- an sie eine monatliche Schmerzensgeld-
rente in Höhe von 250,-- DM, begin-nend mit dem 1. Januar 1987 zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden zum 1. eines jeden Monats im voraus;
festzustellen, daß die Beklagten als
- festzustellen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den ärztlichen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger überge-hen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen jeglichen Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme sei eine Schnittentbindung nicht mehr möglich gewesen. Schließlich haben sie den Schadensumfang bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien (§ 852 BGB).
Gegen dieses ihr am 20. September 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 21. Okto-ber 1991 - Montag - bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis zum 23. Dezember 1991 mit einem am 19. Dezember 1991 eingegangenen Schriftsatz be-gründet hat. Sie wiederholt ihre Behauptung, ihre Eltern seien zunächst davon ausgegangen, daß sich die Armlähmung unter dem Einfluß der gymnastischen Übungen vollständig zurückbilden würde, wie es bei ihrer Schwester auch der Fall gewesen sei. Erst im Alter von sieben Monaten habe die behandelnde Kinderärztin festgestellt, daß ein Dauerschaden eintreten könne, weil sie, die Klägerin, ihren Arm immer noch nicht zum Aufstützen habe benutzen können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei Kenntnis vom Schaden anzunehmen. Die Ansprüche seien deshalb nicht verjährt.
Darüber hinaus hätten ihre Eltern erst durch die Stellungnahme des Chefarztes der Beklagten zu 1) vom 5. Februar 1988 Kenntnis davon erlangt, daß zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme ihrer Mutter eine Schnittentbindung nicht mehr möglich gewesen sei. In diesem Falle habe aber der Arzt Dr. M. einen Behandlungsfehler zu verantwor-ten, weil er ihre Mutter zu spät, nämlich erst für den Zeitpunkt ab Einsetzen der Wehen zur stationä-ren Aufnahme bestellt habe. Er hätte sie bereits am 11. November 1986 in stationäre Behandlung neh-men, jedenfalls sie aber so rechtzeitig einbestel-len müssen, daß eine Schnittentbindung noch mög-lich gewesen wäre.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie berufen sich weiter-hin auf Verjährung.
Durch am 27. April 1992 verkündetes Teilurteil hat der Senat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungs-rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Teilurteil des Senats verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenverneh-mung. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungs-niederschrift vo 11. November 1992 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit es um die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) geht.
I.
Einer Haftung auf Ersatz des immateriellen Scha-dens gemäß §§ 831, 847 BGB wegen einer unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2) steht die Einrede der Verjährung entgegen. Das hat der Senat bezüglich des Beklagten zu 2) bereits durch das rechtskräf-tige Teilurteil vom 27. April 1992 entschieden. Gleiches gilt für die Beklagte zu 1). Die Verjäh-rungsvorschrift des § 852 BGB gilt für sämtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung, also auch für § 831 BGB (vgl. Palandt-Thomas, 51. Aufl., § 852 Rdn. 1). Da der Sachverhalt insoweit für beide Beklagte gleichgelagert ist, kann sich der Senat darauf beschränken, wegen der Begründung im übrigen auf das Teilurteil vom 27. April 1992 zu verweisen.
II.
Die Beklagte zu 1) hat ferner nicht für etwaige im Zuge der Behandlung vom 11. November 1986 vorgekommene Fehler der Ärzte Dr. M. oder Prof. Dr. K. einzustehen.
1.
Die ambulante Versorgung von Kassenpatienten ist nach geltendem Recht nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhausträgers, sondern der zugelassenen Kassenärzte und, wenn sie im Krankenhaus anfällt, der an der kassenärztlichen Versorgung nach § 368 a VIII RVO beteiligten Chefärzte (vgl. BGH NJW 1989, 770). Deshalb hat der BGH entschieden (vgl. NJW 1987, 2289 = AHRS K3 0180/17), daß die Kassenpatienten, die zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen werden, in vertragliche Beziehungen zu dem die Ambulanz Kraft kassenärzt-licher Beteiligung gemäß § 368 a VIII RVO betrei-benden Chefarzt, nicht etwa in solche zu dem Kran-kenhaus treten; dies auch dann, wenn die Überwei-sung auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Kranknhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird. Die vertragli-che Haftung beschränkt sich dann auf den Chefarzt, der für den nachgeordneten Arzt gemäß § 278 BGB einzustehen hat.
2.
Für die deliktische Haftung gilt nichts anderes (vgl. BGH NJW 1989, 769, 771). Der Chefarzt haftet gemäß §§ 823, 847 BGB und für den nachgeordneten Arzt gemäß § 831 BGB. Der Krankenhausträger ist haftungsrechtlich grundsätzlich nicht betroffen, eben weil er mit der Behandlung nicht befaßt war.
3.
Die Behandlung der Mutter der Klägerin ist am 11. November 1986 in der vom Chefarzt Prof. Dr. K. im Klinikum der Beklagten zu 1) betriebenen Ambulanz durchgeführt worden. Vertrag-liche Beziehungen zur Beklagten zu 1) haben nicht bestanden.
Nach dem vorgelegten Beschluß der Beteiligungskom-mission vom 27. Juni 1986 von Prof. Dr. K. gemäß § 368 a RVO für die in Rede stehende Behand-lungsmaßnahme (Untersuchung und Behandlung von Ri-sikoschwangerschaften, Ultraschalldiagnostik) zu-gelassen. Er hat die Ambulanz auch tatsächlich (im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1)) betrieben. Die Untersuchung am 11. November 1986 ist ambulant erfolgt und als solche auch im Ambulanzblatt eingetragen worden, wie sich aus dem Schreiben von Prof. Dr. K. vom 23. Juni 1992 ergibt, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten worden ist. Im übrigen ergibt sich dies auch aus der vollständig vorgelegten Dokumentation (Ambulanz-karte einerseits, Geburtsbericht der Klinik ande-rerseits).
Die Zuordnung der Behandlung in die Chefarztambu-lanz ergibt sich ferner aus dem vom Verwaltungsan-gestellten der Beklagten zu 1) begrenzten Abrech-nungsmodus. Danach hat Prof. Dr. K. im Falle der Behandlung der Mutter der Klägerin das ange-fallene Honorar von der Kassenärztlichen Vereini-gung vereinnahmt und lediglich einen Teil davon zum Ausgleich der Sach- und Personalleistungen an die Beklagte zu 1) abgeführt.
Die Behandlung vom 11. November 1986 kann nach allem nicht als Teil der nahezu einen Monat später erfolgten stationären Aufnahme der Mutter der Klä-gerin angesehen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.