Berufung: Haftung wegen Zahnschaden bei fehlerhafter Hebel-Extraktion
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz, weil beim wiederholten Versuch, Zahn 48 mit einem Hebelinstrument zu entfernen, der Nachbarzahn 47 frakturiert wurde. Das Gericht sieht wegen erwartbaren knöchernen Widerstands und erfolglosem Hebelversuch einen Behandlungsfehler und spricht Haftung der Beklagten aus. Schmerzensgeld von 1.500 DM wird zugesprochen; materielle Schäden sind nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM Schmerzensgeld verurteilt, sonstige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bricht bei wiederholten Hebelversuchen an einem Zahn unter zu erwartendem erheblichem knöchernem Widerstand der Nachbarzahn, spricht der erste Anschein für eine überschießende und damit fehlerhafte Kraftanwendung durch den Behandler.
Hat ein Behandler bei einem erfolglosen Hebelversuch die Gefahr schwerwiegender Folgeschäden zu erwarten, muss er rechtzeitig von weiteren hebelnden Versuchen absehen und eine operative Entfernung in Betracht ziehen.
Der Inhaber einer Praxis bzw. das Krankenhaus haftet nach § 831 BGB für Behandlungsfehler seiner ärztlichen Hilfspersonen, sofern kein substantiiertes Entlastungsvorbringen gelingt.
Schmerzensgeld ist bei dauerhafter Schädigung (Verlust eines Zahnes) zum Ausgleich immaterieller Nachteile zuzusprechen; die Höhe bemisst sich nach Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalls.
Materielle Schadensersatzansprüche sind nur bei hinreichender, nachvollziehbarer und aufgeschlüsselter Beleglage zuerkennbar; ungenügende Rechnungsbelege führen zur Abweisung dieser Forderungen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 534/90
Leitsatz
1. Wird bei wiederholtem Versuch der Extraktion des Zahnes 48 mittels eines Hebelinstruments, bei der ein erheblicher knöcherner Widerstand zu erwarten war, der Nachbarzahn 47 zerstört, so spricht dies prima facie für eine zu große und damit fehlerhafte Kraftentfaltung des Zahnarztes. 2. 1500 DM Schmerzensgeld für den Verlust des Zahnes 47.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 534/9O - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. November 1988 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nur im erkannten Umfang begründet.
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Die Beklagte haftet dem Kläger aus §§ 831, 823 Abs. 1, 847 BGB auf Ersatz seines immateriellen Schadens.
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Dr. P. ist bei dem Versuch, dem Kläger den Zahn 48 zu extrahieren, schuldhaft ein Behandlungsfehler unterlaufen. Das steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. M. zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 5. Juli 1990 zwar die Anwendung des von Dr. P. benutzten Hebelinstruments nicht beanstandet. Er hat aber betont, daß schon wegen der Gefahr des Kieferbruchs das Instrument nur mit großer Vorsicht zur Zahnentfernung ange-wandt werden dürfe, wobei die Dosierung der Kraft sich im Einzelfall an den anatomischen Gegebenhei-ten orientieren müsse. Hierzu sei eine Untersuchung des Kieferknochens und der Belastbarkeit der Nach-barzähne erforderlich. Unter Berücksichtigung der anatomischen Verhältnisse am unteren Weisheitszahn sei bei der Anwendung des Hebelinstruments nur ein vorsichtiger Versuch zu unternehmen. Führe der Extraktionsversuch gegen Erwartung in kurzer Zeit nicht zum Ziel, sollten weitere Bemühungen zur Ver-meidung schädlicher Folgewirkungen unterlassen und der Weg der operativen Zahnentfernung eingeschlagen werden. Eine relevante Schwächung des Zahn 47 sei nach dem Orthopantogramm vom 17. Januar 1985 nicht erkennbar, so daß der Gebrauch des Hebelinstruments zumindest in Kombination mit der Zange gerecht-fertigt erscheine. Der Sachverständige bezweifelt aber, ob eine Entfernung des Zahns 48 allein durch Hebelwirkung prinzipiell Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Aufgrund der Aufnahmen sei anzunehmen, so führt er aus, daß ein erheblicher knöcherner Wider-stand in der durch Neigung des Zahns vorgegebenen Luxationsrichtung vorgelegen habe. Es erscheine daher nachvollziehbar, daß trotz Anwendung erheb-licher Hebelkräfte keine Lockerung des Zahns 48 eingetreten sei. Nach Angabe des Klägers seien vom Beginn des Eingriffs bis zur Fraktur des Zahns 47 etwa 10 Minuten vergangen. Während dieses Zeitraums sei teilweise erhebliche Kraft von Herrn Dr. P. an-gewandt worden. Trotzdem sei offensichtlich dadurch keine bedeutende Lockerung von Zahn 48 eingetreten. In Anbetracht der Erfolglosigkeit dieses Versuchs und der allgemein bekannten möglichen Verletzungs-folgen durch einen erhöhten hebelnden Krafteinsatz hätte Dr. P. zu einem früheren Zeitpunkt den Versuch der Extraktion beenden und eine operati-ve Zahnentfernung einleiten müssen. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus, in Fällen, wie dem vorliegenden, seien Beschädigungen des Zahns 47 nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Das Risiko einer Zahnfraktur sei bei Anwendung der ent-sprechenden Sorgfalt jedoch als äußerst gering ein-zuschätzen.
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Aufgrund dieser Ausführungen sieht der Senat einen Behandlungsfehler als erwiesen an. Zwar steht nicht fest, ob Dr. P. - wie der Kläger angegeben hat - 10 Minuten lang versucht hat, den Zahn 48 zu lok-kern. Der Zeuge konnte sich hieran nicht erinnern. Er konnte nur noch angeben, daß der Zahn nicht schon beim ersten Versuch mit dem Hebel abgebrochen ist. Doch kommt es auf den Zeitraum auch nicht ent-scheidend an. Da nach dem Sachverständigengutachten hier von vornherein ein erheblicher knöcherner Widerstand zu erwarten war - mit dem im übrigen auch der Zeuge selbst nach seiner Aussage gerechnet hatte -, das Risiko einer Zahnfraktur bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt als äußerst gering ein-zuschätzen ist, ferner bereits ein Versuch mit dem Hebelinstrument erfolglos geblieben war und Dr. P. als Assistenzarzt mit 25 Jahren nur über geringe Berufserfahrung verfügte, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine zu große und daher feh-lerhafte Kraftentfaltung.
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Für den Behandlungsfehler des Zeugen Dr. P. haftet die Beklagte nach § 831 BGB. Der Vortrag der Be-klagten zum Entlastungsbeweis - Dr. P. sei fachlich qualifiziert und fortlaufend überwacht worden - reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Daß der Kläger in der Chefarztambulanz behandelt worden ist - wodurch eine Haftung der Beklagten ausschei-den würde (BGHZ 105, 189) -, trägt diese nicht vor. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Dr. P. sei bei dem Eingriff von Dr. D. überwacht worden, der keine Veranlassung gesehen habe, durch Hinweise oder Ratschläge den Behand-lungsablauf zu ändern oder zu korrigieren. Denn Dr. D. trifft derselbe Vorwurf wie Dr. P.. In wel-cher Weise Dr. D. qualifiziert und überwacht war, trägt die Beklagte nicht vor.
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Zum Ausgleich der mit dem Verlust des Zahnes 47 verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten durch die Nachbehandlung erscheint ein Schmerzensgeld von 1.5OO,- DM, das der Senat auch in ähnlich gelager-ten Fällen zugesprochen hat, angemessen.
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Seinen angeblichen materiellen Schaden hat der Klä-ger nicht nachgewiesen. Aus den von ihm vorgelegten Rechnungen läßt sich sein Schaden nicht berechnen. Die Rechnungen betreffen teilweise ersichtlich andere Leistungen. Die Rechnungen des Dr. H., Direktor der Neurologischen Klinik M., vom 15. Au-gust 1986 beziehen sich auf eine neurologische Abklärung. In welchem Zusammenhang diese mit der Beschädigung des Zahns 47 gestanden hat, teilt der Kläger nicht mit. Dasselbe gilt für die Rechnung des Dr. G. vom 2. Mai 1986. Darin sind die Röntgen-aufnahmen der Warzenfortsätze, der Felsenbeine und der Halswirbelsäule in Rechnung gestellt. Auch hier fehlt es an der Darlegung des Zusammenhangs mit der Beschädigung des Zahns 47. Die Rechnung des Prof. Dr. K. haben zahlreiche Positionen zum In-halt, die die Zähne 18, 28 und 38 betreffen. So ist in der Rechnung vom 14. Januar 1987 als Diagnose angegeben: Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48 reti-niert und verlagert. Große Kiefernhöhlenperforation bei 018. Rezidivierende Dentitio difficilis mit pericoronarem Infiltrat bei 38. Unter den einzelnen Positionen ist mehrfach die Behandlung des Zahns 18 aufgeführt. Da bei diesem Zahn laut Diagnose eine Kieferhöhlenperforation bestand, liegt es nahe, daß der plastische Kieferhöhlenverschluß sich auf diesen Zahn bezog. Auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Februar 1992 geht der Kläger hierauf nicht ein. Inwieweit die Leistungen der Rechnungen des Prof. Dr. K. auf Zahn 48 entfallen, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Rechnung der medizinischen Einrichtungen der Beklagten be-zieht sich auf den stationären Krankenhausaufent-halt des Klägers. Es liegt aber nahe, daß dieser wegen der Kieferhöhlenperforation bei Zahn 18 und deren operativen Verschluß notwendig war. Jeden-falls fehlt es an der Darlegung des Klägers, der stationären Krankenhausaufenthalt sei wegen des Zahns 47 notwendig gewesen. Soweit der stationä-re Aufenthalt auf die operative Freilegung des Zahns 48 beruhte, handelte es sich um sogenannte Ohnehinkosten. Diese wären auch angefallen, wenn Dr. P. den Zahn 48 operativ freigelegt hätte, an-statt zu versuchen, den Zahn 48 mit einem Hebelin-strument zu extrahieren. Erstattungsfähig wäre zwar die von Dr. G. angefertigte Brücke zur Überbrückung der Zahnlücke bei Zahn 47. Der Kläger hat den nach Abzug des Krankenkasseanteils verbleibenden Rech-nungsbetrag halbiert. Die Rechnung weist aber außer zwei Brücken sechs provisorische Kronen und vier Kronen auf, wobei es sich ausweislich der Rechnung jedoch nicht nur um die Zähne 48 und 46 gehandelt hat. Daß der Kläger es mit seiner Ersatzforderung wenig genau hält, folgt auch daraus, daß er mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1990 zur Begründung sei-ner Forderung eine Arztrechnung vom 2. Juni 1986 vorgelegt hat, auf der als Diagnose Otalgie (Ohr-schmerz), Hörstörung vermerkt ist. Da die Beklagte von Anfang an die Schlüssigkeit der Klage bemängelt und der Kläger auch im Schriftsatz vom 25. Febru-ar 1992 seinen Schaden anhand der vorgelegten Rech-nungen weitgehend nicht aufgeschlüsselt hat, be-steht kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 298, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.267,28 DM
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Beschwer für beide Parteien unter 60.000,00 DM.