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Oberlandesgericht Köln·27 U 13/98·04.08.1998

Berufung: Freistellung von Gesamtschuld aufgrund anderweitiger Bestimmung (§426 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wollte vom Beklagten freigestellt werden von Bankansprüchen aus einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen. Zentral war, ob im Innenverhältnis eine anderweitige Bestimmung nach § 426 Abs.1 BGB zugunsten des Beklagten vorliegt. Das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Freistellung, gestützt auf Zahlungen, Nutzung und Vereinbarungen der Ehegatten. Die Feststellung stützt sich auf Parteivernehmung und Gesamtwürdigung der Umstände.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Freistellung von Bankansprüchen aus dem gemeinsamen Darlehen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Gesamtschuldner haften im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, soweit nicht anderweitig bestimmt; eine anderweitige Bestimmung kann sich aus Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben.

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Die eheliche Lebensgemeinschaft kann durch die konkrete Gestaltung ehelicher Leistungen und Zahlungen eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs.1 BGB begründen und damit eine anteilige Haftung ausschließen.

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Die Beendigung der Ehe führt nicht automatisch zur Wiederkehr der gesetzlichen hälftigen Innenhaftung; die Parteien können auch nach Trennung eine anderweitige Bestimmung getroffen haben oder es können fortbestehende Umstände vorliegen, die eine anteilige Haftung ausschließen.

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Für das Vorliegen einer abweichenden Innenverpflichtung können glaubhafte Parteiaussagen und die Gesamtwürdigung typisierender Umstände (z. B. wiederholte Zahlungen eines Ehegatten, vorrangige Nutzung der Darlehensmittel, Unterhaltsverzicht) ausreichend sein.

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Der Freistellungsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen Mitverpflichteten erstreckt sich auf die noch offene Verbindlichkeit; bilaterale Aufrechnungen gegenüber Drittansprüchen ändern die interne Freistellungsverpflichtung nicht.

Relevante Normen
§ BGB § 426 Abs. 1 S. 1§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 426 Abs. 1 BGB§ 448 ZPO§ 426 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 480/96

Leitsatz

Zu Umständen, die eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Tilgung einer gemeinschaftlichen Schuld durch einen Ehepartner nach deren Trennung indizieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 27 O 480/96 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen der BfG Bank AG, Filiale G., B.straße 36-38, G., aus dem Kreditvertrag vom 25./26. November 1987, Konto-Nr. 406699054, freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch zu.

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Zwar haften die Parteien gegenüber der BfG-Bank als Gesamtschuldner für die Darlehensrückzahlung, weil das Darlehen von ihnen während der Ehe im November 1987 gemeinsam aufgenommen worden war. Entgegen der Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch der Beklagte allein zur Tilgung des gekündigten Darlehens verpflichtet.

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Nach § 426 Abs. 1 BGB haften die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich außer aus dem Gesetz auch aus einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGH NJW 1995, 652 ff, 653; NJW-RR 1988, 259; NJW 1983, 1845 ff, 1846).

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Bis zum Scheitern der Ehe ergab sich eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung der Parteien aus dem Umstand, daß das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Mit der konkreten Gestaltung ihrer ehelichen Verhältnisse in der Weise, daß der Beklagte auf den Kredit eine Zahlung in Höhe von 12.000,00 DM geleistet und die Klägerin - die unstreitig nach der Geburt der Tochter (geb. am 17. November 1986) während des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr erwerbstätig war - anderweitige Leistungen für das eheliche Zusammenleben erbracht hat, haben die Eheleute eine entsprechende anderweitige Bestimmung getroffen, die einen nachträglichen Schuldenausgleich grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH NJW 1995, 652 ff, 653).

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Diese besonderen, einen abweichenden Verteilungsmaßstab rechtfertigenden Umstände sind zwar mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen (vgl. BGH NJW 1995, 652 ff, 653). Dennoch greift vorliegend die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete anteilige Haftung nicht automatisch wieder Platz, weil die Parteien Einigkeit über die Rückzahlung des Darlehens allein durch den Beklagten erzielt haben. Auch für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe können die Eheleute eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB treffen, bzw. können besondere Umstände vorliegen, die eine anteilige Haftung ausschließen (vgl. BGH FamRZ 1993, 676, 678); der Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 966, 967; NJW 1988, 133 f).

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Vorliegend sprechen die Umstände dafür, daß die Parteien sich über die Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten auch nach der Scheidung einig waren. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat dies vor dem Senat im Rahmen ihrer Parteivernehmung nach § 448 ZPO auch glaubhaft bestätigt.

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Unstreitig wurde die ausgezahlte Darlehenssumme zum Kauf eines BMW verwandt, der nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung dem Beklagten zu beruflichen Zwecken diente und nur in seiner Freizeit der Familie zur Verfügung stand; es war ein zweiter Pkw vorhanden, den vorwiegend die Klägerin benutzte. Das Darlehen diente hiernach vorrangig den Interessen des Beklagten, und zwar auch dann, wenn - wie der Beklagte vorträgt - für die Größe des erworbenen Neufahrzeuges die Geburt der Tochter J. maßgeblich gewesen sein sollte und der Erlös aus dem späteren Verkauf des Pkw zum Unterhalt der Familie verwandt wurde.

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Der Beklagte hat zudem den Kredit nicht nur während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien - mit einer einmaligen Zahlung von 12.000,00 DM - bedient, sondern die Kreditraten auch in der Zeit nach Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 9. April 1990 bis ins Jahr 1996 gezahlt. Sein Vortrag, er sei irrtümlich von einer Alleinverpflichtung gegenüber der BfG-Bank ausgegangen, ist im Hinblick auf den schriftlichen Vertrag, in dem sich beide Eheleute der Bank gegenüber verpflichtet haben, nicht nachvollziehbar. Der Beklagte ist Kaufmann und dürfte über die rechtliche Tragweite der Unterschriftsleistung seiner Ehefrau nicht im Unklaren gewesen sein. Daß er sich seinem Rechtsanwalt gegenüber bei dessen Hinweis auf die Mithaftung der Klägerin "überrascht" gezeigt hat, kann unterstellt werden; dieses Verhalten kann ohne weiteres darauf zurückzuführen sein, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten nicht "bösgläubig" machen wollte.

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Schließlich spricht auch der Unterhaltsverzicht der Klägerin dafür, daß die Parteien sich über die Tilgung der Darlehensverbindlichkeit durch den Beklagten einig waren. Die Klägerin, die im Hinblick auf das Alter ihrer Tochter zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbspflichtig war, verzichtet in der notariellen Vereinbarung vom 9. April 1990 trotz des nicht unerheblichen Einkommens des Beklagten auf nachehelichen Unterhalt und erhält eine "Abfindung" von lediglich 6.800,00 DM. Daß sie dennoch trotz dieser für sie ungünstigen Vereinbarung verpflichtet - und auch finanziell in der Lage - gewesen sein sollte, gemeinsam mit dem Beklagten für die monatlichen Kreditraten aufzukommen, ist im Hinblick auf ihre damaligen Einkommensverhältnisse unwahrscheinlich.

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Aufgrund der aufgezeigten Umstände sprach trotz der gegenteiligen Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Amtsgericht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des streitigen Sachvortrages der Klägerin, daß die Parteien sich bei Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 9. April 1990 über die Rückzahlung des Darlehens alleine durch den Beklagten einig gewesen seien. Der Inhalt der notariellen Vereinbarung spricht nicht dagegen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO haben mithin vorgelegen. Die Klägerin hat als Partei vernommen ihren bisherigen Sachvortrag, daß vor Abschluß der notariellen Vereinbarung ausdrücklich über die Tilgung des Darlehens durch den Beklagten gesprochen und man hierüber auch einig geworden sei, wiederholt. Sie hat nachvollziehbar geschildert, daß die Darlehensrückzahlung im Rahmen eines - wohl fernmündlichen - Gesprächs über den von dem Beklagten gewünschten Unterhaltsverzicht zur Sprache gekommen sei. Daß sie sich an Einzelheiten des Telefonates - wann genau es stattgefunden und wer wen angerufen hat - nicht mehr erinnern konnte, ist im Hinblick auf den Zeitablauf nicht verwunderlich. Der Senat ist von der Richtigkeit der Aussage der Klägerin überzeugt und sieht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles für bewiesen an, daß die Parteien die Rückzahlung des Darlehens allein durch den Beklagten ausdrücklich vereinbart haben. Der erneuten förmlichen Vernehmung des Beklagten als Partei bedurfte es nach allen Umständen und der Erörterung im Termin nicht.

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Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Klägerin von der Kreditverbindlichkeit gegenüber der BfG-Bank freizustellen, wobei für die Frage der Freistellung ohne Bedeutung ist, daß der Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des AG Leverkusen vom 26. September 1997 gegenüber der in diesem Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einbehaltenen Kindergeldes in Höhe von 3.930,00 DM wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe aus § 426 Abs. 2 BGB wegen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BfG-Bank erklärt hat. Die Freistellungsverpflichtung des Beklagten betrifft allein die noch offene Kreditverbindlichkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für den Beklagten: 14.321,00 DM