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Oberlandesgericht Köln·27 U 13/93·13.07.1993

Berufung wegen behaupteter Fehlbehandlung am Knie zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht (Arzthaftung)Vertragliche Haftung/SchuldverhältnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung einer Knieverletzung aus 1985; das Landgericht hatte bereits abgewiesen. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung der Berufung. Entscheidend war, dass kein behandelnder Arzt einen Behandlungsfehler bewiesen hat und dem Kläger der Nachweis der Kausalität (Reinsertionsfähigkeit des Kreuzbandes) fehlt. Auch rechtfertigt die Sachlage keine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Haftung eines Arztes wegen fehlerhafter Behandlung gehört der Nachweis, dass gegen die Regeln guter ärztlicher Versorgung verstoßen wurde und dieser Verstoß kausal den eingetretenen Schaden verursacht hat; ohne substantiierten Nachweis besteht kein Anspruch.

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Der niedergelassene Arzt darf die Befunde und Entscheidung einer fachklinischen Behandlung übernehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen; eine erneute invasive Diagnostik ist daher nicht stets geboten.

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Bei vertikaler Arbeitsteilung schützt die Vorlage aller Untersuchungsergebnisse an den zuständigen Oberarzt und das Abwarten dessen Entscheidung den in Ausbildung stehenden Arzt vor eigener Haftung, sofern kein Verschweigen oder sonstiges Fehlverhalten vorliegt.

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Eine bloße Wiedereinbestellung ohne ausdrückliche und unmissverständliche Anweisung zur fristgerechten Vorstellung kann einen Organisationsmangel darstellen; ein Schadensersatzanspruch scheitert jedoch, wenn der Kläger nicht hinreichend darlegt und beweist, dass eine rechtzeitig durchgeführte Maßnahme den konkreten Schaden verhindert hätte.

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Eine Beweislastumkehr in Unterlassungsfällen kommt nur in Betracht, wenn der vom Kläger behauptete Befund bei ordnungsgemäßem Vorgehen zumindest wahrscheinlich gewesen wäre; bei seltenen Heilungschancen verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger.

Relevante Normen
§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 516 ZPO§ 518 ZPO§ 519 ZPO§ 847 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 69/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 1992 verkündete Schlußurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 69/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831 BGB) noch aus schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 611, 242 BGB) gegen die Beklagten zu. Er hat nicht zu beweisen vermocht, das den Beklagten im Zuge der Behandlung der am 8. April 1985 erlitte-nen Knieverletzung ein vorwerfbarer und für die Schadensfolge "Wackelknie" ursächlicher Verstoß gegen die Regeln guter ärztlicher Versorgung un-terlaufen ist.

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Der Beklagte zu 1. hat dem Kläger am 9. April 1985 eine fehlerfreie Behandlung zukommen lassen. Die Erstversorgung des Knies einschließlich Punktion war sachgerecht. Die anschließende Überweisung an das evangelische Krankenhaus zur weiteren diagno-stischen Abklärung (Arthroskopie) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weitere Maßnahmen waren von ihm zu diesem Zeitpunkt nicht zu veranlassen.

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Auch für den 17. April 1985 ist kein Behandlungs-fehler feststellbar. Der Beklagte zu 1. war als niedergelassener Arzt für Chirurgie und Unfallchi-rurgie nicht gehalten, erneut eine Arthroskopie anzuordnen oder andere invasive Diagnosemaßnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zwar hat grundsätzlich der nachbehandelnde Arzt Diagnose und Therapiewahl eigenverantwortlich zu überprü-fen; dem niedergelassenen Arzt muß es aber gestat-tet sein, die Ergebnisse einer in apparativer und personeller Hinsicht ihm weit überlegenden Fach-klinik hinzunehmen, sofern ihm nicht Zweifel an deren Richtigkeit kommen müssen. Im Streitfall hat der Kläger den Beklagten zu 1. eine Woche nach der Untersuchung im Krankenhaus wieder aufgesucht und ihm ausweislich der Dokumentation mitgeteilt, ein Bänderschaden sei nicht festgestellt worden, es handele sich um einen Kapselriß. Bei der gegebenen Sachlage hat kein Anlaß bestanden, an der Rich-tigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln. Es bestand auch kein Anlaß, ein Mißverständnis anzunehmen, denn die Beschwerden hatten sich inzwischen gebes-sert. Den Umständen nach hat auch keine Verpflich-tung bestanden, sich sofort mit dem Krankenhaus in Verbindung zu setzen, um Aufklärung darüber zu erhalten, warum keine Arthroskopie vorgenommen worden ist. Das wäre unangemessen gewesen. Der niedergelassene Arzt wartet üblicherweise den Arztbrief der Fachklinik ab. Für ihn besteht al-lenfalls dann Anlaß zur Nachfrage, wenn er keinen Arztbrief erhält, obwohl er eine eingehende Unter-richtung benötigt und erwarten darf. So liegt der Fall aber hier nicht. Zum einen war die Frist, in-nerhalb derer üblicherweise ein Arztbrief ergeht, am 17. April noch nicht abgelaufen; zum anderen war die Diagnose Kapselriß plausibel und gestattet ihm eine gezielte weitere Behandlung.

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Eine Haftung des Beklagten zu 2. scheidet unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Arbeitsteilung aus. Der Beklagte zu 2. befand sich damals in der Facharztausbildung. Er hatte alle Untersuchungs-ergebnisse dem zuständigen Oberarzt, hier dem Beklagten zu 5., vorzutragen und dessen Entschlie-ßungen abzuwarten. Das hat er getan. Daß ihm dabei Fehler unterlaufen sind, etwa durch Verschweigen von Ergebnissen oder sonstigen Umständen, ist nicht ersichtlich, wird auch nicht behauptet. Der Vorwurf, nicht selbständig eine Arthroskopie angeordnet zu haben, trifft ihn deshalb nicht. Konkrete Zweifel, ob die Maßnahme "Wiedervorstel-lung am 7. April" richtig war, mußten ihm nicht kommen, zumal eine Arthroskopie auch dann noch rechtzeitig gewesen wäre und eine Naht des geris-senen Kreuzbandes, sofern überhaupt möglich, noch hätte bewerkstelligt werden können (vgl. Gutachten Prof. R. Blatt 156/157 d.A. und Dr. Ra. Blatt 215 d.A.).

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Ob dem Beklagten zu 5. eine Fehlbehandlung an-zulasten ist, für die der Beklagte zu 4. nach § 831 BGB bzw. § 278 BGB einzustehen hätte, kann offenbleiben. Der Senat ist freilich der Ansicht, daß dem Kläger die unmißverständliche Anweisung hätte gegeben werden müssen, sich zum Zwecke einer Arthroskopie, die nach dem Gutachten von Prof. R. unzweifelhaft geboten war (vgl. Blatt 154 bis 156 d.A.), so rechtzeitig vorzustellen, daß eine etwa erforderliche Bandnaht noch möglich gewesen wäre. Das ist nicht geschehen. Die bloße Wiedereinbe-stellung für den 17. April genügte nicht. Dem Kläger ist nicht klargemacht worden, daß er den Vorstellungstermin ernst nehmen müsse, weil er andernfalls Nachteile erleiden könne (Verlust der Möglichkeit der operativen Reinsertion des Kreuz-bandes, eine Methode, die nach den Angaben der Gu-tachter gegenüber der heute noch möglichen Kreuz-bandplastik deutlich weniger belastend ist, (vgl. Prof. R. Blatt 157 d.A. und Dr. Ra., Blatt 216 d.A.).

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Ein Schadensersatzanspruch scheitert indessen an dem mangelnden Nachweis, daß dieser Nachteil tatsächlich eingetreten ist. Es steht weder fest, daß der Kläger den Kreuzbandriß anläßlich des Unfallereignisses vom 8. April 1985 erlitten hat, denn der im Jahre 1987 festgestellte Abriß kann auch früher, nämlich anläßlich früherer Unfälle im Jahre 1981/1982 oder 1983 eingetreten sein (so Prof. R. Blatt 159 d.A. sowie die eigenen Angaben des Klägers Blatt 214 d.A.), noch ist bewiesen, daß das gerissene Kreuzband überhaupt reinser-tionsfähig war (Prof. R. Blatt 157 d.A., Dr. Ra. Blatt 216 d.A.).

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Dem grundsätzlich beweispflichtigen Kläger kommen in dieser Frage auch keine Beweiserleichterungen zugute. Da das Schwergewicht der - unterstellten - Fehlbehandlung im Unterlassen gebotener Diagnostik liegt und es gerade darauf ankommt, welcher Befund sich bei richtigem Vorgehen ergeben hätte, müßte der vom Kläger behauptete Befund wenigstens wahr-scheinlich gewesen sein, um eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 2949). Daran fehlt es. Mag man noch annehmen, daß sich nach dem klinischen Bild, insbesondere dem gewonnenen blutigen Punktat der Kreuzbandriß wahrscheinlich am 8. April 1985 ereignet hat, so gilt diese Wahr-scheinlichkeitsprognose nicht für die Frage der Reinsertionsfähigkeit des Kreuzbandes, die nämlich nur ausnahmsweise gegeben ist, und zwar lediglich in 3 bis 5 % der Fälle (vgl. Prof. R. Blatt 157 d.A. und Dr. Ra. Blatt 216 d.A.). In allen anderen Fällen bleibt die Kreuzbandplastik als Therapie der Wahl, die zeitlich nicht gebunden und sogar heute noch möglich ist. Diese Operation, die zwar aufwendiger ist als die Reinsertion, aber minde-stens so gute Erfolge zeigt, hätte sich auf keinen Fall vermeiden lassen, wenn der Kläger eine zuver-lässige Wiederherstellung der Kniestabilität hätte erreichen wollen. Ihm ist deshalb im Ergebnis durch die Fehlbehandlung kein Schaden entstanden. Daß er möglicherweise heute keine Zeit mehr hat, sich dieser Operation zu unterziehen, wie er recht unsubstantiiert behauptet, ist unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, was ihn beispielsweise nach Entdeckung des Risses im Jahre 1987 gehindert haben sollte, die Operation vornehmen zu lassen. Schäden, die auf eine zeitliche Verschiebung der Operation zurückzuführen sein könnten, sind nicht geltend gemacht, auch sonst nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM.

23

Gegenstandswert der Berufung: 31.000,-- DM.