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Oberlandesgericht Köln·27 U 13/17·05.06.2018

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Beschlusses wegen offenkundiger Unrichtigkeit. Der Beschluss enthielt außer dem Tenor keinen Entscheidungstext; die Berichtigung stellt klar, dass die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung die Beklagte zu tragen hat. Die Korrektur diente der Beseitigung eines offensichtlichen Formfehlers im Tenor.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO stattgegeben; Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Tenors, wenn dieser offenkundig unrichtig ist.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Zuweisung der Kosten des Rechtsmittels und etwaiger Anschlussberufungen im Tenor aufnehmen oder ändern.

3

Das Fehlen eines Entscheidungstextes neben dem Tenor schließt eine Berichtigung wegen offenkundiger Unrichtigkeit nicht aus, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige Form- oder Schreibfehler beschränkt und ersetzt keine materielle Überprüfung in der Sache.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 177/16

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

Rubrum

1

Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.