Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Beschlusses wegen offenkundiger Unrichtigkeit. Der Beschluss enthielt außer dem Tenor keinen Entscheidungstext; die Berichtigung stellt klar, dass die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung die Beklagte zu tragen hat. Die Korrektur diente der Beseitigung eines offensichtlichen Formfehlers im Tenor.
Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO stattgegeben; Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Tenors, wenn dieser offenkundig unrichtig ist.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Zuweisung der Kosten des Rechtsmittels und etwaiger Anschlussberufungen im Tenor aufnehmen oder ändern.
Das Fehlen eines Entscheidungstextes neben dem Tenor schließt eine Berichtigung wegen offenkundiger Unrichtigkeit nicht aus, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige Form- oder Schreibfehler beschränkt und ersetzt keine materielle Überprüfung in der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 177/16
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.
Rubrum
Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.