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Oberlandesgericht Köln·27 U 130/96·24.06.1997

AGB-Klausel: Wirksamkeit des Einwendungsausschlusses in Mobilfunkrechnungen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus Mobilfunkrechnungen; die Berufung führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils. Zentrale Frage ist die Wirksamkeit eines Einwendungsausschlusses in den Rechnungsbedingungen. Das OLG Köln hält die 6‑Wochen‑Frist und den Hinweis für angemessen und damit zulässig; zugleich sind überhöhte Inkassokosten und weitergehende Zinsforderungen beschränkt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen zugesprochen, weitere Forderungen teils unzulässig/abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, die den Kunden verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 6 Wochen) schriftliche Einwendungen gegen Rechnungen zu erheben, ist wirksam und bewirkt die rechtliche Folge, dass unterlassene Einwendungen als Genehmigung gelten.

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Ein Einwendungsausschluss verstößt nicht automatisch gegen § 10 Nr. 5 AGBG, wenn der Kunde bei Fristbeginn in den Rechnungen ausdrücklich und hinreichend deutlich auf die Rechtsfolgen seines Unterlassens hingewiesen wird.

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Ein Einwendungsausschluss ist auch nach § 9 AGBG nicht unwirksam, wenn der Unternehmer ein berechtigtes organisatorisches Interesse an einer solchen Regelung hat (z.B. zur Sicherung klarer Verhältnisse im Massenverkehr).

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Telefonisch vorgebrachte Einwendungen sind vom Kunden zu beweisen; bleibt der Einwendende beweisfällig, ist von Nichtvorliegen schriftlicher Einwendungen auszugehen.

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Inkassokosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie den Grundsätzen der Schadensminderung entsprechen; überhöhte Vergütungen eines Inkassobüros sind durch billigere anwaltliche Kosten zu ersetzen, soweit dies zumutbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 AGBG§ 10 NR. 5 AGBG§ 10 Nr. 5 AGBG§ 286 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 48/96

Leitsatz

Der Einwendungsausschluß auf den Rechnungen der DeTe Mobil verstößt nicht gegen § 9 oder § 10 Nr. 5 AGBG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 48/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 DM nebst 12 % Zinsen von 17.368,21 DM vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. September 1996 sowie nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1996 zu zahlen. Insoweit wird das Versäumnisurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05. 1996 - 27 0 48/96 - aufgehoben. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil, soweit über die Klage nicht zusprechend durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 18. Januar 1996 - Geschäftsnummer: 95-3036859-01-N - entschieden worden ist, mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Klage in Höhe von 1.555,38 DM als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 %, der Beklagte zu 87 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, die diese zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist im erkannten Umfang begründet.

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Nachdem von der geltend gemachten Gesamtvergütung von 17.637,27 DM durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.01.1996 ein Teilbetrag von 2.637,27 DM tituliert worden ist, steht der Klägerin aufgrund der Vereinbarung mit dem Beklagten über dessen Teilnahme am Mobilfunk D 1 der Klägerin und durch dessen Inanspruchnahme des Mobilfunks die jetzt noch geltend gemachte Vergütung von 15.000,00 DM zu.

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Der Vergütungsanspruch scheitert nicht an fehlerhaften, weil nicht nachvollziehbaren Abrechnungen der Klägerin. Jedenfalls in der Berufungsbegründung hat die Klägerin ihre Abrechnungen so erläutert, daß sie ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden können. In den Rechnungen ist jeweils angegeben "abgerechnet bis 5. ..." oder "... bis 10. ...". Es folgt die Angabe des Monats und des Jahres. In der Rechnung vom 20.04.1993 heißt es demgemäß: "abgerechnet bis 05.04.1993" (Bl. 5 Anlagenhefter = AH). In den folgenden Rechnungen war der Tag, bis zu dem abgerechnet wurde, zunächst jeweils der 5. des Monats, ab 1994 mit Ausnahme des Monats Januar der 10. des Monats. Daraus ergab sich, auf welche Zeit sich der Abrechnungszeitraum bezog. Er lief jeweils zunächst vom 6. eines Monats bis zum 5. des darauffolgenden Monats, später vom 9. bis zum 10. Welchen Vorteil die Angaben des Anfangszeitpunkts des Abrechnungszeitraumes gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Gefahr, daß Doppelberechnungen und Überschneidungen vorkommen, besteht auch bei Angabe des Anfangszeitpunktes.

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Es ist zwar richtig, daß die Rechnungen der Klägerin teilweise ohne Erläuterung nur mit Mühe zu prüfen sind. Das betrifft etwa die Rechnungen vom 20.04., 20.05., 31.12.1993 und 13.04.1994. So ist in der Rechnung vom 20.04.1993 ein monatlicher Grundpreis von 155,81 DM angegeben. Dieser Betrag läßt sich nur bei genauer Kenntnisnahme der Tabelle betreffend die Gutschriften für die Grundgebühr (Bl. 29 AH) und aus Ziffer 9.1 der Bedingungen für den Mobilfunkdienst D 1 (Bl. 31 AH) ermitteln. Der Grundpreis für Januar 1993 ist ab 25.01.1993 einschließlich anteilig mit 15,81 DM (70,00 DM: 31 x 7), für Februar und März in voller Höhe berechnet. Die Klägerin hat die Berechnung zudem in der Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt. Auch die übrigen oben angegebenen Rechnungen lassen sich anhand der Bedingungen und der Preisliste nachprüfen. Auch sie sind zudem von der Klägerin in der Berufungsbegründung im einzelnen erläutert.

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Im übrigen bestehen keine Schwierigkeiten. Als Beispiel sei die Rechnung vom 25.06.1993 (Bl. 7 AH) genannt. Dort ist als Grundpreis 70,00 DM angegeben. Dieser Preis findet sich in der Preisliste (Bl. 35 AH) als Grundpreis wieder. Die Verbindungspreise werden mit 249,32 DM bei 1084 Einheiten für Gespräche im eigenen Netz angegeben, d.h. die Zeiteinheit wurde mit 0,23 DM berechnet. Die Kosten für die Zeiteinheit sind in der Kostentafel (Bl. 34 AH) angegeben.

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Es mag sein, daß der Beklagte erstmals am 07.12.1994 Rechnungskopien der Klägerin erhalten hat. Selbst wenn die Klägerin zunächst keine Rechnungen versandt hätte oder der Beklagte keine erhalten hätte, entfiele deshalb nicht der Anspruch der Klägerin auf Vergütung.

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Der Einwand des Beklagten, die Rechnungen seien unrichtig, weil zu hoch, greift hier nicht durch. Nach Ziffer 10 der Bedingungen für den Mobilfunkdienst D 1, die durch Inbezugnahme Inhalt der Vereinbarung über die Teilnahme am Mobilfunkdienst geworden sind und deren Erhalt der Beklagte bestätigt hat, hat der Kunde innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung seine Einwendungen schriftlich der DeTeMobil oder dem Fernmeldeamt M. anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

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Dieser Einwendungsausschluß verstößt nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG. Die DeTeMobil hat dem Kunden nämlich mit der Frist von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und sich verpflichtet, den Kunden bei Beginn der Frist in den Rechnungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Die Rückseiten der Rechnungen weisen den geforderten Hinweis auf. Bedenken gegen die Art des Hinweises bestehen nur insofern, als auf der Vorderseite der Rechnungen, soweit dies aus den Kopien ersichtlich ist, nicht auf den Hinweis auf der Rückseite aufmerksam gemacht wird. Hier ist das unschädlich, weil - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.1997 zugestanden hat - den ihm am 07.12.1994 zugegangenen Rechnungskopien Kopien der Rechnungsrückseiten mit dem Hinweis beigefügt waren.

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Der Einwendungsausschluß ist auch nicht nach § 9 AGBG unwirksam, da hieran ein berechtigtes Interesse der Klägerin besteht. Ähnlich wie bei Banken besteht ein organisatorisches Bedürfnis des Massenverkehrs, nicht erhobene Einwendungen nach angemessener Frist auszu- schließen und hierdurch klare Verhältnisse herbeizuführen.

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Unstreitig hat der Beklagte schriftlich keine Einwendungen gegen die Rechnungen erhoben. Er hat zwar behauptet, er habe nach Erhalt der Rechnungen fernmündlich bei der Klägerin Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen geltend gemacht. Die Klägerin hat dies bestritten und durch ihre Bedienstete Frau V. ausgeführt, in einem solchen Fall werde von den Mitarbeitern der Klägerin ein Vermerk angelegt, der zur Bearbeitung der Einwendungen weitergeleitet werde. Weder ein solcher Vermerk noch ein sonstiger Hinweis auf telefonisch vorgebrachte Einwendungen befinde sich in den Unterlagen der Klägerin. Da der insoweit beweispflichtige Beklagte keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten hat, ist er beweisfällig geblieben. Es ist daher davon auszugehen, daß er keine Einwendungen erhoben hat.

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Zur Klarstellung sei deutlich gesagt, daß bei rechtzeitiger Einlegung von Einwendungen der Senat der Klägerin wohl nicht gestatten würde, sich der Anforderung um genaue Angabe der berechneten Einzelverkündungen zu entziehen. Der Verzicht des Kunden auf einen Einzelverbindungsnachweis enthebt die Klägerin weder der Pflicht noch des Rechts, diese Daten solange vorzuhalten, als die Rechnungen unbeglichen sind. Die Klägerin, die hier fünfstellige und uneinbringliche Beträge hat auflaufen lassen, könnte nicht allein mit dem Vorbringen Erfolg haben, ihre Zahleinrichtungen wiesen entsprechende Beträge aus. Mangels rechtzeitiger Einwendungen des Beklagten kommt es vorliegend aber nicht auf die Darlegung der Einzel- verbindungen an.

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Der Beklagte hat danach die in Rechnung gestellten Vergütungen der Klägerin in Höhe von 17.687,27 DM zu tragen. Hiervon sind durch den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.01.1996 - 95-3036859-01-N -, der dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 10.04.1996 zugestellt worden ist, ein Betrag in Höhe von 2.637,27 DM tituliert, weil der Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung Widerspruch gegen die Hauptforderung nur in Höhe von 15.000,00 DM eingelegt hat.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 2.368,21 DM sind ebenfalls, und zwar in Höhe von 1.555,38 DM durch den Vollstreckungsbescheid tituliert. Im Mahnbescheid sind als Nebenforderung Inkassokosten von 1.555,38 DM ausgewiesen. In seinem Widerspruchschreiben hat er lediglich das Kästchen betreffend die Hauptforderung und betreffend die Zinsen angekreuzt. In die Rubrik "den anderen Nebenforderungen" hat er nichts eingetragen. Das kann dahin verstanden werden, daß er auch den Nebenforderungen widersprechen wollte. Der Widerspruch ist indessen vom Rechtspfleger nicht in diesem Sinn verstanden worden, sondern dahin, daß der Beklagte nur der Hauptforderung teilweise, den Zinsen insgesamt und den Verfahrenskosten, soweit sie sich auf den widersprochenen Teil der Hauptforderung beziehen, widersprechen wollte. Demgemäß ist der Vollstreckungsbescheid vom 18.01.1996 auch über die Nebenforderung von 1.555,38 DM erlassen worden. Hiergegen hat der Beklagte nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids keinen Einspruch eingelegt, so daß dieser in Bezug auf die Nebenforderungen rechtskräftig geworden ist. Das hat zugleich zur Folge, daß die Klage bezüglich der Nebenforderungen in Höhe von 1.555,38 DM unzulässig ist.

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Darüber hinausgehende Inkassokosten stehen der Klägerin nicht zu. Die Inkassokosten mögen zwar dem Grunde nach als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zu erstatten sein. Die Klägerin verstößt aber gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie ein Inkassobüro beauftragt, dessen Vergütung weit über der Vergütung eines Rechtsanwalts liegt. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hätten nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bei einem Gegenstandswert bis zu 18.000,00 DM und dem Ansatz einer 10/10-Gebühr, die höchstens angefallen wäre, 875,00 DM + 40,00 DM + 15 % Mehrwertsteuer = 1.052,25 DM betragen.

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Der Zinsanspruch ist teilweise begründet. Mit der Bescheinigung der Dresdner Bank vom 09.09.1996 hat die Klägerin die Inanspruchnahme eines Kredits von 18.200,00 DM zu einem Zinssatz von 12 % für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum 09.09.1996 nachgewiesen. Für die Zeit danach kann die Klägerin nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % verlangen, da aus der Bescheinigung der Dresdner Bank eine Kredit-Inanspruchnahme über den 09.09.1996 hinaus nicht hervorgeht. Mit der Bescheinigung der WestLB vom 24.06.1996 vermag die Klägerin ihren Schaden nicht nachzuweisen, da sie nach dem Inhalt der Bescheinigung auch bei rechtzeitiger Zahlung das Darlehen nicht hätte teilweise zurückzahlen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92,344 ZPO. Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlaßt, weil die Klage im erkannten Umfang schon aufgrund des Vortrags der Klägerin in erster Instanz hätte stattgegeben werden müssen.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 DM.

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Die Inkassokosten werden als Nebenforderungen geltend gemacht.

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Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.