Berufung gegen Abweisung von Arzthaftungsansprüchen wegen Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte Schadensersatz- und Feststellungsansprüche nach einer Operation und legte Berufung ein. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt seien. Verjährungsbeginn wurde spätestens Ende Januar 1986 angesetzt; eine Hemmung durch Verhandlungen wurde nur für 24.11.1986 bis Ende April 1988 angenommen. Vertragliche Anspruchsgrundlagen wurden nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klageabweisung wegen Verjährung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte Kenntnis von Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.
Kenntnis im Sinne des Verjährungsbeginns erfordert solche Umstände, daß bei verständiger Würdigung die Erhebung wenigstens einer Feststellungsklage zumutbar erscheint; reicht die Sachlage für den tragfähigen Schluss auf ein schädigendes Fehlverhalten, beginnt die Verjährung.
Die bloße Schadensanzeige oder fachliche Erörterungen ohne erkennbare Reaktion des Schädigers begründen keine Verhandlungen i.S.v. § 852 Abs. 2 BGB; Verhandlungsbeginn setzt eine Reaktion des Schädigers voraus, die Verhandlungsbereitschaft erkennen lässt.
Die Verjährung wird durch Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB nur für den konkret nachweisbaren Zeitraum gehemmt; eine bloße Prüfung oder unverbindliche Erklärungsabsicht des Haftpflichtversicherers kann jedoch den Verhandlungsbeginn begründen, wenn daraus konkrete Vergleichs-/Regelungsablegungen hervorgehen.
Zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche muss der Kläger substantiiert darlegen und ggf. beweisen, daß ein entsprechender Behandlungsvertrag mit dem konkreten Leistungserbringer zustandegekommen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 395/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 395/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht deshalb abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) verjähren gemäß § 852 Abs. 1 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ver-letzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Die Beklagten als allein in Betracht kommende Schädiger sind dem Kläger seit dem Operationstag, dem 3. Mai 1985, bekannt. Kenntnis vom Schaden im Rechtssinne hatte der Beklagte spätestens Ende Januar 1986. Das ergibt sich aus folgenden Erwä-gungen:
Der Kläger verspürte bereits kurz nach der Ope-ration schmerzhafte Dysaesthesien im ersten bis vierten Finger der operierten Hand, weswegen er sich in ärztliche Behandlung zunächst von Prof. K. und sodann von Prof. Kr. begab. Darüber hinaus entwickelte sich ein Morbus Sudek. Beides waren für den Kläger als Arzt ersichtlich Operationsfolgen mit Schadenscharakter, dem prä-operativ haben diese Symtome nicht bestanden. Aus seinem Schreiben vom 3. Oktober 1986 an den Zweit-beklagten ergibt sich auch, daß er dies selbst so gesehen hat. Er hat darin nämlich ausgeführt, daß er mit dem Zweitbeklagten in den Monaten nach der Operation mehrfach über den unerwarteten Verlauf diskutiert und nur deshalb zunächst eine abwarten-de Haltung eingenommen habe, weil er gehofft habe, daß sich der Zustand allmählich bessere. Eine der-artige Hoffnung beseitigt aber nicht die Schadens-kenntnis. Ob und in welchem Umfang sich eine Schä-digung als Dauerzustand manifestiert oder wieder zurückbildet, ist rechtlich eine Frage der Scha-densfolge, auf deren Kenntnis es nicht ankommt.
Freilich genügt für den Verjährungsbeginn nicht jedwede Kenntnis eines Schadens. Dem Verletzten müssen vielmehr soviele Umstände bekannt sein, daß ihm bei verständiger Würdigung aller Tatsachen die Erhebung wenigstens einer Feststellungsklage zuzu-muten ist. Das ist wiederum jedenfalls dann der Fall, wenn sich aus ihm bekannten Tatsachen der einigermaßen tragfähige Schluß ergibt, der Scha-den könne durch ein Fehlverhalten der Schädiger verursacht worden sein. Solche Tatsachen sind dem Kläger spätestens Ende Januar 1986 aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Oberarztes Dr. H. bekannt geworden. H. hatte nämlich festge-stellt, daß "der Befund unverändert für eine pro-ximale plexusnahe Läsion" spreche. Damit war klar, daß sich intraoperativ ein Zwischenfall ereignet hatte (Verletzung des Oberarmnervengeflechts), der nicht regelgerecht war. Das genügte für eine aus-sichtsreiche Klageerhebung. Ferner war dem Kläger damit zugleich klar, daß sich aus seiner Sicht die präoperative Aufklärung als fehlerhaft darstellte, denn über die Möglichkeit eines solchen Zwischen-falles war er - nach seiner Behauptung - nicht aufgeklärt worden. Gleiches gilt für die angeblich nicht indizierte Operationserweiterung. Er wußte, daß der Carpaltunnel geöffnet worden war, ohne daß er hierzu eine Einwilligung erteilt hatte.
Somit wäre die regelmäßige Verjährung bereits Ende Januar 1989 eingetreten. Allerdings war der Verjährungslauf hier durch Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom 24. No-vember 1986 bis Ende April 1988, also für rund 18 Monate gehemmt. Im November 1986 ist der Haft-pflichtversicherer der Beklagten erstmals mit der Angelegenheit befaßt worden und hatte angekündigt, er werde die Sachlage überprüfen und sei zu einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung be-reit, wenn von einem Haftungsfall auszugehen sein sollte. Das kann zugunsten des Klägers als Beginn der Verhandlungen gewertet werden. Ende April 1988 waren die Verhandlungen aber nach Vorlage des Gutachtens Dr. Hu. spätestens endgültig beendet.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Hemmung war dann jedenfalls Ende Juli 1990 Verjährung einge-treten, so daß sich die im September 1991 einge-reichte Klage als verspätet erweist.
Soweit der Kläger meint, seine Gespräche mit den Beklagten in der Zeit nach der Operation und die Schadensanmeldung im Oktober 1986 selbst seien als Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB zu werten, trifft dies ersichtlich nicht zu. Die bloße Anmeldung von Schadensersatzansprüchen stellt nicht den Beginn von Verhandlungen dar. Dazu bedarf es einer Reaktion des Schädigers, aus der sich Verhandlungsbereitschaft ergibt. Daran fehlt es hier. Bei den Gesprächen hat es sich of-fensichtlich um ärztliche Fachgespräche unter Kol-legen gehandelt, nicht aber um Verhandlungen über einen möglicherweise zu leistenden Schadensersatz.
Vertragliche Ansprüche, auf die der Kläger erst-mals im Berufungsverfahren abhebt und die nicht verjährt wären, kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, daß zwischen ihm und den Beklagten ein Behandlungs-vertrag zustandegekommen ist. Die Beklagten haben eingehend dargelegt, daß der Kläger seinerzeit mit dem S. -Hospital einen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen ha-be, der Unterbringung sowie die pflegerischen und ärztlichen Leistungen umfaßt habe. Hierauf hat der Kläger nicht einmal erwidert. Überdies hat er für seine davon abweichende Behauptung auch keinen Be-weis angetreten.
Die prozessuallen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer für den Kläger: 40.000,00 DM (davon 20.000,00 DM für den Feststellungsantrag).