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Oberlandesgericht Köln·27 U 125/92·15.12.1992

Berufung teilweise stattgegeben – Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein; die Berufung war zulässig und teilweise begründet, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die beanspruchten Forderungen anerkannt hat. Das OLG erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig und verurteilte die Beklagte zur Bewilligung der Löschung einer Sicherungshypothek. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; die erstinstanzliche Kostenentscheidung blieb bestehen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig erklärt und Beklagte zur Bewilligung der Hygothek-Löschung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wirksam einen Anspruch an, kann das Berufungsgericht die Berufung ohne weitere Sachprüfung als begründet ansehen (§ 307 Abs. 1 ZPO).

2

Bei der Kostenverteilung sind das prozessuale Verhalten und die Veranlassung der Rechtsverfolgung zu berücksichtigen; wer Zahlungen nicht rechtzeitig geltend macht, trägt insoweit das Kostenrisiko (§§ 91, 93, 97 ZPO).

3

Die Aufhebung der gegenseitigen Kostenlast im Berufungsrechtszug ist gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse der Erfolgsaussichten und der Streitwerte ein derartiges Ergebnis nahelegen (§ 92 ZPO).

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Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann für unzulässig erklärt werden, wenn der Vollstreckungstitel aufgrund prozessualer Mängel oder fehlender Voraussetzungen nicht durchsetzbar ist.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 831, 841 31§ 307 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO§ 93 ZPO§ 91 ZPO§ 92 V ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 258/86

Leitsatz

1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird. 2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 258/86 - teilweise abgeändert: Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbedschluß des Landgerichts Köln vom 28. August 1990 - 20 O 258/86 - wird insgesamt für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen, welche sie in dem 1/2 Anteil des Grundstücks des Klägers, verzeichnet im Grundbuch von F., Bl. 0300/56, Flur 4, Nr. 348/15 in Abt. III lfd. Nr. 3 hat eintragen lassen. Wegen der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist auch sachlich gerecht-fertigt. Letzteres hat der Senat ohne weitere Sachprüfung auszusprechen, weil die Beklagte die mit der Berufung verfolgten Ansprüche in der münd-lichen Verhandlung wirksam anerkannt hat (§ 307 Abs. 1 ZPO).

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Wegen der erstinstanzlich angefallenen Kosten ver-bleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Das weitergehende Obsiegen des Klägers ist wertmäßig im Verhältnis zum Streitwert der ersten Instanz relativ geringfügig, so daß dadurch die Kostenverteilung nicht beeinflußt wird.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gegenein-ander aufzuheben. Soweit wegen vor und nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolg-ter Zahlungen die richterliche Erstattung begehrt worden ist, daß die (weitere) Zwangsvollstreckung aus dem in Rede stehenden Titel unzulässig sei, hat der Kläger die Kosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 93 ZPO zu tragen. Die vorher erfolgten Zahlungen hätte der Kläger bereits in erster Instanz geltend machen können; in Ansehung der von April bis Juli 1992 erfolgten Zahlungen hat die Beklagte zur Einlegung und Durchführung der Berufung keine Veranlassung gegeben und den Klageanspruch in der ersten mündlichen Verhandlung sofort anerkannt. Im übrigen hat sie allerdings Veranlassung gegeben, so daß sie die Kostenlast gemäß § 91 ZPO trifft. Die Abgabe der Löschungsbewilligung erst im Sep-tember 1992 war zu spät.

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Insgesamt ist danach eine Aufhebung der Kosten gegeneinander gerechtfertigt (§ 92 V ZPO), ob-wohl der Gegenstandswert der Berufung sich al-lein nach dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage (2.293,30 DM) bemißt, weil der Zusatzantrag zu 2) lediglich darauf gerichtet ist, bereits durchge-führte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen und deshalb außer Betracht bleibt (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., Anh. § 3 Stich-wort: Vollstreckungsabwehrklage).