Berufung zurückgewiesen: Zahnarzthonorar für Kronen- und Brückenbehandlung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Zahnärztin) verlangt Honorar für im Juni 1989 erbrachte Leistungen; der Beklagte focht die Rechnung an. Das OLG bestätigt den Zahlungsanspruch nach §§ 611, 612 Abs. 2 BGB mit Abrechnung nach GOZ und hält den angesetzten Multiplikator für üblich. Einwände des Beklagten gegen Honorarhöhe wurden als verspätet oder unsubstantiiert zurückgewiesen; der unverbindliche Heil- und Kostenplan begründet keinen Minderungsschaden.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Klage auf Zahnarzthonorar zurückgewiesen; Zahlungsanspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahnarztvertrag ist ein Dienstvertrag; mangels Vereinbarung bestimmt § 612 Abs. 2 BGB die Abrechnung nach der GOZ.
Eine nach Beginn des Rechtsstreits erstmals in der Berufung vorgetragene substantielle Einwendung gegen den Honoraransatz ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie erstinstanzlich geltend gemacht werden konnte und ihre Zulassung den Prozess verzögern würde.
Unverbindliche Heil- und Kostenpläne begründen in der Regel keinen Anspruch auf niedrigere Rechnungsbeträge; falsche Kostenvoranschläge können allenfalls Schadensersatz begründen, wenn ein Schaden dargetan wird.
Ein nach GOZ abgerechneter Honoraransatz ist nicht zu beanstanden, wenn der gewählte Multiplikator im Rahmen des Üblichen liegt und die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 332/90
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 332/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist aus-schließlich das von der Klägerin für die von ihr im Behandlungszeitraum vom 1. bis 16. Juni 1989 erbrachten Leistungen (Sanierung des Oberkiefers im wesentlichen durch Überkronen von sechs Zähnen 14, 12, 21 bis 24 und Eingliedern von Brücken oder Stegen) beanspruchte Honorar, das sie nunmehr mit 6.032,40 DM in Rechnung gestellt hat.
Die Klägerin kann dieses Honorar nach §§ 611, 612 Abs. 2 BGB vom Beklagten verlangen. Der Zahnarzt-vertrag ist Dienstvertrag, auch soweit es um das Einpassen von Kronen und Brücken geht (so schon OLG Zweibrücken NJW 1983, 2095; OLG Köln AHR 5O16O/6 und 7 auch der erkennende Senat in ständiger Recht-sprechung). Am wirksamen Zustandekommen des Vertra-ges besteht kein Zweifel. Die Parteien waren sich einig, daß die Klägerin die tatsächlich geleisteten Dienste gegen Entgelt erbringen sollte. Daß sie sich über die Höhe des Entgeltes nicht abschließend geeinigt hatten, ist unschädlich. Für diesen Fall gilt gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine Abrechnung nach der GOZ. Die streitgegenständliche Abrechnung ist nach der GOZ erfolgt und der Höhe nach nicht zu be-anstanden. Der von der Klägerin in Ansatz gebrach-te Multiplikator liegt zwischen 1,8 und 2,3 des einfachen Satzes und damit eindeutig im Rahmen des üblichen. Der Beklagte hat ferner in seiner Beru-fungsbegründung zugestanden, daß die Behandlung des Oberkiefers in der Zeit vom 1. bis 16. Juni 1989 stattgefunden hat.
Soweit er im Berufungsverfahren erstmals gegen die Honoraransätze und die in Rechnung gestellten Leistungen Einwendungen erhebt, ist dies verspätet. Diese Einwände hätte er erstinstanzlich vorbringen können und müssen. Ihre Zulassung im Berufungs-rechtszug würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn sie würde zu einer Sachverständi-genbegutachtung nötigen. Überdies sind die Einwen-dungen überwiegend unsubstantiiert.
An der Fälligkeit des Honoraranspruchs besteht, je-denfalls bezogen auf den vom Landgericht angenomme-nen Zeitpunkt, ebenfalls kein Zweifel.
Gegen die nach allem begründete Forderung wehrt sich der Beklagte ohne Erfolg mit dem Vortrag, er sei davon ausgegangen, die im Heil- und Kostenplan vom 24. Februar 1989 ausgewiesenen Gesamtkosten von voraussichtlich 8.356,-- DM bezögen sich auf die Sanierung von Ober- und Unterkiefer mit der Folge, daß die Klägerin nur einen Betrag in dieser Größenordnung, nicht aber insgesamt 12.192,45 DM (6.032,40 DM zuzüglich 6.160,05 DM gemäß Rechnung vom 14. März 1989) verlangen könne. Abgesehen davon, daß der tatsächlich erbrachte Leistungsum-fang erheblich höher ist, denn die Klägerin hat insgesamt elf Zähne überkront und nicht bloß sechs wie im Heil- und Kostenplan aufgeführt, verkennt der Beklagte die rechtliche Tragweite seines Vortrags. Unrichtige Angaben in einem - wie hier unstreitig - unverbindlichen Heil- und Kostenplan, insbesondere ein Überschreiten des Leistungsrahmens und der Honoraransätze vermögen im Regelfall allen-falls Schadensersatzansprüche wegen positiver Ver-tragsverletzung auszulösen. Einen Schaden hat der Beklagte aber nicht dargetan. Er hat für das gefor-derte Honorar eine adäquate Gegenleistung erhalten, die er auch anderweitig hätte bezahlen müssen. Er behauptet nicht, daß er die Leistung so nicht in Anspruch genommen oder sie anderweitig billiger be-kommen hätte, wenn er seinerzeit gewußt hätte, daß die Behandlung letztlich insgesamt etwas mehr als 12.000,-- DM kosten würde. Er behauptet auch nicht, daß sein Krankenversicherer die Rechnungen als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen hat oder er nicht in der Lage ist, den auf ihn etwa anfallenden Eigenanteil zu bezahlen und er seine finanziellen Dispositionen darauf auch nicht eingerichtet hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer: unter 60.000,-- DM.