Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Sudeck-Risiko bei Operation einer Dupuytren-Kontraktur
KI-Zusammenfassung
Nach ambulanter Operation einer Dupuytren’schen Kontraktur entwickelte der Patient einen Morbus Sudeck und verlangte u.a. höheres Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz. Das OLG bestätigte eine Haftung wegen Aufklärungsversäumnisses, verneinte aber nachgewiesene Behandlungsfehler. Ein Schmerzensgeld von 10.000 DM sei angesichts Vorschädigung, fortschreitender Grunderkrankung und fortbestehender Erwerbsfähigkeit angemessen. Haushaltsführungsschaden und Rentenansprüche scheiterten überwiegend an fehlender substantiierter Darlegung bzw. fehlender Erstattungsfähigkeit.
Ausgang: Berufung des Klägers und Anschlußberufung des Beklagten ohne Erfolg; erstinstanzliches Urteil bleibt im Ergebnis bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Über das Risiko einer Sudeck’schen Dystrophie ist vor einer Operation wegen Dupuytren’scher Kontraktur aufzuklären, wenn es sich um eine eingriffsspezifische, wenn auch seltene, aber in den Auswirkungen erheblich belastende Komplikation handelt.
Die Anforderungen an die Risikoaufklärung steigen, wenn der Eingriff weder vital indiziert noch dringlich ist und deshalb eine Abwägung mit dem Zuwarten medizinisch vertretbar erscheint.
Beruft sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung, trägt er die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte; ein plausibler Entscheidungskonflikt des Patienten genügt, um die hypothetische Einwilligung zu erschüttern.
Ein Haushaltsführungsschaden ist nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte konkret darlegt und beweist, welche objektiv geldwerten Haushaltstätigkeiten er unfallbedingt nicht mehr ausführen kann und deshalb Hilfe benötigt; eheliche Anpassungs- und Mitwirkungspflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung von Ausmaß und Dauer der Funktionsbeeinträchtigung, Schmerzen, Vorschädigung und dem hypothetischen Verlauf der Grunderkrankung zu bemessen; die Folgen einer fortschreitenden Vorerkrankung können schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen sein.
Leitsatz
1. Vor einer Operation wegen Dupuytren`scher Kontraktur ist über das Risiko der Entwicklung einer Sudeck`schen Dystrophie aufzuklären.
2. 10.000,00 DM Schmerzensgeld sind angemessen für die Beeinträchtigung einer Hand durch Sudeck`sche Dystrophie bei einem älterem Mann, der seinen Beruf als Angehöriger eines Werkschutzes weiter ausüben kann und "ohne Operation mit weiterer Verkrallung" durch die Grunderkrankung hätte rechnen müssen. Die Entscheidung ist abgedruckt im OLG Report Köln 1992, 213.
Tatbestand
Der Kläger litt unter einer Dupuytren'schen Kontraktur der linken Hand, die der Beklagte am 04.06.1985 in seiner Praxis ambulant operativ behandelte. Im Anschluß an die Operation entwickelte sich ein Morbus Sudeck (Sudeck'sche Dystrophie). Der Kläger war präoperativ nicht darüber aufgeklärt worden, daß sich eine Sudeck'sche Dystrophie entwickeln könne.
Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, daß er bei Kenntnis des Risikos, einen Morbus Sudeck davontragen zu können, nicht in die Operation eingewilligt hätte. Außerdem sei der Eingriff nicht indiziert gewesen. Schließlich seien dem Beklagten intra- und postoperative Behandlungsfehler vorzuwerfen.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, 2. an ihn 28.962,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, 3. an ihn ab dem 01.04.1989 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 300,-- DM, jeweils im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.08.2011, 4. an ihn ab dem 01.04.1989 eine weitere vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 300,-- DM, jeweils im voraus zum 01.01., 01.04, 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.08. 2013 zu zahlen. 5. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihm infolge der Operation vom 04.06.1985 entstehen, zu er- setzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, daß eine Aufklärung über das Risiko des Morbus Sudeck nicht erforderlich gewesen sei. Ferner hat er behauptet, der Kläger hätte auch in Kenntnis dieses Risikos in die Operation eingewilligt.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage aus dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsmangels teilweise stattgegeben.
Gegen das ihm am 15.07.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14.08.1991 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.11.1991 mit einem am 13.11.1991 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Beklagte hat sich der Berufung unselbständig angeschlossen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er meint, die Operation sei nicht dringend indiziert gewesen. Ferner habe der Beklagte den sich entwickelnden Morbus Sudeck nicht rechtzeitig erkannt und deshalb zunächst nicht richtig behandelt. Wegen der Schadenshöhe wiederholt er sein erstinstanzliches Klagevorbringen.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf seine Anschlußberufung hin unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und meint, der Kläger habe einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Das Landgericht hat das nach §§ 823, 847 BGB zuerkannte Schmerzensgeld nicht zu niedrig bemessen.
Der Schmerzensgeldanspruch als besondere Form des Schadensersatzes ist im wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet (Ausgleichsfunktion). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (vgl. Palandt-Thomas, 50. Aufl., § 847 Rdn. 4). Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer wirklichen Genugtuung führen (BGHZ 18, 149). Bemessungsgrundlagen sind das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, also das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die erlittenen und andauernden Schmerzen, der Grad des Verschuldens des Schädigers und dessen Verhältnisse.
Danach ist zu berücksichtigen, daß der Kläger neben der Operation an sich eine langwierige und schmerzhafte Nachbehandlung über sich ergehen lassen mußte und etwa 5 Monate arbeitsunfähig war. Seine Gebrauchshand ist in ihrer Funktionsfähigkeit auf Dauer stark, wenn auch nicht vollständig eingeschränkt. Immerhin kann er Daumen und Zeigefinger inzwischen wieder einigermaßen gebrauchen. Die Hand wirkt verkrüppelt. Von ihr gehen Schmerzen aus, auch soweit sie nicht unmittelbar als Gebrauchsfolge auftreten. Es darf andererseits nicht außer Acht gelassen werden, daß die Hand des Klägers, der sich im vorgerückten Alter befand und der seinen Beruf als Werkschutzmann weiterhin ausüben kann, bereits vorgeschädigt war. Der Kläger litt unter einer Dupuytren'schen Kontraktur, einer fortschreitenden Krankheit. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, daß die Krankheit ohne operative Behandlung im Laufe eines nicht einzugrenzenden Zeitraumes zu einer "Verkrallung" der Hand geführt hätte, wodurch ihre Gebrauchsfähigkeit stark eingeschränkt worden wäre. Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall ganz wesentlich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung Schmerzensgeld von 25.000,-- bis 30.000,-- DM gewährt hat (vgl. die Nachweise bei Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 16. Aufl., laufende Nr. 847, 880). In diesen Fällen ist es bei jungen Menschen zum faktischen Verlust der Gebrauchsfähigkeit einer gesunden Hand gekommen. Davon kann beim Kläger keine Rede sein.
Nach allem ist auch in Ansehung der sonstigen Umstände (Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses) und der Verhältnisse des Beklagten ein Schmerzensgeld von 10.000,-DM durchaus angemessen. Eine Herabsetzung, die aufgrund der Anschlußberufung des Beklagten prozessual statthaft wäre, kommt nicht in Betracht, weil die Entwicklung der Dupuytren'schen Kontraktur in ihrem zeitlichen Ablauf nicht sicher vorhersehbar ist und deshalb zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden muß, daß ein Zustand, der mit dem vergleichbar ist, wie er sich als Folge des Eingriffs darstellt, sich möglicherweise erst nach Jahren gezeigt hätte.
Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler ist nicht bewiesen. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wesentlich neue Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen. Selbst wenn es intraoperativ zu einer Blutung gekommen ist, besagt dies nicht, daß gerade hierdurch die Sudeck'sche Dystrophie ausgelöst worden ist. Für eine solche Schlußfolgerung bieten sich keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb im Ergebnis auch dahinstehen, ob sich ein etwaiger Behandlungsfehler überhaupt schmerzensgelderhöhend ausgewirkt hätte.
2. Die auf den Ersatz materieller Schäden gerichtete Klage hat das Landgericht richtigerweise und mit im wesentlichen zutreffender Begründung überwiegend abgewiesen. Auch insofern kann sich der Senat darauf beschränken, auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
a) Der Geschädigte kann Ersatz (fiktiver) Haushaltskosten nur dann verlangen, wenn er substantiiert darlegt und im Streitfall beweist, daß er konkrete Verrichtungen im Haushalt, die sich objektiv als geldwerte Dienstleistungen darstellen ausgeführt hat und/oder in Zukunft ausführen will, diese aber verletzungsbedingt nunmehr nicht ausführen kann und er sich dieserhalb anderweitiger Hilfe bedienen muß. Darüber hinaus ist zu beachten, daß in einer intakten Ehe die Ehepartner gewöhnlich ihre Beiträge zur Haushaltsführung den besonderen Umständen anpassen. Soweit dies zur Vermeidung von Aufwendungen geeignet und zumutbar ist, muß der Geschädigte dem nachkommen. Dies gilt auch für den Einsatz geeigneter Haushaltsgeräte.
Der Kläger ist der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast auch im Berufungsrechtszug nicht nachgekommen. Er hat schon nicht dargetan, welche konkreten Verrichtungen ihm nunmehr unmöglich geworden sind. Die mangelnde Gebrauchsfähigkeit einer Hand hindert den Verletzten ersichtlich nicht, Einkäufe zu besorgen und sonstige Mithilfe im Haushalt zu leisten.
b) Der Kläger kann auch keine nahezu lebenslange monatliche Rente für eine häusliche Mithilfe seiner Ehefrau beim "Beturnen" der linken Hand beanspruchen. Soweit eine krankengymnastische Behandlung erforderlich ist, mögen die Kosten in Ansatz gebracht werden. Eigene "Bewegungsübungen" sind im Sinne des Schadensersatzrechtes nicht zu kommerzialisieren. Wieso und in welchem Umfang Hilfestellungen der Ehefrau erforderlich sein sollen, ist nicht dargetan. Darüber hinaus pflegen solche Hilfe in intakten Ehen nicht vergütet zu werden. Es kann deshalb von einem erstattungsfähigen Schaden des Klägers insoweit keine Rede sein.
II.
Die zulässige Anschlußberufung ist ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.
1. Der Beklagte war verpflichtet, den Kläger über das Risiko eines Morbus Sudeck als Folge der operativen Behandlung der Dupuytren'schen Fraktur aufzuklären, weil es sich dabei um eine zwar seltene (immerhin aber mindestens 4 %), aber doch für den Eingriff spezifische und den Kläger in seinen Auswirkungen erheblich belastende Folge handelte. Hinzu kommt, daß der Eingriff weder vital indiziert noch wenigstens dringlich war.
2. Der Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Der Kläger hat dies bestritten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Ablehnung des Klägers auch plausibel. Es ist nachvollziehbar, daß er sich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Die Dupuytren'sche Kontraktur befand sich erst im Stadium II, sie beeinträchtigte den Kläger damals nicht nachhaltig. Eine Verschlimmerung der Situation war unmittelbar jedenfalls nicht zu befürchten, eine Operation duldete noch Aufschub, ohne daß deshalb nachteilige Folgen zu gewärtigen waren. Demgegenüber würde sich im Falle eines auftretenden Morbus Sudeck sofort eine ganz erhebliche Verschlechterung der Situation mit deutlichen Beeinträchtigungen für die Lebensführung des Klägers ergeben haben. Es erscheint deshalb verständlich, daß ein Patient bei solchen Umständen zögert und abwägt, ob er sich sofort, zudem ambulant operieren lassen soll oder die Operation zumindest noch aufschiebt oder diese anderweitig oder unter anderen Bedingungen vornehmen läßt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger über 60.000,-- DM, für den Beklagten unter 60.000,-- DM.
Streitwert der Berufung: 84.378,32 DM, der Anschlußberufung: 15.583,88 DM.