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Oberlandesgericht Köln·27 U 110/91·08.03.1992

Berufung zu Arzthonorar: Haftung Ehefrau, Erbschaftsausschlagung und Anerkenntnis

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung eines Arzthonorars eines verstorbenen Patienten und legte Berufung gegen das Landgericht ein. Strittig waren Haftung der Ehefrau nach § 1357 BGB, Erbenhaftung nach § 1967/§ 1943 BGB sowie ein etwaiges Anerkenntnis. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Die Ehefrau haftet nicht, sie hat wirksam ausgeschlagen, ein wirksames Anerkenntnis ist nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Mitverpflichtung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn sich aus den bei Vornahme des Geschäfts erkennbaren Umständen ergibt, dass der Gläubiger und der andere Ehegatte nicht mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen.

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Bei der Anwendung von § 1357 BGB ist der Zweck der Regelung – die Ermöglichung selbständiger Lebensbedarfsbeschaffung des haushaltsführenden Ehegatten – zu beachten; Gläubigerschutz ist nur Nebenfolge und die unterhaltsrechtliche Lage ist zu berücksichtigen.

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Die Erbin haftet nach § 1967 BGB nicht, wenn sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hat; der Gläubiger trägt die Darlegungslast dafür, dass eine vorherige Annahme vorgelegen oder bewiesen sei.

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Ein konstitutives Anerkenntnis erfordert die gesetzliche Form nach § 781 BGB; aus bloß moralischem Verhalten oder der Begleichung von Beerdigungskosten folgt kein rechtsverbindliches Anerkenntnis.

Relevante Normen
§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 516 ZPO§ 518 ZPO§ 519 ZPO§ 1357 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 13/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 13/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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I.

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Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus einer Mitverpflichtung der Beklagten gemäß § 1357 Abs. 1 BGB für die Verbindlichkeiten, die ihr damaliger Ehemann zu Lebzeiten begründet hatte. Ob die Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, kann offen bleiben. Hier ergibt sich nämlich aus den bei Vornahme des Geschäfts zutage getretenen Umständen, daß eine Verpflichtung der Beklagten ausscheidet (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Der Ehemann der Beklagten hatte sich seinerzeit in die privatärztliche Behandlung des Klägers begeben. Das war diesem bekannt. Ihm war auch bekannt, daß der Verstorbene über eigene Einkünfte verfügte und im übrigen Anspruch an je teilweise Erstattung der Behandlungskosten gegen die Stadt B. (Beihilfe) und den privaten Krankenversicherer hatte. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, die beklagte Ehefrau in die Haftung einzubeziehen. Weder rechnet der behandelnde Arzt unter diesen Umständen mit einem weiteren Schuldner, noch die Ehefrau damit, sie könne persönliche in Anspruch genommen werden. Jede andere Betrachtungsweise wäre mit dem Hauptzweck der Vorschrift nicht vereinbar, der darin besteht, dem haushaltsführenden Ehegatten die selbständige Befugnis zu verleihen, Geschäfte für den angemesse-nen Lebensbedarf der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (vgl. Bundesver-fassungsgericht FamRZ 1989, 1273). Die Vorschrift soll verhindern, daß der im Haushalt tätige und selbst oft auch einkommenslose Ehepartner in einer der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ent-sprechenden Weise bei der Deckung des Lebensbedarfs der Familie weitgehend von der Zustimmung des ver-dienenden Ehepartners abhängt. Der Gläubigerschutz ist demgegenüber nur Nebenfolge und nicht Zweck der Vorschrift. Was dabei zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehört, muß unter Berück-sichtigung der unterhaltsrechtlichen Regelung in §§ 1360, 1360 a BGB beantwortet werden. Gerade bei der Berücksichtigung dieses unterhaltsrechtlichen Aspekts ist aber festzustellen, daß der Ehemann hier schon mangels Bedürftigkeit sicherlich keinen Anspruch gegen seine Ehefrau gehabt hätte, ihm aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten die Arzt-kosten zu erstatten. Durch das Ableben des Patien-ten ändert sich an dieser Rechtslage grundsätzlich nichts. Die Rechtsbeziehungen folgen dann erbrecht-lichen Vorschriften.

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II.

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Die Beklagte haftet auch nicht nach § 1967 BGB. Sie hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Die Ausschlagung ist vor dem Nachlaßgericht form- und fristgerecht erklärt worden. Der Wirksamkeit der Ausschlagung steht nicht § 1943 BGB entgegen.

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Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden (vgl. Palandt-Edenhofer, 50. Aufl., § 1943 Rdn. 6) Beweis erbracht, daß die Beklagte vor der Ausschlagung die Erbschaft bereits angenommen hatte.

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Eine entsprechende Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger oder Dritten ist nicht behauptet. Freilich kann die Annahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn sich daraus ein Annahmewille ergibt. Daran fehlt es indessen ebenfalls. Es mag sein, daß die Beklagte nach dem Eintritt des Erbfalles über Erstattungsleistungen der Beihilfestelle und/oder des Krankenversicherers verfügt hat. Sie hat aber dargetan, daß sie damit im wesentlichen die Beerdigungskosten beglichen hat und im übrigen lediglich der Debetsaldo des gemeinschaftlichen Kontos (geringfügig) verringert worden ist. Darüber hinaus soll die Beihilfeleistung im wesentlichen noch von ihrem Ehemann zur Anschaffung einer Lederjacke verwendet worden sein. Haben sich danach die Verfügungen der Beklagten auf eine Fürsorge für den Nachlaß und die Bezahlung von Beerdigungskosten beschränkt, scheidet ein konkludent zum Ausdruck gekommene Annahme aus (vgl. auch Palandt a.a.O. Rdn. 3). Etwas anderes ist nicht bewiesen.

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Der Kläger mag sich deshalb an die gesetzlichen Erben seines verstorbenen Patienten halten, die ihrerseits von der Beklagten Rechenschaft über den Verbleib des Erbes verlangen können. Sollte sich ein unredliches Verhalten der Beklagten ergeben, wird sie den Erben Ersatz leisten müssen. Der Kläger wird dann Zugriff auf die Erbmasse nehmen können, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Falls nämlich die Behauptung der Beklagten zu-trifft, daß der Nachlaß "völlig überschuldet" gewe-sen sei, bliebe der Kläger auf die Quote beschränkt (Nachlaßkonkurs). Mit diesem Ergebnis hätte sich der Kläger im übrigen auch abfinden müssen, wenn die Beklagte das Erbe angenommen und ihre Haftung zulässiger- und sinnvollerweise auf den Nachlaß be-schränkt hätte.

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III.

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Schließlich ist der Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses gegeben.

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Ein konstitutives Anerkenntnis scheidet bereits mangels Einhaltung der Formvorschrift aus (§ 781 BGB).

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Ob ein deklaratorisches Anerkenntis vorliegend ausnahmsweise schuldbegründende Wirkung haben könn-te, mag offen bleiben. Aufgrund der Aussage der Zeugin Hüllenkämper ist nicht bewiesen, daß sich die Beklagte ungeachtet einer fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit verpflichtet haben könnte, die Ver-bindlichkeit des Verstorbenen als eigene zu erfül-len. Die Zeugin hat ausdrücklich bekundet, es könne durchaus sein, daß die Beklagte sich seinerzeit nur aus moralischen Gründen dazu bereit erklärt habe, nach Kräften die Forderung zu begleichen. Dann kann aber von einem konstitutiv wirkenden Anerkenntnis keine Rede sein.

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Einer erneuten Vernehmung der Zeugin bedarf es nicht. Es besteht kein Anlaß von der Beweiswürdi-gung des Landgerichts abzuweichen. Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die eine erneute Verneh-mung rechtfertigen könnten. Im übrigen verweist der Senat auf die insoweit zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer: unter 60.000,-- DM