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Oberlandesgericht Köln·27 U 10/92·06.06.1993

Arzthaftung: Unterlassene Hörtests bei U-Untersuchungen ohne nachweisbaren Schaden

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Rentenzahlungen wegen behauptet unterlassener Hörtests im Rahmen kinderärztlicher Früherkennungsuntersuchungen. Streitpunkt war, ob eine von Geburt an bestehende Schwerhörigkeit übersehen wurde und ob frühzeitige Beschallung den Schaden hätte vermeiden oder mindern können. Das OLG Köln wies die Berufung nach erneuter Begutachtung zurück, weil die Innenohrschädigung (Haarzellschaden) therapieresistent war und sich die Hör- und Sprachentwicklung auch bei früherer Erkennung nicht verbessert hätte. Zudem sei die Hörschädigung erst etwa ab dem 11. Lebensmonat eingetreten, sodass eine etwaige Verzögerung ohne Relevanz blieb.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da kein kausaler, vermeidbarer Schaden durch unterlassene Hörtests feststellbar war.

Abstrakte Rechtssätze

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Arzthaftung wegen unterlassener Diagnostik setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler für einen eingetretenen Gesundheitsschaden oder dessen Verschlimmerung kausal geworden ist.

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Beruht eine Hörminderung auf einem organischen Innenohrschaden, der durch therapeutische Maßnahmen auch bei frühester Erkennung nicht beeinflussbar ist, fehlt es an der haftungsrechtlichen Zurechenbarkeit eines behaupteten Diagnoseversäumnisses.

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Selbst wenn eine frühe Förderung (z.B. Beschallung mit Hilfsmitteln) grundsätzlich Reifungsprozesse der Hörbahn begünstigen kann, besteht ein Schadensersatzanspruch nur, wenn im konkreten Fall eine bessere Hör- oder Sprachentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar gewesen wäre.

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Ergibt die sachverständige Begutachtung, dass eine Erkrankung erst nach einem bestimmten Entwicklungszeitpunkt eingetreten sein kann, ist ein früheres Unterlassen von Untersuchungen nur insoweit erheblich, als es zu einer relevanten Verzögerung wirksamer Behandlung geführt hat.

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Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist prozessual verwertbar, wenn der Sachverständige die Befunde der von ihm angeleiteten Untersuchungen fachlich verantwortet, auswertet und erläutert und den Parteien Gelegenheit zur Klärung von Unklarheiten in der Anhörung gegeben wird.

Relevante Normen
§ 511, 511a ZPO§ 516, 518, 519 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 234/88

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 234/88 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Raiffeisenkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Tatbestand

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Die am 11. November 1984 komplikationslos geborene Klägerin war früher in kinderärztlicher Behandlung des Beklagten, der die folgenden Früherkennungs-untersuchungen und zwar am 14. Dezember 1984 die U 3, am 12. März 1985 die U 4, am 31. Mai 1985 die U 5 und am 14. November 1985 die U 6 jeweils in seiner Praxis durchführte. Im Dezember 1985 melde-te sich die Mutter der Klägerin telefonisch beim Beklagten und teilte mit, sie habe den Eindruck, die Klägerin höre nicht gut. Daraufhin wurde die Klägerin im Januar 1986 in der H.-Klinik der U. B. auf ihre Hörfähigkeit untersucht. Es wurde eine schwere irreparable Innenohrschädigung beidseits festgestellt. Die Klägerin hört nur Geräusche etwa ab 80 db, ist also nahezu taub. Sie wurde in der Folgezeit mit Hörgeräten versorgt und hat inzwi-schen gelernt, mit diesen Geräten normalen Gesprä-chen in etwa zu folgen.

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Die Klägerin hat behauptet, sie sei von Geburt an gehörgeschädigt gewesen. Der Beklagte habe diesen Schaden erkennen können und müssen, wenn er bei den Untersuchungen 3 bis 6 die vorgeschriebenen Hörtests durchgeführt hätte. Bei Früherkennung hätte der Schaden durch sofort einzuleitende ge-zielte Beschallung im wesentlichen behoben werden können, jedenfalls wäre eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beklagte habe für seine Versäum-nisse haftungsrechtlich einzustehen.

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Sie hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,-- DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1984 zu zahlen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständige Rente ab Dezember 1984 bis Mai 1988 in Höhe von 4.100,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1986 zu zah-len und

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den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie ab 1. Juni 1988 eine monatliche Ren-te in Höhe von 100,-- DM jeweils im vor-aus zum 1. eines Monats bis zum 60. Le-bensjahr der Klägerin zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist den Vorwürfen entgegengetreten und hat behauptet, zur Zeit der Untersuchung 6 habe noch keine Hörminderung bestanden. Im übrigen hätte auch eine frühere Beschallung keine Besserung ge-bracht, weil die Schädigung von Anfang an irrepa-rabel gewesen sei.

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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen, weil dem Beklagten allenfalls eine geringfügige Behandlungsverzögerung anzula-sten sei, die sich jedoch nicht schadensursächlich ausgewirkt habe.

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Gegen dieses ihr am 12. Dezember 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13. Janu-ar 1992 - Montag - bei dem Oberlandesgericht ein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. März 1992 mit einem an diesem Tage eingegange-nen Schriftsatz begründet hat.

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Sie behauptet, der Beklagte habe es grob fehler-haft unterlassen, die Hörfähigkeit der Klägerin zu prüfen. Die auf das Ergebnis der Sachverstän-digenbegutachtung gestützte Auffassung des Landge-richts, die Klägerin habe bis etwa zum 11. Lebens-monat "normal" gehört, sei unrichtig. Es sei viel-mehr davon auszugehen, daß die Schwerhörigkeit be-reits Ende 1984 vorgelegen habe. Restzweifel gin-gen zu Lasten des Beklagten. Bei frühzeitiger Be-handlung wäre der Schaden behoben worden.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils den Beklagten zu verurteilen,

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an sie ein angemessene Schmerzensgeld,

  1. an sie ein angemessene Schmerzensgeld,
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dessen Höhe in das Ermessen des Se-nats gestellt werde, mindestens aber 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1984 zu zahlen,

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an sie eine rückständige Schmerzensgeld-

  1. an sie eine rückständige Schmerzensgeld-
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rente für die Zeit von Dezember 1984 bis Mai 1988 in Höhe von 4.100,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1986 zu zah-len und

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an sie für die Zeit ab 1. Juni 1988

  1. an sie für die Zeit ab 1. Juni 1988
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eine monatliche Rente, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt werde, mindestens aber monatlich in Höhe von 100,-- DM jeweils im voraus zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzweisen.

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Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist. Er behauptet, er habe sehr wohl Hörtests durch-geführt, zwar nicht mit Rasseln oder vergleichba-ren geräuscherzeugenden Geräten, aber doch durch Schnalz- und Klackgeräusche. Dabei habe er die Reaktion des Kindes beobachtet und keine Anomalien festgestellt. Ferner habe er die Mutter der Kläge-rin nachdrücklich befragt. Diese habe eine normale Entwicklung des Kindes angegeben und anläßlich der U 6 mitgeteilt, die Klägerin spreche zweisilbige Wörter wie "Mama" und "Papa".

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und den Berufungsrechts-zug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und münd-licher Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. P. vom 6. Januar 1993 und die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 1993 Be-zug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Auch nach erneuter Sachverständigenbegutachtung vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Klägerin durch eine vorwerfbare Fehlbehandlung des Beklag-ten einen vermeidbaren Schaden erlitten hat.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. P. beruht die Schwerhörigkeit der Klägerin auf einem Haarzellschaden des Hörorgans im Inne-nohr, der weder vom Beklagten verursacht worden ist noch nach Erkennen der Schwerhörigkeit durch den Beklagten durch eine irgendwie geartete The-rapie günstig hätte beeinflußt, gar "repariert" hätte werden können, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Sachkunde des Gutachters steht außer Zweifel. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar. Sie stehen auch im Einklang mit dem erstinstanz-lich eingeholten Gutachten von Prof. H.. Danach sind etwaige Versäumnisse des Beklagten in Bezug auf die Ursache der Schwerhörigkeit der Klägerin irrelevant, dem Beklaten können also haftungs-rechtlich der Haarzellschaden und die darauf beru-henden Folgen nicht angelastet werden.

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Freilich schließt das Vorliegen eines Haarzell-schadens nicht aus, daß durch eine sofort nach Entdecken des Schadens einsetzende gezielte Be-schallung der im frühkindlichen Stadium sich noch in der Entwicklung befindliche Reifeprozeß der Hörbahn bzw. Hörnerven günstig beeinflußt werden kann, wie der Sachverständige in der mündlichen Anhörung ausgeführt hat. Aber auch diese Erkennt-nis vermag der Klage nicht, auch nicht teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen wäre die nunmehr bei der Klägerin bestehende Sprech- und Hörfähigkeit nämlich auch dann nicht besser gewesen, wenn eine Schwerhörig-keit bei der Geburt vorgelegen hätte oder unmit-telbar danach eingetreten, sofort erkannt worden und das Gehörorgan unter Einsatz von Hilfsmitteln beschallt worden wäre. Denn nach den Ergebnissen der eingehenden Messungen hat der Reifeprozeß tat-sächlich im wesentlichen stattgefunden, so daß die Hörfähigkeit nicht verbessert worden wäre, wie der Sachverständige auf Befragen dargelegt hat.

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Auch diese Feststellung überzeugt den Senat. Der Sachverständige hat den Hörorganschaden im Innen-ohr in Beziehung zu der derzeitigen Hörfähigkeit gesetzt und daraus abgeleitet, daß in Ansehung des organisch bedingten Schadens eine (noch) bessere Hörfähigkeit durch (noch) bessere Reifung der Hör-nerven eben nicht erzielbar war.

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Schließlich fehlt den behaupteten Versäumnissen des Beklagten auch insoweit die nötige Relevanz, als der Senat davon überzeugt ist, daß die Hörschädigung bei der Klägerin erst etwa ab dem 11. Lebensmonat eingetreten ist, vom Beklagten al-so frühestens anläßlich der U 6 hätte erkannt wer-den können. Die auf dieser Grundlage anzunehmende Verzögerung des Behandlungsbeginns der Schwerhö-rigkeit ist unter keinem Gesichtspunkt von Belang, wie die Berufung selbst auch nicht verkennt und nach dem Ergebnis beider Sachverständigenbegutach-tungen auch feststeht.

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Die erst- und zweitinstanzlich mit der Sache befaßten Gutachter haben übereinstimmend aus dem "Ist-Zustand", also der Hörfähigkeit der Klägerin wie sie sich jetzt darstellt, und den anamnesti-schen Angaben der Mutter über den frühkindlichen Verlauf geschlossen, daß die Klägerin während der ersten Lebensmonate gehört hat. Prof. P. hat seine Schlußfolgerung vor dem Senat eindrucksvoll damit begründet, daß ein gehörloses Kind nicht situa-tionsgebunden schreie. Es verstumme im 3. oder 4. Lebensmonat, wenn es bei der Geburt gehörlos sei oder kurz danach gehörlos werde. Auch das Wiederholen von Silben wie "ma, pa" oder ähnliches bis zum 10. Monat deute auf eine normale Entwick-lung hin. Ein gehörloses oder schwerhöriges Kind spreche ihm vorgesprochene Worte wie "ma oder pa" nicht nach, sondern ahme nur die Lippenbewegungen des Vorsprechenden ohne Lautgebung nach.

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Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung spricht nicht, daß die Mutter der Klägerin während des 7. Schwangerschaftsmonats einen offenbar nicht sonderlich schwerwiegenden Infekt durchgemacht hat. Der Sachverständige hat dem im Hinblick auf die Hörfähigkeit des Kindes keine besondere Bedeu-tung beigemessen, weil sich das Hörorgan im zwei-ten und dritten Embryonalmonat entwickele und das Kind bereits im 4. und 5. Schwangerschaftsmonat Schallwellen aufnehme. Spätere Infekte der Mutter seien nicht mehr so gefährdend. Ferner sei auch daraus, daß die Klägerin ihre Gleichgewichtsstö-rung kompensiert habe und sie zu Beginn des zwei-ten Lebensjahres tiefe Töne habe abfühlen können, nichts dafür herzuleiten, daß die Schwerhörigkeit bereits bei der Geburt oder kurz danach vorhanden bzw. aufgetreten sei. Kinder seien z.B. nach Unfällen sehr schnell in der Lage, Gleichgewichts-störungen durch Hirnleistungen zu kompensieren. Die Fähigkeit, bereits ab dem 2. Lebensjahr tiefe Töne abzufühlen, deute lediglich darauf hin, daß sich die Schwerhörigkeit entwickelt und dann spä-testens gegen Ende des 1. Lebensjahres vorgelegen habe.

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Schließlich verweist der Senat in prozessualer Hinsicht noch darauf hin, daß gegen die Verwer-tung des Gutachtens von Prof. P. keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat sich durch per-sönliche Unterhaltung mit der Klägerin einen eige-nen Eindruck über deren Sprech- und Hörfähigkeit verschafft, im übrigen die Untersuchung und die Messungen seinem Oberarzt überlassen, mit diesem die Ergebnisse und Befunde besprochen und sodann nach Auswertung des Akteninhalts und der Kranken-dokumentation das schriftliche Gutachten abgefaßt. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Im übrigen hat für die Klägerin im Senatstermin vom 10. Mai 1993 Gelegenheit bestanden, etwaige Un-klarheiten oder Mißverständnisse auszuräumen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Wert der Beschwer: Für die Klägerin über 60.000,-- DM.

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Streitwert des Berufungsrechtszuges: unverändert wie in erster Instanz.