Arzthaftung bei Endometriose: Kein Behandlungsfehler; Honorar trotz behaupteter Fehlbehandlung
KI-Zusammenfassung
Der behandelnde Gynäkologe verlangte Honorar für eine stationäre Behandlung; die Patientin begehrte widerklagend Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler (zu spätes Operieren, unzureichende Diagnostik, Dokumentationsfehler). Das OLG wies die Berufung zurück und hielt die Widerklage nach erneuter Begutachtung für unbegründet, weil ein Behandlungsfehler nicht bewiesen sei und eine frühere Operation nicht zwingend indiziert gewesen sei. Dokumentationsmängel begründeten hier weder eigenständig Haftung noch eine haftungsrelevante Fehltherapie. Das zugesprochene Honorar blieb geschuldet, da die Operation jedenfalls nicht völlig nutzlos und vital indiziert war.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Widerklage (Schmerzensgeld/Feststellung) erfolglos, Honoraranspruch bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Behandlungsvertrag und Delikt wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen haftungsbegründende Kausalität voraus.
Bei der Frage, ob eine frühere Operation geboten war, ist maßgeblich, ob aus ex-ante-Sicht eine zwingende Indikation bestand; eine nachträgliche Einschätzung „es wäre besser gewesen“ ersetzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht.
Unterlassene oder fehlerhafte Dokumentation begründet regelmäßig keine eigenständige Haftung; sie kann nur dann haftungsrechtlich relevant werden, wenn sie zu einer durch die Dokumentationslücke verursachten Fehltherapie führt.
Unterbleibt eine diagnostische Maßnahme, ist ein Behandlungsfehler nicht bewiesen, wenn die Maßnahme nach sachverständiger Bewertung keine verlässliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlage hätte erwarten lassen.
Das ärztliche Honorar bleibt grundsätzlich geschuldet, selbst wenn eine Fehlbehandlung behauptet wird; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Leistung völlig ohne Nutzen war.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 295/91
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Februar 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 295/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 29.03.1954 geborene Beklagte wurde von dem Kläger, einem Facharzt für Gynäkologie, seit Jah-ren als Privatpatientin behandelt. Im Jahre 1982 unterzog sich die Beklagte einer Operation, bei der infolge einer Endometriose entstandene Zysten aus beiden Ovarien entfernt wurden sowie die durch die Endometriose verwachsenen Eileiter freipräpa-riert wurden. Bereits damals wurde intraoperativ eine Infiltration der Dickdarmwand durch Endome-triose festgestellt, die aber nicht chirugisch an-gegangen wurde. In der Folgezeit wurde die Beklag-te medikamentös gegen die Endometriose behandelt. Obwohl die Beklagte eine operative Entfernung der Gebärmutter sowie der Eierstöcke wünschte, riet ihr der Kläger von einer solchen Operation im Hinblick auf ihr junges Alter ab. Am 15. Novem-ber 1986 wurde die Beklagte durch Kaiserschnitt von einer Tochter entbunden. Auch danach wurde die Endometriose weiter medikamentös behandelt. Da sich die Endometrioseherde weiterentwickelt hat-ten, unterzog sich die Beklagte auf Vorschlag des Klägers am 06.11.1989 einer operativen Behandlung. Hierbei wurden der Portiostumpf sowie der rechte Eierstock nicht vollständig entfernt. Die Opera-tion wurde aus Sicherheitsgründen abgebrochen. In der Folgezeit kam es zu weiteren Schleimhautwuche-rungen wegen der verbliebenen Endometrioseherde.
Mit der Klage hat der Kläger die Vergütung für die Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 3. bis zum 5. November 1989 in Höhe von 1.073,18 DM ver-langt.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie ein Schmerzensgeld von 30.000,-- DM geltend macht. Sie hat behauptet, der Kläger habe lediglich Positionen im Gesamtwert von 899,64 DM erbracht, die übrigen Positionen seien von Mitarbeitern der Krankenanstalt in D. erbracht und vom Kranken-haus gesondert in Rechnung gestellt worden. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe überhaupt keine Vergütung zu, weil er sie fehler-haft behandelt habe. Er habe sie zu spät operiert. Bei einer früheren Operation hätten sämtliche Endometrioseherde entfernt werden können. Auch die Operation selbst sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil er nicht sämtliche Endometrioseherde entfernt habe. Sie habe sich daher weiteren ope-rativen Eingriffen im Klinikum A. unterziehen müssen.
Der Kläger ist der Widerklage entgegengetreten und hat behauptet, die Behandlung und die Operation habe er lege artis durchgeführt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht - sach-verständig beraten - die Beklagte zur Zahlung 764,69 DM verurteilt und die Widerklage abgewie-sen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausge-führt, die Beklagte habe nicht den Beweis einer fehlerhaften Behandlung durch den Kläger erbracht.
Gegen das ihr am 18. März 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. April 1992 Berufung ein-gelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist bis zum 15. Juni 1992 an diesem Ta-ge begründet hat.
Sie wiederholt ihr Vorbringen aus erster Instanz und weist daraufhin, daß der Kläger in erster Instanz selbst behauptet hat, er habe ihr zu einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt geraten, was sie jedoch abgelehnt habe. Der Kläger hätte durch geeignete Diagnosemöglichkeiten sicherstellen müs-sen, daß sie rechtzeitig operiert wurde. Das habe er schuldhaft unterlassen. Infolge falscher Doku-mentation - tatsächlich sei das rechte Restovar nicht entfernt worden - sei auch bei der Operation im März 1990 im Klinikum A. das Restovar nicht entfernt worden, so daß sich hieran erneut die En-dometriose hätte entwickeln können.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzu-ändern und
die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
- die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
den Kläger zu verurteilen, an sie ein
- den Kläger zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
festzustellen, daß der Kläger verpflich-
- festzustellen, daß der Kläger verpflich-
tet ist, ihr sämtlichen übrigen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, daß der Kläger ihr Endometriose-Leiden im Zeitraum von 1982 bis zur Operation am 5. November 1989 fehlerhaft behandelt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Gutachters zwecks Erläuterung seines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten vom 16. Fe-bruar 1993 und auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juli 1993 sowie wegen aller übrigen Einzelhei-ten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla-gen und die übrigen Sitzungsprotokolle Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Widerklage
- Zur Widerklage
Die Widerklageerweiterung und der Feststellungsan-trag ist als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO zuzulassen. Die Widerklage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Beklagten steht gegen den Kläger weder aus positiver Vertragsverletzung des Behand-lungsvertrages oder aus unerlaubter Handlung ein Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden noch aus unerlaubter Handlung ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Kläger zu. Sie hat ei-nen Behandlungsfehler des Klägers nicht bewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. H. , Chefarzt der gynäkologisch- geburtshilflichen Abteilung des St. A. Hospitals in C. , hat in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten die Frage nach der Notwendigkeit einer früheren Operation eindeutig verneint. Er hat das therapeutische Vorgehen nach der Operation im Jahre 1982 bis zur Geburt des zweiten Kindes der Beklagten im Jahre 1986 - Medikation durch P. zur Senkung des Östrogenspiegels und W. zur Suppression der Eierstockfunktion - als zweifellos richtig und erfolgreich bezeichnet. Auch für die Zeit nach der zweiten Geburt hat er das Vorgehen des Klägers für richtig befunden. Er weist darauf hin, daß auch Privat-Dozent Dr. K. von der Universitätsfrauenklinik in K. , den die Beklagte zwecks Beratung aufgesucht hatte, die Entfernung der Gebärmutter mit beiden Eierstöcken im Hinblick auf das damalige Alter der Beklagten von 34 Jahren abgelehnt und erneut eine medikamentöse Therapie empfohlen hat. Die Beurteilung des Sachverständi-gen Prof. Dr. H. wird durch das vom Senat eingeholte Gutachten, der Sachverständigen Prof. Dr. B. , Direktor der Universitätsfrauenklinik D. , und dessen Mitarbeiter Privat-Dozent Dr. H. bestätigt. Danach stellt die Entfernung von Gebärmutter und beiden Eierstöcken bei einer jungen Patientin vor dem Klimakterium immer eine problematische Situation dar, da durch das Fehlen der körpereigenen Hormonproduktion der Eierstöcke eine frühzeitige Alterung des Knochensystems mit der späteren Folge der erhöhten Knochenbrüchigkeit auftreten kann. Es wird daher von endokrinologi-scher Seite generell empfohlen, bei Fällen beid-seitiger Entfernung der Eierstöcke in diesem Alter eine medikamentöse Substitution der körpereigenen Hormone (Östrogene) durchzuführen. Diese Hormon-substitution hätte allerdings dann erneut ein En-dometriosewachstum fördern können. Ein so weitrei-chender Eingriff, wie es die Entfernung von Gebär-mutter und beiden Eierstöcken darstellt, mußte bei dem Lebensalter der Klägerin unbedingt im Für und Wider gut abgewogen werden und hätte lediglich als ultimratio durchgeführt werden sollen. In diesem Sinn ist der Versuch der medikamentösen Behandlung und zunächst operativ zurückhaltenden Einstellung des Klägers nach Auffassung der Gutachter auch retrospektiv als richtig zu werten. Eine zwingende Indikation zu einem frühzeitigeren operativen Ein-greifen ist nicht zu erkennen.
Zu Unrecht macht die Beklagte dem Kläger den Vorwurf, er hätte gebotene Diagnoseuntersuchungen unterlassen und hierdurch den richtigen Zeitpunkt für eine operative Entfernung der Endometrioseher-de verpaßt. Die Sachverständigen B. und H. haben hierzu ausgeführt, bei schwergradigen Endo-metrioseherden im Stadium IV nach AFS, wie sie sowohl bei der Operation im Jahre 1982 als auch im Jahre 1989 vorhanden gewesen seien, sei eine Beur-teilung der Operabilität weder durch Ultraschall noch durch diagnostische Bauchspiegelung möglich. Bei der Ultraschalluntersuchung könnten lediglich Endometriosezysten im Bereich der Eierstöcke fest-gestellt werden. Der Nachweis von Endometriose am Bauchfell oder am Darm bzw. der Nachweise endo-metriosebedingter Verwachsungen gelinge bei Ul-traschall nicht. Bei einer Bauchspiegelung könne die Ausdehnung des Befundes nur zum Teil optisch dargestellt werden, die Tiefe der Infiltrationen oder eine etwa in der Verwachsung verborgene Endometriose könne nicht eingesehen werden. Das Vorhandensein einer ausgedehnten Endometriose sei dem Kläger seit 1982 bekannt gewesen. Es sei retrospektiv kein Vorteil in einer Bauchspiegelung im Zeitraum von 1982 bis 1989 zu verbesserten Dia-gnostik der Endometriose zu erkennen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige Dr. H. die Ausführungen dahin ergänzt, daß auch Computertomographie und Kernspintomographie ähnli-che Ergebnisse wie die Ultraschalluntersuchung er-bracht hätten.
Auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe anläßlich des Kaiserschnitts im Jahre 1986 feh-lerhaft unterlassen, den Zustand der Endometriose festzustellen und zu dokumentieren, ist nicht begründet. Der Sachverständige hat hierzu bekun-det, trotz des Kaiserschnitts sei es nicht ohne weiteres möglich gewesen, den Zustand der Endome-triose festzustellen. Der Schnitt werde so klein gehalten, daß gerade der Kopf des Kindes hindurch-passe. Schon dieser Umstand stehe der Feststellung entgegen. Außerdem sei der Bauchraum auch nach der Geburt durch die Gebärmutter so weit ausgefüllt gewesen, daß man nicht ohne weiteres den Zustand der Endometriose hätte feststellen können. Man hätte die Gebärmutter zwar etwas beiseite schieben können, hätte sich jedoch nicht einen zuverläs-sigen Überblick über die Endometriose auf diese Weise verschaffen können. Die Gebärmutter sei normalerweise etwa birnengroß, daraus ergebe sich, daß im Normalzustand die Endometriose in ihrem Umfang festzustellen sei, allerdings auch nur bedingt, bedingt deswegen, weil man nur jeweils auf die Oberfläche des Gewebes sehe, aber nicht feststellen könne, wie weit etwa das Gewebe von Endometriose durchdrungen sei. Der Sachverständi-ge hat darüber hinaus auch nachvollziehbar eine Pflicht des Klägers zur Dokumentation über etwaige Feststellungen zur Endometriose verneint. Selbst wenn man aber eine solche Pflicht annimmt, hilft das der Beklagten nicht weiter. Denn die mangelnde Dokumentation indiziert nur, daß die nichtdoku-mentierte Maßnahme, nämlich die Überprüfung des Bauchraums auf Endometriose unterblieben ist. Daß die Überprüfung zu dem Ergebnis geführt hätte, die Endometriose müsse alsbald operativ behandelt wer-den, steht dagegen nicht fest.
Auch wenn Frau Dr. F. die von der Beklagten behauptete Äußerung getan hat, es sei ein Wunder, daß die Beklagte schwanger geworden sei, wird hierdurch ein Behandlungsfehler des Klägers nicht bewiesen. Der Sachverständige hat hierzu darauf hingewiesen, daß sich diese Äußerung auch darauf beziehen könne, daß erhebliche Verwachsungen vor-gelegen haben, die nicht nur Folgen der Endome-triose, sondern auch Folgen der ersten Operation gewesen sein können. Selbst wenn Frau Dr. F. aber mit ihrer Äußerung die Verwachsungen aufgrund der Endometriose angesprochen habe, besage dies nicht, daß die Endometriose damals operativ hätte behandelt werden müssen, da auf den Zustand der Endometriose hieraus keine verläßlichen Schlüsse zu ziehen seien. Der Sachverständige Dr. H. sieht auch keinen Behandlungsfehler darin, daß der Kläger trotz des Berichts des Radiologen Dr. F. keine weiteren diagnostischen Maßnah-men ergriffen hat. Das ist nachvollziehbar, da be-kannt war, daß die Beklagte an schwergradiger En-dometriose litt und diagnostische Maßnahmen durch bildgebende Verfahren keine weitere Aufklärung ge-bracht hätten, von der Darstellung der Entwicklung einer Zyste abgesehen.
Ferner hilft der Beklagten nicht weiter, daß der Kläger im Operationsbericht vom 6. Novem-ber 1989 unrichtigerweise dokumentiert hat, er habe - auch - das rechte Ovar entfernt, während tatsächlich der rechte Resteierstock belassen wurde. Dokumentationsmängel als solche sind in aller Regel kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung (BGH NJW 1988, 29, 49). Dokumentationsmängel kön-nen aber zur Haftung für eine durch die Lücken bedingte falsche Therapie führen. Eine solche falsche Therapie bestand aber nicht in der im Jahr 1990 vorgenommenen vaginalen Exstirpation des Gebärmutterhalsrestes. Es hätte - wie der Sachver-ständige Dr. H. ausgeführt hat - nur dann Anlaß bestanden, das Restovar im Jahr 1990 durch eine Bauchoperation zu entfernen, wenn sich in der Zwi-schenzeit etwa eine Zyste entwickelt hatte. Ande-renfalls wäre man, auch wenn man Kenntnis von dem Vorhandensein des Restovars gehabt hätte, nicht anders wie geschehen vorgegangen. Daß sich bereits im Jahre 1990 eine Zyste am rechten Restovar ent-wickelt hat, behauptet aber die Beklagte nicht.
Es war auch nicht fehlerhaft, das bei der Opera-tion im Jahre 1982 verbliebene Restovar bei der Operation im Jahre 1989 nicht zu entfernen. Daß dieses Restovar erneut von Endometriose befallen war, steht nicht fest. Vielmehr ist nach dem Operationsbericht davon auszugehen, daß dieses Restovar makroskopisch gesund war, da der Kläger dokumentiert hat, das rechte Eierstockgewebe fehle fast. Die rein prophylaktische Entfernung des Restovars ist nach dem Gutachten der Sachverstän-digen Dr. B. /Dr. H. bei einer 35-jährigen Pa-tientin aus den angeführten Gründen eher durchaus als problematisch zu werten. Außerdem besteht - worauf die Sachverständigen hinweisen - bei der Entfernung eines mit der Beckenwand verwachsenen Ovars ein erhöhtes Risiko der Verletzung von Bek-kenwandgefäßen oder des Harnleiters. Die Sachver-ständigen kommen daher nachvollziehbar zu dem Er-gebnis, daß in dem Belassen des rechten Ovars zum damaligen Zeitpunkt kein ärztlicher Behandlungs-fehler zu sehen ist.
Schließlich wird ein Behandlungsfehler des Klägers nicht dadurch bewiesen, daß er selbst nach dem Vortrag der Beklagten nach der Operation einge-standen hat, zwei Jahre zu spät operiert zu haben. In der Äußerung kommt nur die aufgrund der Opera-tion gewonnene Erkenntnis zum Ausdruck, es wäre besser gewesen, früher zu operieren. Eine solche Erkenntnis sagt aber nichts darüber aus, daß das Zuwarten aus damaliger Sicht fehlerhaft war. Alle Sachverständigen haben das Hinausschieben der Operation als nicht fehlerhaft gewertet und die Operation als ultima ratio bezeichnet. Auch die zunächst gegebene Einlassung des Kläges auf die Widerklage, die im Hinblick auf seine Ausführun-gen anläßlich seiner persönlichen Anhörung nicht verständlich erscheint, beweist deshalb nicht, daß die Behandlung der Beklagten durch den Kläger ob-jektiv gesehen fehlerhaft war.
Wegen der übrigen von der Beklagten gerügten Behandlungsfehler des Klägers nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der erneuten Darstellung der Urteilsgründe ab.
Zur Klage:
- Zur Klage:
Das Landgericht hat der Klage im erkannten Umfang mit Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger das zuerkannte Honorar. Selbst wenn der Kläger einen Behandlungsfehler begangen hätte, müßte die Beklagte dieses Honorar bezahlen. Nur wenn die Operation völlig ohne Nutzung gewesen wä-re, wäre die Beklagte möglicherweise mit der Hono-rarforderung als Schaden belastet. Davon kann aber keine Rede sein. Die Operation war vital indi-ziert. Wenn sie früher vorgenommen wäre, hätte die Beklagte ebenfalls das Honorar zahlen müssen.
Der Kläger hat das Honorar aus Ziffer 1139 mit Recht angesetzt, weil er die dieser Ziffer zugrun-deliegende Tätigkeit ausgeführt hat, wenn sie auch teilweise ohne den beabsichtigten Erfolg blieb und er das rechte Restovar nicht entfernt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 790, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer der Beklagten: unter 60.000,-- DM.