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Oberlandesgericht Köln·27 U 107/91·17.03.1992

Schmerzensgeld nach nicht wirksam eingewilligter Operation: Kausalität und Bemessung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kläger und Beklagter legten gegen ein Urteil zum Schmerzensgeld nach einer nicht durch wirksame Einwilligung gedeckten Operation Berufung ein. Streitpunkt waren Umfang und Kausalität der geltend gemachten Dauerfolgen (u.a. Hirnläsion, Anosmie/Kakosmie, hirnorganisches Psychosyndrom) sowie die Höhe des Schmerzensgeldes. Das OLG Köln bestätigte die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und Schmerzensgeldbemessung und wies beide Berufungen zurück. Ein weiteres Gutachten und die Vorlage einzelner Testunterlagen hielt der Senat nicht für erforderlich; eine Gehörsverletzung verneinte er.

Ausgang: Beide Berufungen gegen die Schmerzensgeldentscheidung wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schmerzensgeld ist nach Art, Schwere, Dauer und Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Lebensführung und Beruf unter Einbeziehung vergleichbarer Entscheidungen zu bemessen.

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Für den Nachweis der Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schadensfolge genügt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO eine Gesamtwürdigung, die die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt; ein Ausschluss aller anderen Ursachen ist nicht erforderlich.

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Stehen eine operationsbedingte Hirnschädigung und dazu passende neuropsychologische Minderleistungen fest, kann ein Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Läsion und Leistungsdefizit sprechen.

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Eine besondere Schadensanfälligkeit oder hypochondrische Veranlagung des Geschädigten mindert den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht; eine abweichende Bewertung kommt nur bei atypischen, nicht erwartbaren Verläufen oder bei überwindbarer Fehlhaltung in Betracht.

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Die Einholung weiterer Gutachten oder die Vorlage einzelner Testunterlagen ist entbehrlich, wenn die vorhandenen Gutachten in sich schlüssig sind, die Einwendungen im Verfahren ausreichend erörtert wurden und neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 1 ZPO§ 249 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 275/87

Tenor

Beide Berufungen gegen das am 30. April 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 275/87 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 61 %, der Beklagte zu 39 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet.

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Das Landgericht hat das dem Kläger zuzubilligende Schmerzensgeld zutreffend bemessen. Bei der Bemes-sung ist zunächst von folgenden objektivierbaren Befunden auszugehen:

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Der Kläger hat infolge der nicht durch eine wirksa-me Einwilligung gedeckten Operation des Beklagten eine fronto-basale Verletzung im Bereich der Sieb-beinzellen rechts mit der Öffnung der Hirnhäute erlitten (vgl. Bl. 11 a der Anlage 1 des Klägers und Bl. 207 d. A.). Mittels des Computertomogramms vom 18. Juni 1985 wurde eine 1,8 x 1,3 x 2,0 cm messende Blutung basal im rechten Frontallappen mit zwei unterschiedlich großen Luftaufhellungen nach-gewiesen (Bl. 195 d. A.). Bei der letzten Computer-tomogramm-Aufnahme vom 10. April 1986 maß die Fron-talhirnläsion in der Nähe des operativen Zugangs in ihrer Ausdehnung 3,3 x 3,2 x 3,6 cm. Als Folge der Verletzung kam es zu einer lokalen Meningitis. Ferner traten zunächst leichte, später zunehmen-de Kopfschmerzen auf (vgl. Arztbrief vom 11. Ju-li 1985, Bl. 11 Anlage 1 des Klägers).

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Am 20. Juni 1985 mußte der Kläger sich deshalb in der neurochirurgischen U. in K. einer Operation unterziehen. Hierbei wurde der Schädel geöffnet und die frontobasale Verletzung mit einem Muskel und Periost sowie Fibrin-Kleber abgedeckt. Zur Eröffnung des Schädels wurde die Kopfhaut etwa von Ohr zu Ohr hinter dem Haaransatz verlaufend aufgeschnitten. Die Narbe wird zwar durch Haare ab-gedeckt, ist aber auf den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar. Für den Eingriff war es erfor-derlich, frontale Hirnanteile anzuheben. Am 3. Ju-li 1985 wurde der Kläger aus der stationären Be-handlung entlassen. Im Dezember 1985 hat er seinen Dienst als Polizeibeamter wieder aufgenommen. Er wurde für ein Jahr zunächst nur im Innendienst ein-gesetzt. Seitdem verrichtet er wieder seine frühere Tätigkeit im Innen- und Außendienst.

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Als weitere Folge der Verletzung oder des wegen der Verletzung erforderlich gewordenen operativen Eingriffs ist eine Anosmie bzw. Kakosmie (Aufhebung bzw. Störung des Geruchsvermögens) und eine da-mit zusammenhängende Geschmacksstörung eingetreten. Diese ist, wie der Sachverständige Dr. B. ausführt, nach den allgemeinen Grundsätzen der Begutachtung mit einem Grad der Behinderung von 10 % einzuschät-zen (Bl. 213 d. A.).

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Ferner sieht der Senat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. und des Zusatzgutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Dr. A. für bewiesen an, daß der Kläger unter einem mittelgra-dig ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom lei-det. Dr. B. stützt sich hierbei unter anderem auf das neuropsychologische Zusatzgutachten, in dem gravierende Hinweise auf eine hirnorganisch beding-te Leistungsminderung festgestellt wurden, wobei nach dem Sachverständigengutachten erwartungsgemäß die formalen Intelligenzfunktionen weniger stark betroffen waren als die intellektuellen Stützfunk-tionen. Nachweisbar waren eine deutliche psychomo-torische Verlangsamung, eine deutlich unterdurch-schnittliche Gedächtnisleistung bei komplexeren Ma-terialien und eine ausgeprägte ängstlich-gehemmte reaktive Depression. Zusammenfassend zeigten sich im psychopathologischen Befund die typischen Sym-ptome eines hirnorganischen Psychosyndroms mit Stö-rung der psychischen fundamentalen Funktionen wie Vigilanz, Motivation und Stimmung sowie an kogniti-ven Störungen eine verlangsamte Informationsverar-beitung, ein erschwertes Umstellungsvermögen, ein abnormes Haften an einmal eingenommenen Denkin-halten und -vorstellungen, eine Beeinträchtigung von Abstraktionsvermögen und Begriffsbildung. Die-ses Querschnittsbild wird vervollständigt durch entsprechende Persönlichkeitsveränderungen mit Af-fektlabilität, Apathie und abnorme Reizbarkeit mit agressiven Ausbrüchen, welche von der Primärpersön-lichkeit des Patienten vor dem Eingriff abweichen. Alle hirnorganischen Psychosyndrome haben - wie der Sachverständige ausführt - grundsätzlich als unspe-zifisch zu gelten. Aufgrund des zeitlichen Zusam-menhangs mit den Operationsfolgen und Übereinstim-mung von hirnorganischer Befundkonstellation und operationsbedingter morphologischer Hirnschädigung kann aber davon ausgegangen werden, daß die beste-henden Gesundheitsschäden durch die Operationsfol-gen vom 11. Juni 1985 verursacht sind. Zum anderen sind auch keine weiteren schädigenden Faktoren bei dem Kläger objektivierbar, die das Krankheitsbild erklären könnten.

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Die Einwendungen des Privatgutachters Dr. Z. greifen nicht durch. Dr. Z., der die Untersu-chungsergebnisse von Frau Dr. A. zunächst als sehr sorgfältig bezeichnet hat (Bl. 286 d. A.), greift vor allem die von Frau Dr. A. gezogene Schlußfolgerung an. Frau Dr. A. hat abgesehen von den Fragebogentests 11 Tests durchgeführt, die bis auf einen Untertest zum Hamburg-Wechsler-In-telligenz-Test (HAWIE), dem Syndrom-Kurz-Test und dem Zahlen-Verbindungstest durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse erbrachten. Zu dem nach unten abweichenden Untertest zum HAWIE-Test meint die Sachverständige, dieser niedrige Wert sei auf spezifische Läsionen der rechtshemisphärischen anterior gelegenen Temporal-Lappen-Region zurückzu-führen (Bl. 225 d. A.). Zwar erkennt auch Dr. Z. an, daß tatsächlich eine Teilschwäche eines Tests im HAWIE erkennbar ist. Doch ist er der Auffassung, daß die Subtests des HAWIE sowie andere vergleich-bare Meßverfahren nicht zwingend zu einem homogenen Leistungsbild führen müßten oder dieses in der Regel auch nur darstellten. Es sei vielmehr so, daß teilweise erhebliche Divergenzen und somit Test-differenzen aufträten, ohne daß grundsätzlich von einem pathologischen Grundmuster gesprochen werden müßte. Die Teilschwäche beeinträchtige in keiner Weise das Alltagsleben oder die Leistungsumsetzung des Patienten (Bl. 259 d. A.). Das mag abstrakt gesehen richtig sein. Man mag aus dieser Schwäche nicht allgemein auf eine Hirnläsion schließen können. Anders liegt der Fall hier. Es steht fest, daß der Kläger eine Hirnschädigung erlitten hat. Es geht nur um deren Folgen. Typisch für die Folge einer Hirnschädigung ist die Schwäche in dem Unter-test. Daraus folgt als Beweis des ersten Anscheins, daß die Schwäche auf der Hirnschädigung beruht. Diesen Zusammenhang übergeht Dr. Z., wenn er aus-führt (Bl. 263 d. A.), die Schwäche könne durchaus einer persönlichen individuellen Begabungsstruktur entsprechen und müsse nicht zwingend Folge eines hirnorganischen Traumas sein. Darauf weist die Sachverständige Dr. A. in ihrem Ergänzungsgutachten mit Recht hin (Bl. 278 d. A.). Die Sachverständige meint, daß Läsionen in der festgestellten Größen-ordnung im Bereich des Frontalhirns zwangsläufig mit Funktionseinbußen verbunden seien (Bl. 279 d. A.). Das leuchtet ein.

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Dasselbe gilt für die Einwendung des Privatgutach-ters gegen die Schlußfolgerung der Sachverständigen Dr. A., die deutlich geringere Leistung im Zah-len-Verbindungstest könne als Hinweis für mögliche hirnorganische Schädigungen angesehen werden. Der Privatgutachter meint, nach gesicherten Erkenntnis-sen bestehe keine zwingende Korrelation zwischen zahlengebundenen bzw. sprachfreien Leistungsmeßver-fahren und unmittelbar verbal gebundenen Leistungs-messungen. Es könnten hier erhebliche Diskrepanzen ohne pathologischen Befund und Hintergrund beste-hen. Darum geht es aber nicht. Da die Hirnläsion und die Minderleistung feststehen, ferner diese einen Hinweis auf eine hirnorganische Schädigung geben kann, drängt es sich auf, beide in einen ur-sächlichen Zusammenhang zu bringen.

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Der Privatgutachter meint weiter, der Sachverstän-dige Dr. B. widerspreche sich, wenn er zu der Fest-stellung gelange, eine Diskrepanz zwischen prämor-bider und aktueller Intelligenzleistsung sei nicht objektivierbar, dennoch liege bei dem Kläger ei-ne erworbene hirnorganische Leistungsminderung vor, die lokalisatorisch mit einer frontalen Hirnschädi-gung vereinbar wäre (Bl. 206, 260 d. A.). Der Sach-verständige Dr. B. führt in seinem Ergänzungsgut-achten vom 2. Mai 1990 aus (Bl. 285 d. A.), im Rah-men der Begutachtung habe er mit großer Überzeugung nach psychopathologischen Kriterien eine sogenannte Persönlichkeitsveränderung oder - wie im Hauptgut-achten benannt - ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostizieren können. Dieser Begriff umfaßt in besonderer Weise Abwandlungen des dynamischen Teils der Persönlichkeit. Das bedeutet, daß hirnorgani-sche Psychosyndrome sich im Verhalten zeigen und im Intelligenztest nicht unmittelbar erfaßt werden könnten. Verlangsamung aller psychischen Abläufe, Umstellungserschwerung, Haften und Neigung zur Perseveration, Veränderung der affektiven Reagibi-lität, Zuspitzung von Persönlichkeitseigenschaften und Abschwächung differenzierter Persönlichkeits-züge sind psychopathologische Charakteristika des hirnorganischen Psychosyndroms.

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Nach allem ist der Senat überzeugt, daß die Fest-stellungen des Sachverständigen Dr. B. zutreffen. Hierbei ist zu bedenken, daß der Kläger nicht den vollen Beweis für den ihm erwachsenen Schaden erbringen muß, sondern daß der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Denn § 287 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen dem Haftungsgrund und der Schadensfolge (Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 287 Rdn. 3 mit Rechtsprechungshinweisen). Die gutachtlichen Aus-führungen des Privatgutachters Dr. Z. sind nicht geeignet, das Ergebnis der Gerichtsgutachter in Frage zu stellen, weil er die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schadensfolge verkennt.

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II.

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Eine andere Frage ist, welche Auswirkungen die Hirnläsion auf das Befinden des Klägers hat. Daß durch die vorstehenden festgestellten Beeinträchti-gungen die persönliche Lebensführung und berufliche Tätigkeit des Klägers stark negativ beeinflußt wird, liegt auf der Hand. Der Privatgutachter meint, die Feststellungen zum Befinden beruhten weitgehend auf Fragebogen zur Selbsteinschätzung, die subjektiv und in jeder nur denkbaren Form ver-fälschbar seien. Ihm ist entgegenzuhalten, daß die geklagten Beschwerden bei Hirnläsionen dieser Art typisch sind. Zudem beruhen die Feststellungen in den Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers und dessen unmittelbarem Eindruck auf die Gutachter. Schon im Jahre 1987 hat der Kläger gegenüber Dr. B. über Kopfschmerzen geklagt, die im ersten Jahr nach den Eingriffen sehr stark bestan-den hätten, sich aber nun (im Jahre 1987) etwas gebessert hätten. Sie träten immer im Zusammenhang mit körperlichen Belastungen auf. Auch sprach er damals schon von Leistungsabfall mit einem grippe-artigen Gefühl, Schwindel und Schlappheit. Aller-dings ist nicht zu verkennen, daß die Klagen über Beschwerden im Laufe des Prozesses ausgeprägter wurden. Der Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld, das er zunächst mit 65.000,-- DM als angemessen angesehen hat, wurde nach der Erstattung der Sach-verständigengutachten auf 95.000,-- DM erhöht. Auch fällt auf, daß der Kläger, der sich als antriebsarm bezeichnet, imstande war, als Grundlage für sein Schmerzensgeldbegehren auf acht eng beschriebenen Schreibmaschinenseiten seine Krankheitsgeschichte und seine Beeinträchtigungen minutiös zu schildern (Anlage 4 des Klägers im Anlagenhefter). Dies führt zu dem Eindruck, daß der Kläger seine Leiden etwas übertrieben darstellt. Dafür spricht auch, daß er in diesem Bericht von ständigen Kopfschmerzen bis mittags spricht, während er gegenüber Dr. B. ange-geben hat, sie träten insbesondere im Zusammenhang mit körperlicher Belastung auf (Bl. 72 d. A.).

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Der Senat ist daher der Überzeugung, daß der Kläger zwar unter den vom Sachverständigen Dr. B. festgestellten Beeinträchtigungen zu leiden hat, diese aber, insbesondere was die Kopfschmerzen anbetrifft, im Laufe der Jahre nachgelassen haben und - wie er selbst gegenüber Dr. B. geäußert hat - insbesondere im Zusammenhang mit körperlicher Be-lastung auftreten. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Schlußfolgerung des Sachverständigen Dr. B., der Kläger befinde sich in einer permanenten Span-nungs-, Konflikt- und Überforderungssituation, der er kaum gerecht werden könne. Er gerät dadurch in einen circulus vitiosus mit immer stärkeren Insuffiziensgefühlen und den bestehenden Persön-lichkeitsstörungen mit Affektlabilität und abnorm erhöhter Reizbarkeit. Soweit sich die Beeinträch-tigungen beim Kläger etwa infolge einer hypochond-rischen Veranlagung verstärkt auswirken, ist das vom Beklagten hinzunehmen und führt nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs. Wer einen Kranken verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt. Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu er-wartende Schadensverläufe handelt oder wenn es sich um eine Fehlhaltung des Geschädigten handelt, die durch einen zumutbaren Willensakt überwunden werden kann (Palandt, Kommentar zum BGB, 50. Aufl., Vorbe-merkung vor § 249 Rdn. 3 m.w.H.). Hierfür ergeben sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Auswirkungen der Beeinträchtigungen im ehelichen, beruflichen und sozialen Bereich, die sich nicht mehr verbessern werden, hält der Senat das zuerkannte Schmerzensgeld für angemessen. Es entspricht in etwa den Schmerzensgeldbeträgen, die in ähnlich gelagerten Fällen Geschädigten zugebilligt worden sind. So hat das Oberlandes-gericht München für schwere Kopfverletzungen bei bleibendem psychoorganischen Syndrom mit Hirnlei-stungsschwäche und organischer Wesensveränderung sowie traumatischer Trigeminusneuralgie unter Be-rücksichtigung einer Mithaftung des Verletzten von 1/3 diesem ein Schmerzensgeld von 40.000,-- DM zuerkannt (VersR 1984, 342). Das Kammergericht hat ein Schmerzensgeld von 45.000,-- DM für eine ausgedehnte Impressionsfraktur links frontal mit schwerer Hirncontusion zugebilligt. Nach wenigen Tagen mußte in diesem Fall eine bifrontale Dekom-pression wegen des massiven Hirnödems durchgeführt werden. Außerdem waren Kompressikonsfrakturen im Bereich HWK vier und fünf bei Schleudertrauma mit Neigung zu intermittierender vertebro-basilärer Insuffizienz eingetreten. Als weitere Folge traten der Verlust des Geruchssinns und eine psychische Alteration ein. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde auf 60 % veranschlagt. Die Geschädigte konnte aber nach wie vor ihren Beruf als Sekretärin ausüben (ZfS 1988, 383). Das Landgericht Duisburg (r + s 1988, 229) hat ein Schmerzensgeld von 50.000,-- DM und eine monatliche Schmerzensgeldren-te von 300,-- DM für ein Schädelhirntrauma mit Gehirnbeteiligung zuerkannt. Es verblieb ein orga-nisches Psychosyndrom mit Hirnleistungsschwäche und Halbseitensymptomatik rechts mit der Folge einer Sprachstörung (teilweise Stimmbandlähmung) sowie Veränderung der Psyche. Der Verletzte war zwölf Ta-ge bewußtlos und sechseinhalb Wochen an einer Herz-Lungenmaschine angeschlossen. Als Dauerfolge be-steht Erwerbsunfähigkeit.

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Das Oberlandesgericht Hamburg (VersR 1987, 491 hat einem Verletzten ein Schmerzensgeld von 43.500,-- DM für unfallbedingte Schädelfraktur mit Schädelhirntrauma unter besonderer Berücksich-tigung dauernder Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns zuerkannt. Ein Schmerzensgeld von 40.000,-- DM hat das Oberlandesgericht Frankfurt (VersR 1982, 1008) einem 37-jährigen Mann zuer-kannt, der bei einem Unfall u. a. eine schwere Ge-hirnerschütterung mit Dauerschäden - Impotenz, Kon-zentrations- und Gedächtnisstörung - erlitt, unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten von 1/3. Als weiterer Dauerschaden wurde ein posttraumatisches Psychosyndrom festge-stellt. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen weichen dagegen in den Dauerfolgen erheblich von dem vorliegenden Fall ab.

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III.

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Der Senat hält die Einholung eines weiteren Gut-achtens nicht für geboten. Die Rügen des Privat-gutachters Dr. Z. zielen in erster Linie gegen die Annahme der Sachverständigen Dr. A., für die Min-derleistungen in einzelnen Tests sei die Hirnläsion verantwortlich. Diese Rügen beruhen aber auf der Verkennung der Beweisanforderungen, die an den Kau-salitätsnachweis zwischen Haftungsgrund und Scha-densfolge zu stellen sind. Entgegen der Meinung des Gutachters Dr. Z. brauchen nicht alle anderen Mög-lichkeiten einer Verursachung ausgeschlossen sein, sondern es genügt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdi-gung aller Umstände die Ursächlichkeit anzunehmen ist. Dies haben die gerichtlichen Sachverständigen mit Recht so beurteilt.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten sieht der Senat in der Verfahrensweise des Landgerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten. Der Beklagte, der selbst Arzt war, wenn auch nicht Facharzt auf dem hier in Frage stehenden Fachge-biet, hatte ausreichend Gelegenheit, die Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. A. durch einen Sachverständigen seines Vertrauens überprüfen zu lassen und Einwendungen zu erheben. Durch die ergänzenden Sachverständigenstellungnahmen der Ge-richtsgutachter und des Privatgutachters waren die Argumente hinreichend ausgetauscht. Neue grundle-gende Erkenntnisse waren bei der Anhörung nicht zu erwarten. Sie sind auch tatsächlich nicht zutage getreten. Soweit der Beklagte noch Fragen an die Sachverständigen hatte, hätte er diese durch den Privatgutachter vor dessen Urlaub vorformulieren und in der mündlichen Verhandlung vorbringen lassen können. Zudem ist dem Beklagten Gelegenheit gegeben worden, zu der Anhörung nach sachverständiger Bera-tung Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er auch im Schriftsatz vom 27. März 1991 wahrgenommen. Aus seiner Stellungnahme folgt aber, daß die Anhö-rung nach seiner Auffassung nicht weiter geführt hat und zu befürchten war, daß diese auch bei er-neuter Anhörung nicht weiter führen werde, weil die Gerichtsgutachter nach seiner Auffassung nicht be-reit waren, sich kritisch mit den Einwendungen des Dr. Z. auseinanderzusetzen. Im übrigen wiederholt er im wesentlichen die schon in früheren Stellung-nahmen des Dr. Z. vorgebrachten Einwendungen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.

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Mit Recht hat das Landgericht nicht dem Antrag auf Vorlage der einzelnen Tests durch die Sachver-ständige Dr. A. stattgegeben und darauf verwiesen, daß die Begutachtung nicht allein auf den Tests, sondern zusätzlich auf dem persönlichen Eindruck und Beobachtungen beruhten, die durch die Vorlage der Tests nicht reproduzierbar seien. Das gilt im besonderen für die Begutachtung durch Dr. B. , der den Kläger neurologisch und psychiatrisch untersucht und ein Gespräch mit seiner Ehefrau geführt hat. Das Zusatzgutachten der Sachverstän-digen Dr. A. hatte, wie Dr. B. ausgeführt hat, nur den Sinn, die Ergebnisse psychopathologischer Zustandsbeschreibungen durch psychologische Meßver-fahren zu überprüfen. Dementsprechend stellt Dr. A. als Ergebnis ihrer Untersuchungen lediglich heraus, daß die Beeinträchtigungen aus neuropsychologischer Sicht mit frontallokalisierbaren Hirnläsionen ver-einbar seien.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM.