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Oberlandesgericht Köln·27 U 106/92·02.11.1993

Zahnarzthonorar und Schmerzensgeld: Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Zahnarzt verlangte von Ehefrau und Ehemann Zahlung eines zahnärztlichen Honorars; die Ehefrau erhob Widerklage auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung. Das OLG bejahte eine gesamtschuldnerische Haftung des Ehemanns nach § 1357 BGB, kürzte jedoch das Honorar, weil u.a. eine Zystektomie nicht erbracht und Kronen/Brückenglieder wegen mangelhafter Randanschlüsse unbrauchbar waren. Im Übrigen blieb es bei der Vergütungspflicht, da weitere Behandlungsfehler, Funktions- oder Ästhetikmängel sowie Aufklärungspflichtverletzungen nicht bewiesen wurden. Für die unbrauchbaren Kronen sprach das Gericht der Ehefrau 1.000 DM Schmerzensgeld zu; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Honoraranspruch gekürzt und im Übrigen Klage/Widerklage teilweise abgewiesen; Schmerzensgeld 1.000 DM zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mithaftung des anderen Ehegatten für Arzthonorare nach § 1357 BGB setzt voraus, dass die Behandlung nach den individuellen Lebensverhältnissen der Ehegatten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehört.

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Besonders kostenintensive, nicht sachlich oder zeitlich gebotene ärztliche Maßnahmen fallen regelmäßig nur dann unter § 1357 BGB, wenn eine vorherige Abstimmung der Ehegatten hierüber feststeht; bei medizinisch unaufschiebbaren Maßnahmen entfällt die Mithaftung, wenn die Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Familie eindeutig überschreiten.

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Eine Vergütung für ärztliche Leistungen ist insoweit ausgeschlossen, als abgerechnete Leistungen nicht erbracht oder die erbrachten Leistungen wegen eines erheblichen Mangels objektiv unbrauchbar sind; dies umfasst auch die auf unbrauchbare Leistungen entfallenden Laborkosten.

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Das Vorliegen weiterer Behandlungsfehler und daraus hergeleiteter Schäden ist vom Patienten zu beweisen; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

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Ein Schmerzensgeldanspruch wegen ärztlicher Fehlbehandlung besteht, wenn ein behandlungsfehlerhaft eingesetzter und unbrauchbarer Zahnersatz eine Entfernung und erneute prothetische Versorgung erforderlich macht; der Anspruch ist auf die nachgewiesenen Beeinträchtigungen beschränkt.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 612 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB§ 1357 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 57/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Februar 1992 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 57/90 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.371,70 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Mai 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben der Kläger 5/20, die Beklagten als Gesamtschuldner 8/20 und die Beklagte zu 1) weitere 7/20 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz haben diese 3/4 selbst und der Kläger 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz haben dieser 2/3 selbst und der Kläger 1/3 zu tragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug haben der Kläger 4/20, die Beklagten als Gesamtschuldner 9/20 und die Beklagte zu 1) weitere 7/20 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug haben diese 4/5 selbst und der Kläger 1/5 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsrechtszug haben dieser 3/4 selbst und der Kläger 1/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.

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Der Kläger kann für die Erbringung zahnärztli-cher Leistungen gem. §§ 611, 612 BGB von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern eine Vergütung in Höhe von insgesamt 8.371,70 DM verlangen. An die Beklagte zu 1) hat er auf die Widerklage gem. §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen.

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Das geltend gemachte Zahnarzthonorar steht dem Kläger nur in Höhe von 8.371,70 DM zu, jedoch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner. Die Haftung des Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) für den dienstvertraglichen Vergütungsan-spruch folgt aus § 1357 BGB; denn bei der Inan-spruchnahme der zahnärztlichen Leistungen des Klä-gers durch die Beklagte zu 1) handelte es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebens-bedarfs der Familie. Ärztliche Behandlungen sind grundsätzlich zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten und deshalb zum Lebensbedarf der Familie zu rechnen (BGH NJW 1985, 1394; 1992, 909). Dies allein rechtfertigt zwar noch nicht die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten für ein Arzthonorar. Wie weit der Lebensbedarf der Familie reicht, bestimmt sich vielmehr individuell nach den Verhältnissen der Ehegatten. Daher kommt es entscheident auf den Lebenszuschnitt der Familie an, wie nach außen in Erscheinung tritt (BGH NJW 1985, 1395, 1396; 1992, 910). Die zur früheren Fassung des § 1357 BGB vertretene Ansicht, zu denjenigen Besorgungen, deren besondere Beschaf-fenheit auf eine Erledigung durch die Ehefrau hin-weise, gehöre nicht die Beauftragung eines Arztes oder Zahnarztes mit einer umfangreichen und ver-hältnismäßig kostspieligen Behandlung (so etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 41) kann für die Neufassung dieser Vorschrift, die nicht mehr auf den "häus-lichen Wirkungskreis" der Ehefra abstellt, nicht geteilt werden. Auch der Meinung von Diederichsen (in: Palandt, BGB, 52. Aufl., § 1357 Rn. 20), der Ehemann hafte nicht für Zahnarztkosten, wenn diese durch eine nicht dringliche zahnärztliche Behandlung der Ehefrau seinen Monatsverdienst überschreiten, vermag der Senat in ihrer Allge-meinheit nicht beizupflichten. Zu Unrecht beruft sich Diederichsen auf die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 1967, 41), in welcher ein solcher Grundsatz nicht aufgestellt worden ist. Auszugehen ist vielmehr von dem Zweck des Geset-zes, den an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten vor einer überraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs zu schützen, die der andere Ehegatte ohne vorherige Abstimmung mit ihm eingegangen ist. Deshalb fällt eine be-sonders teure, aber in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht gebotene ärztliche Behandlung, etwa spezieller Zahnersatz, in der Regel nur dann unter § 1357 BGB, wenn sich die Ehegatten hierüber ausdrücklich abgestimmt haben (BGH NJW 1992, 910; Wacke in: Münchener Kommentar zu BGB, 2. Aufl., § 1357 Rn. 31; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 40 Rn. 23). Auch bei einer medizi-nisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen Be-handlung eines Ehegatten entfällt allerdings die Mithaftung des Partners, wenn die Kosten eindeutig die wirtschaftlichen Verhältnisse und finanziel-len Möglichkeiten der Familie überschreiten (BGH a.a.O.).

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Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu 2) zur Begleichung der vorliegenden Zahnarztrechnun-gen - soweit diese sachlich richtig sind - mitver-pflichtet. Nach den insoweit maßgebenden Vorstel-lungen beider Parteien des Zahnarztvertrages war die der Beklagten zu 1) zuteil gewordene Behand-lung medizinisch indiziert und hat keine weiterge-henden Leistungen wie etwa speziellen Zahnersatz erfaßt. Nach dem Erscheinungsbild der wirtschaft-lichen Verhältnisse der Beklagten durfte der Klä-ger auch davon ausgehen, daß die Zahlung eines Ho-norars von rund 12.000,00 DM im Bereich der finan-ziellen Möglichkeiten des Beklagten zu 2) liege. Für einen gehobenen Lebenszuschnitt der Beklagten sprachen aus der Sicht des Klägers der Beruf des Beklagten zu 2) als Ingenieur und dessen Versiche-rung bei einer privaten Krankenkasse. Die Annahme, die Vergütung der in Rede stehenden Behandlung liege innerhalb der finanziellen Möglichkeiten des Beklagten zu 2), war deshalb gerechtfertigt, zumal der Beklagte zu 2) bereits zuvor mehrfach Rechnun-gen des Klägers für gegenüber seiner Ehefrau er-brachte zahnärztliche Leistungen beglichen hatte. Die geltend gemachte Vergütung gehört somit zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 BGB.

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Das unter dem 11. Dezember 1989 abgerechnete Ho-norar von 12.550,44 DM steht dem Kläger indessen nicht in voller Höhe zu. Der vom Landgericht in Höhe von 11.349,74 DM als begründet angese-hene Vergütungsanspruch ist vielmehr um weitere 2.978,04 DM zu kürzen.

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Das für eine Zystektomie geltend gemachte Honorar von 126,50 DM kann der Kläger nicht verlangen, da er eine solche Leistung nicht erbracht hat. Zwar findet die Rechnungsposition "Zahn 21 Opera-tion einer Zyste" ihre Entsprechung in den Eintra-gungen in der Patientenkartei des Klägers unter dem 19. Oktober 1988. Die Dokumentation reicht zum Nachweis einer Zystektomie jedoch nicht aus. Schon der Sachverständige Dr. G. hat lediglich röntgendiagnostische Hinweise darauf gefunden, daß am Zahn 21 eine zystische Entartung vorhanden war. Weitergehend hat die vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. R. in ihrem schriftlichen Gutachten ausgeführt, aus der Röntgenaufnahme vom 10. August 1988 sei zu erkennen, daß am Zahn 21 keine Osteolyse bestanden habe und es sich bei den ossären Veränderungen demnach nicht um eine Zyste gehandelt haben könne. Nach den mündlichen Erläu-terungen der Sachverständigen ist die Durchführung einer Zystektomie aufgrund der vorhandenen Rönt-genaufnahmen auszuschließen.

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Das für die Durchführung einer von Lappenoperatio-nen sowie einer Parodontosebehandlung in Ansatz gebrachte Honorar ist dagegen gerechtfertigt. Die Eintragungen von Lappenoperationen finden sich in der Patienkartei unter den 15. und 23. Febru-ar 1989. Wenngleich die Dokumentation an sich für den Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen keinen Beweis erbringt, so sprechen doch für die Richtigkeit der Eintragungen über die Lappenope-rationen deutlich die Hinweise, die die Beklagte zu 1) in ihrer "Übersicht" selbst gegeben hat. In dieser Aufstellung ist unter dem 15. und 23. Fe-bruar 1989 jeweils ein "Nähen" vermerkt. Der Rich-tigkeit der Eintragungen in der Patientenkartei stehen die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Der Sachverständige Dr. G. hat die Durchführung von Lappenoperationen nicht ausschließen können und darauf hingewiesen, daß sich nach einer Lappenoperation keine Narbe zu zeigen brauche und aus dem Fehlen von Narben demnach keine Schlüsse gegen einen solchen Ein-griff gezogen werden können. Bei ihrer mündlichen Anhörung hat die Sachverständige Dr. R. dies be-stätigt.

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Der Kläger hat ferner die abgerechnete parodon-talchirurgische Behandlung vorgenommen. Im Ver-handlungstermin vor dem Landgericht am 2. Okto-ber 1991, an welchem sowohl der Kläger als auch beide Beklagte persönlich teilgenommen haben, ist die Durchführung der Parodontosebehandlung ausdrücklich unstreitig gestellt worden. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) im Verhandlungster-min am 27. November 1991 persönlich erklärt, sie bestreite nicht, daß der - unter der Pos. 400 ab-gerechnete - Parodontalstatus erstellt worden sei. Die eine Parodontosebehandlung betreffenden Rech-nungspositionen finden nicht nur in der Patien-tenkartei des Klägers ihre Entsprechnung, sondern eine Stütze auch in der von der Beklagten zu 1) selbst gefertigten Übersicht über den Behandlungs-verlauf, in welcher das "Ankündigen einer Parodon-tosebehandlung" am 12. Januar 1989, das "Erstellen eines Parodontalstatus" am 23. Januar 1989, eine "Parodontosebehandlung Unterkiefer" am 15. Febru-ar 1989 sowie eine "Parodontosebehandlung Oberkie-fer" am 23. Februar 1989 vermerkt sind. Im übrigen hat der Sachverständige Dr. G. anhand der vor Beginn der Behandlung am 10. August 1988 ge-fertigten Röntgenaufnahmen das Vorhandensein einer Parodontose im Sinne einse sog. Knochenabbaus festgestellt.

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Eine Vergütung für die Anfertigung und das Einsetzen der - endgültigen - Kronen sowie der Brückenglieder kann der Kläger dagegen nicht be-anspruchen. Die Beklagten sind insoweit von ihrer Zahlungspflicht freigeworden, da die Leistungen des Klägers in diesem Umfang unbrauchbar waren. Der Sachverständige Dr. V. hat bekundet, als nachbehandelnder Zahnarzt habe er eindeutig fest-gestellt, daß den Präparationsrändern an den vom Kläger eingesetzten Kronen der notwendige Anschluß gefehlt habe und deshalb jeweils am Zahnhals Lücken in Form von Kronenrandspalten aufgetreten seien. Der Zeuge hat diesen von ihm vorgefundenen Zustand anschaulich und glaubhaft geschildert und, um seine Wahrnehmung zu untermauern, auf eine in den Akten enthaltene Fotografie verwiesen, die zu-mindest ansatzweise Lücken erkennen läßt. Zwar hat sich die Sachverständige Dr. R. nicht in der Lage gesehen, die Fotografie zweifelsfrei auszuwerten. Jedoch hat sie darauf hingewiesen, daß der Klä-ger dem Anschein nach eine Tangentialpräparation vorgenommen habe, während in seiner Rechnung eine Hohlkehlpräparation in Ansatz gebracht sei. Dies könne - so die Sachverständige - als Indiz dafür zu werten sein, daß die Präparationen durch die Kronen nicht eindeutig ausgefüllt worden seien. Unter diesen Umständen ist der Senat von der Richtigkeit der Befunderhebung durch den Zeugen Dr. V. überzeugt, soweit diese die unzureichenden Kronenrandschlüsse betrifft. Nach den mündlichen Erläuterungen durch die Sachverständige Dr. R. stellt das Vorhandensein von Kronenrandspalten einen nicht hinnehmbaren Mangel dar. Wegen der un-zureichenden Randanschlüsse mußten die vom Kläger eingesetzten Oberkieferkronen einschließlich der Brückenglieder entfernt und durch eine neue Pro-thetik ersetzt werden. Folge der insoweit untaug-lichen Leistung des Klägers ist die Freistellung der Beklagten von den Kosten für die Herstellung und das Einsetzen der Vollkronen sowie der Brük-kenglieder. Dafür hat der Kläger unter dem 6. Ju-ni 1989 Gebühren in Höhe von 986,70 DM, 556,60 DM und 101,20 DM, insgesamt also 1.644,50 DM berech-net. Da das Landgericht bei diesen Rechnungsposi-tionen bereits einen Betrag von 151,80 DM abgezo-gen hat, ist die Rechnung insoweit noch um

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1.492,70 DM zu kürzen. In Abzug zu bringen sind ferner die darauf entfallenden Laborkosten, die dem Kläger für 5 Gußkronen mit 433,35 DM, ein Brückenglied mit 79,03 DM und 6 Verblendkeramiken mit 757,56 DM, insgesamt 1.269,94 DM zuzüglich 7 % MwSt, mithin

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1.358,84 DM berechnet worden sind. Der Honoraranspruch vermin-dert sich demnach um weitere

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2.978,04 DM auf restliche 8.371,70 DM.

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Weitergehende Abzüge sind bei den Rechnungsbeträ-gen nicht vorzunehmen. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß die Arbeiten des Klägers über die unzureichenden Kronenrandschlüsse hinaus mängelbe-haftet waren.

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Daß die zahnärztlichen Leistungen des Klägers zu einem gegenüber dem früheren Zustand größeren Überbiß bei der Beklagten zu 1) geführt haben, kann nicht festgestellt werden. Der vertikale Überbiß nach Abbruch der Behandlung durch den Kläger hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. etwa 5 mm und nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. R. weniger als 5 mm betragen. Der Zeuge Dr. V. hat den von ihm bei Beginn der Weiterbehandlung vorgefundenen Überbiß auf 5 mm beziffert. Eine Zahnstellungsanomalie in Gestalt eines vertikalen Überbisses hatte indessen schon vor dem Beginn der prothetischen Behandlung durch den Kläger bestanden. Bereits der erstinstanz-liche Sachverständige Dr. G. hat aufgrund einer meßtechnischen Überprüfung eines vom Kläger gefer-tigten Modells einen Überbiß von "7 mm und mehr" festgestellt. Auch die Sachverständige Dr. R. hat die vom Kläger gefertigten Ausgangssituationsmo-delle sowie eine von dem Beklagten vorgelegte Fotografie dahin ausgewertet, daß der Überbiß der Beklagten zu 1) schon vor der Behandlung durch den Kläger von der Normalstellung abgewichen sei. Sie hat darauf hingewiesen, daß bei Behandlungsbeginn eine ausgeprägte Dysgnathie vorgelegen habe, in den Zahnbögen sowohl des Oberkiefers als auch des Unterkiefer extremer frontale Engstand geherrscht, gleichzeitig eine Rücklage des Unterkiefers mit der Folge einer großen frontalen Stufe beim Zusammenbiß zwischen den Oberkiefer- und Unterkie-ferschneidezähnen bestanden und sich in der Front ein offener Biß gezeigt habe. Den Ausführungen der Sachverständigen nach war der Überbiß bei Abbruch der Behandlung durch den Kläger nahezu in der Form der Ausgangssituation wiederhergestellt. Der - nach ihrer Feststellung auch heute noch vorhandene - von der Normalstellung abweichende Überbiß ist durch die anatomischen Gegebenheiten bei der Beklagten zu 1) bedingt und nicht auf einen dem Kläger anzulastenden Behandlungsfehler zurückzuführen. Die gegen das Gutachten gerich-teten Angriffe der Beklagten sind unberechtigt. Zwar mag zutreffen, daß der Sachverständigen nicht die vom Kläger gefertigten originalen Situations-modelle zur Verfügung gestanden haben, sondern lediglich Nachbildungen. Indessen hat die Sachver-ständige Dr. R. darauf hingewiesen, daß zwischen Erst- und Zweitmodellen kein Unterschied bestehe, der sich auf die Begutachtung auswirken könne. Die Ausführungen der Sachverständigen werden auch nicht durch die Aussage des von den Beklagten benannten Zeugen Dr. Z. in Frage gestellt. Dieser hat in seiner schriftlichen Aussage lediglich be-kundet, bei der Beklagten zu 1) habe schon vor dem Beginn der Behandlung durch den Kläger ein Überbiß bestanden; ob dieser noch im Bereich der Norm gelegen oder diesen überschritten habe, vermöge er nicht mehr anzugeben.

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Nicht bewiesen ist auch, daß die von dem Zeugen Dr. V. geschilderten Sprech- und Kauschwierigkei-ten auf einem vom Kläger begangenen Behandlungs-fehler beruhen. Nach dem erstinstanzlichen Sach-verständigengutachten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß vom Kläger verursachte unkorrekte Bißverhältnisse zu den angegebenen Problemen beim Essen und Sprechen geführt haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte zu 1) vor dem Beginn der Behandlung durch den Kläger unter derartigen Schwierigkeiten nicht zu leiden hatte. Wie der Sachverständige Dr. G. betont hat, muß bei einer Oberkieferbrücke des vorliegenden Ausmaßes von vornherein mit Eingewöhnungsschwierigkeiten ge-rechnet werden. Durch das Gutachten der Sachver-ständigen Dr. R. ist diese Einschätzung bestätigt worden. Die Sachverständige hat ausgeführt, die Bißverhältnisse bei der Beklagten zu 1) seien durch die Behandlung seitens des Klägers im Sei-tenzahnbereich nicht berührt und im Frontbereich nur unwesentlich verändert worden, so daß ein Behandlungsfehler in Form von Funktionsmängeln des Zahnersatzes nicht festgestellt werden könne. Bei den möglicherweise durch die eingesetzte Brücke verursachten Sprech- und Kauproblemen könne es sich - so Dr. R. - durchaus um bloße Eingewöh-nungsschwierigkeiten gehandelt haben. Wie die Sachverständige hervorgehoben hat, kann die Ur-sache der geklagten Schwierigkeiten ohne eine körperliche Untersuchung zu dem betreffenden Zeit-punkt nicht zuverlässig beurteilt werden.

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Die Beklagten haben ferner nicht nachgewiesen, daß die Arbeiten des Klägers in ästhetischer Hinsicht mangelhaft waren. Der erstinstanzliche Sachver-ständige Dr. G. hat eine von den Beklagten vorge-legte Fotografie dahin ausgewertet, daß die Zähne nach ihren Maßen zu Länge und Breite gut getroffen seien und gegen eine Entstellung der Beklagten zu 1) auch der harmonisch ausgeführte Zahnbogen spreche. Die Sachverständige Dr. R. hat dies im Ergebnis bestätigt, indem sie darauf hingewiesen hat, daß die vom Kläger gefertigte Brücke in Grö-ße, Farbe und Form ästhetisch befriedigend wirke und aufgrund der noch vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden könne, daß ästhetische Mängel der Brücke vorhanden oder die Oberkiefer-zähne zu lang ausgeführt worden seien.

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Nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten bei-der Gerichtssachverständigen sind - mit Ausnahme der unzureichenden Kronenrandschlüsse - Funktions-mängel der vom Kläger erbrachten zahnprothetischen Leistungen nicht festzustellen. Die Befunderhebung durch den nachbehandelnden Zahnarzt Dr. V. reicht zum Nachweis von Funktionsmängeln nicht aus, da es sich insoweit um allein durch Sachverständi-gengutachten zu klärende Fragen handelt und die Gutachter keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Fehlbehandlung gesehen haben. Als weitere Hilfsmittel für eine Sachaufklärung könnten zwar die von dem Zeugen Dr. V. nach dem Abbruch der Be-handlung durch den Kläger gefertigten Situations-modelle dienen. Diese sind jedoch verlorengegangen und können einem Sachverständigen deshalb nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Zeuge Dr. V. hatte die von ihm gefertigten Modelle sei-nerzeit im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens 4 H 1/90 AG Euskirchen dem Sachverständigen Dr. P. übersandt, von dem sie nicht an ihn zurückgelangt sind. Wie den Akten des Beweissicherungsverfahrens zu entnehmen ist, hat Dr. P. die Modelle an den Zeugen Dr. V. zurückgesandt, den sie jedoch nicht erreicht haben.

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Dem Kläger kann auch nicht als Behandlungsfehler angelastet werden, daß er eine den normalen Verhältnissen entsprechende Bißstellung bei der Beklagten zu 1) nicht erreicht hat. Nach den übereinstimmenden Gutachten beider Gerichtssach-verständigen war ein harmonischer Biß nicht durch die Behandlung des Oberkiefers allein zu errei-chen, sondern nur durch umfangreiche Extraktionen in Ober- und Unterkiefer mit anschließenden aus-gedehnten prothetischen Maßnahmen, wie sie später von dem Zeugen Dr. V. ergriffen worden sind. Die Schwierigkeiten waren darauf zurückzuführen, daß - wie bereits dargelegt - bei der Beklagten zu 1) schon vor Beginn der prothetischen Behandlung durch den Kläger eine Zahnstellungsanomalie in Form eines von der Normalstellung abweichenden vertikalen Überbisses bestanden hatte. Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, eine solche, auch den Unterkiefer erfassende umfangreiche protheti-sche Behandlung unterlassen zu haben. Schon der erstinstanzliche Gutachter hat darauf hingewiesen, daß die Unterkieferzähne noch gesund, fest und erhaltungswürdig gewesen seien und deshalb keine Notwendigkeit bestanden habe eine Überkronung im Unterkieferbereich in Erwägung zu ziehen. Auch die Sachverständige Dr. R. hat für ein derart weit-greifendes Vorgehen zum damaligen Zeipunkt keinen Handlungsbedarf gesehen.

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Eine Freistellung der Beklagten von ihrer Zah-lungspflicht läßt sich auch nicht darauf stützen, daß der Kläger etwa grundlos den Zahn 21 extrahi-ert und die Zähne 12 und 13 in die Oberkieferbrük-ke einbezogen habe. Daß es sich insoweit um medi-zinisch nicht indizierte Maßnahmen gehandelt hat, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Dem erstinstanzlichen Gutachten zufolge wäre die Erhaltung des Zahns 21, an wel-chem die Beklagte zu 1) Schmerzen die die Beklag-ten als "leichtes Ziehen" charakterisieren - ver-spürt hatte, keine ernsthafte Behandlungsalterna-tive gewesen, da der Knochenanteil dieses Zahns nur noch zwischen 25 und 30 % gelegen habe und die zirkuläre Knochenanlagerung schon nicht mehr vollständig gewesen sei. Demgegenüber hätten zwar nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. auch andere Möglichkeiten, um die Beklagte zu 1) schmerzfrei zu machen, in Betracht gezogen werden können, insbesondere eine Revision der Wurzelfül-lung und - trotz des teilweise fortgeschrittenen Knochenabbaus - eine Wurzelspitzenresektion. Diese denkbaren Möglichkeiten bedeuten indessen nicht, daß die Extraktion des Zahns aus medizinischer Sicht nicht indiziert war. Wie die Sachverständige Dr. R. weiter ausgeführt hat, hätte es sich bei den aufgezeigten anderen Behandlungsmaßnahmen le-diglich um einen Versuch gehandelt, den geschädig-ten Zahn für eine gewisse Zeit zu erhalten, wobei der Erfolg dieser Maßnahmen von vornherein ungewiß war und ohnedies mit der künftigen Notwendigkeit der Entfernung des Zahns gerechnet werden mußte.

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Auch die Einbeziehung der Zähne 12 und 13 in die Oberkieferbrücke stellt keinen erwiesenen Behand-lungsfehler dar. Aus rein medizinischer Sicht wur-de durch diese Maßnahme zwar die Brücke in einem weiteren Umfang ausgedehnt als dies zur Schließung der nach der Extraktion des Zahns 21 entstandenen Lücke unbedingt notwendig war, da - so Dr. R. - es weder statische noch funktionelle Gründe erfor-dert haben, die Zähne 12 und 13 einzubeziehen, und auch die parodontale Situation keine Verblockung notwendig gemacht hat. Nach den insoweit überein-stimmenden Gutachten beider Gerichtssachverständi-gen kommen aber ästhetische Gründe, die die Ein-beziehung der Zähne 12 und 13 haben rechtfertigen können, hier ernsthaft in Betracht. Ausweislich der Patientenkartei des Klägers sind vor und während der Behandlung auch kosmetische Gesichts-punkte mit der Beklagten zu 1) ausführlich erör-tert worden. Immerhin räumen die Beklagten selbst ein, daß bei der zahnprothetischen Behandlung die Ästhetik eine gewisse Rolle gespielt habe. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß die Einbeziehung der Zähne 12 und 13 in die Oberkieferbrücke fehlerhaft war.

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Schließlich ist dem Kläger nicht eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht mit der Folge anzulasten, daß die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Behandlungsmaßnahmen unwirksam und der Anspruch des Klägers auf Vergütung der zahnprothetischen Leistungen ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich hat zwar der Arzt den Patienten über Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn die von ihm vorgesehene Methode nicht diejenige der Wahl ist oder wenn konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (Steffen, Neue Entwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 111). Wie die Sachverständige Dr. R. ausgeführt hat, wären neben einer Extraktion des Zahns 21 eine Revision der Wurzelfüllung oder ei-ne Wurzelspitzenresektion als alternative Behand-lungsmöglichkeiten in Betracht gekommen. Ob der Kläger die Beklagte zu 1) auf diese Alternativen hätte hinweisen müssen, kann indessen letztlich dahinstehen, da die Beklagten aus einem solchen Aufklärungsmangel keine Rechte herleiten können. Sie selbst berufen sich nämlich darauf, daß wegen des "gelegentlich leichten Ziehens" in Zahn 21 "niemand... ein Entfernen des Zahns für geboten" gehalten habe und daß der Grund für dessen Extrak-tion mit der Folge der Anfertigung einer Brücke vielmehr allein die Ankündigung gewesen sei, der Zahn, dessen Nerv bereits im Jahr 1987 gezogen worden war, könne künftig schwarz werden und sei in diesem Fall zu entfernen. Nach dem eigenen Vor-bringen der Beklagten handelte es sich somit le-diglich um eine von der Beklagten zu 1) gewünschte Vorbeugemaßnahme gegen eine befürchtete Verfärbung des Schneidezahns. Mit seiner Erklärung, die Be-klagte zu 1) müsse mit einer Schwarzverfärbung des "toten" Schneidezahns und der künftig eintretenden Notwendigkeit seiner Entfernung rechnen, hat der Kläger auch keine Beratungspflichten verletzt. Wie die mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. R. ergeben hat, war die Auskunft des Klägers sachlich zutreffend. Die Sachverständige hat ausgeführt, nach Entfernung des Nerven werde ein Zahn sich nach einiger Zeit, spätestens nach etwa einem Jahr, verfärben und mit Sicherheit einst schwarz werden. Grundsätzlich könne man auch einen "toten" Zahn zwar überkronen; im Fall der Beklagten zu 1) wäre dies jedoch nicht möglich gewesen, da deren Oberkiefer-Frontzähne sich überlappt hätten und wegen des geringes Platzangebotes die Herstellung gleichmäßiger Zähne deshalb nicht möglich gewesen wäre. Diese Einschätzung hält der Senat für nach-vollziehbar und überzeugend. Nach alledem hat es bei der Kürzung des Honoraranspruchs des Klägers auf 8.371,70 DM zu verbleiben.

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Wegen der durch die Fehlbehandlung seitens des Klägers verursachten immateriellen Beeinträchti-gungen steht der Beklagten zu 1) gem. §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu. Wie in den Erörterungen zur Klage dargelegt, ist dem Kläger insoweit eine Fehlleistung anzu-lasten, als er der Beklagten zu 1) mit unzurei-chenden Randanschlüssen versehene und deshalb un-taugliche Oberkieferkronen einschließlich der sie verbindenden Brückenglieder eingesetzt hat. Das Einfügen untauglichen Zahnersatzes hatte zur Fol-ge, daß die Oberkieferbrücke entfernt und durch eine neue Prothetik ersetzt werden mußte. Diesen durch den vom Kläger begangenen Fehler bedingten zusätzlichen Behandlungen hat sich die Beklagte zu 1) bei dem Zeugen Dr. V. unterzogen. Die Entfernung von 5 Oberkieferkronen und der Ein-satz einer entsprechenden neuen Zahnprothetik ein-schließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs-maßnahmen war für die Beklagte zu 1) zumindest mit körperlichen Unannehmlichkeiten, wenn nicht mit Schmerzen verbunden und hat, wie dies bei solchen Maßnahmen üblich ist und auch aus der Rechnung des nachbehandelnden Zahnarztes Dr. v hervorgeht, eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen. Zum Ausgleich der dadurch verursachten Beeinträch-tigungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM als angemessen.

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Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld kann die Beklagte zu 1) nicht verlangen, da sie den ihr ob-liegenden Beweis dafür nicht erbracht hat, daß die weiteren von ihr geklagten Schmerzen und Beein-trächtigungen gleichfalls auf eine Fehlbehandlung durch den Kläger zurückzuführen sind. Als Behand-lungsfehler erwiesen ist allein eine unzureichende prothetische Versorgung in der Weise, daß die Kronenrandschlüsse unzureichend und die Oberkie-ferkronen deshalb untauglich waren und durch neue Kronen ersetzt werden mußten.

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Die auf das Schmerzensgeld entfallenden Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert:

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für die Klage = 11.349,74 DM für die Widerklage = 8.000,00 DM 19.349,74 DM