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Oberlandesgericht Köln·26 WF 97/96·06.10.1997

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines erhöhten Unterhaltsanspruchs. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtsverfolgung nach §114 ZPO mutwillig erscheint: Der Beklagte hatte Bereitschaft zur Neuberechnung gezeigt und den Anspruch schließlich anerkannt. Die Klägerin hätte vor Klageerhebung Erinnerungshandlungen vornehmen oder kostengünstige Titel nutzen müssen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; PKH wegen Mutwilligkeit verweigert

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

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Eine Klage gilt als verfrüht und kann die Gewährung von PKH ausschließen, wenn der Gegner zuvor eine grundsätzliche Bereitschaft zur Erfüllung des Anspruchs bekundet hat und der Kläger vor Klageerhebung keine Erinnerung vornimmt.

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Wird ein Anspruch bereits im PKH-Prüfungsverfahren anerkannt und tatsächlich erfüllt, spricht dies gegen die Bewilligung von PKH, da bei einem Anerkenntnisurteil gemäß § 93 ZPO die Kostenlast beim Kläger verbleibt.

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Vor Einleitung eines kostenintensiven Prozesses sind kostengünstigere Möglichkeiten zur Titulierung (z. B. Vollstreckungsurkunde nach §§ 59 Abs.1 S.3, 60 SGB VIII) zu prüfen; deren prinzipielle Verfügbarkeit kann die Versagung von PKH rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 93 ZPO§ 59 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII§ 60 SGB VIII

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 16 F 28/96

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 29. Mai 1996 - 16 F 28/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung

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mutwillig erscheint, § 114 ZPO.

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1. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, daß der Beklagte keine Veranlassung

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zur Klage gegeben und den Anspmch sofort anerkannt hat. Zwar hat der Beklagte in seinem außergerichtlichen Schreiben vom 10.1.1996 (BI. 13), mit welchem er auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 3.1.1996 (BI. 3) reagierte, angekündigt, nach dem für Mitte Januar 1996 erwarteten Eingang seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 1995 eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen und auf den Vorgang wieder zurückzukommen. Dieser Zusage war er bis zur Klageeinreichung Mitte Februar 1996 nicht nachgekommen. Gleichwohl hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anlaß anzunehmen, ihr Ziel nur durch einen Prozeß erreichen zu können. Angesichts der aus dem erwähnten Schreiben des Beklagten erkennbar gewordenen grundsätzlichen Bereitschaft, nach erfolgter Neuberechnung eine Erhöhung des titulierten Unterhalts vorzunehmen, war die Klägerin zunächst gehalten, den Beklagten an die angekündigte Stellungnahme zu erinnern. Die Klageeinreichung war daher verfrüht.

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Der Beklagte hat den Anspruch auch SOf011, nämlich noch im PKHPrüfungsverfahren

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anerkannt. Wie dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.6.1996 zu entnehmen ist, kommt der Beklagte der anerkannten Zahlungsverpflichtung auch tatsächlich nach.

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Demnach hätte die Klägerin, würde ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt und antragsgemäß

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Anerkenntnisurteil erlassen, gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unter diesen Umständen würde eine Partei, welche die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, von der Klageerhebung absehen (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1992, 83lf. [832] mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.).

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2. Dem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Titulierung des erhöhten Unterhalts konnte auf kostengünstigem Wege durch Errichtung einer Vollstreckungsurkunde nach §§ 59 Abs.l Satz 3, 60 SGB VIII (KJHG) Rechnung getragen werden (vgl. dazu Senat, Beschluß vom 31.7.1996 -26 WF 62/96 = 11 F 51/96 Amtsgericht Eschweiler; OLG Hamm, a.a.O.; aLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 637 f.). Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12.6.1996 hat die Klägerin den Beklagten auch aufgefordert - allerdings erst lange nach Klageeinreichung -, einen derattigen Titel errichten zu lassen. Daß der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Daher kann auch nicht angenommen werden, der Beklagte habe jedenfalls nachträglich Anlaß zur Klageerhebung gegeben.