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Oberlandesgericht Köln·26 WF 96/97·04.09.1997

Verjährungseinrede: Kein Verweis vom §19 BRAGO‑Vereinfachten Verfahren bei offenkundiger Unbegründetheit

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Festsetzung ihrer Anwaltsvergütung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO; das Amtsgericht lehnte mit Verweis auf eine Verjährungseinrede ab. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es stellte fest, dass eine nach Aktenlage offenkundig unbegründete Verjährungseinrede die Verweisung auf den Klageweg nicht rechtfertigt. Die Verjährung war durch den bei Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Beschluss des AG aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach Aktenlage offenkundig unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO und die Verweisung auf den Klageweg.

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Die Verjährung von Anwaltsgebühren beträgt zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird; die Fälligkeit tritt mit Erledigung des Auftrags ein (§ 16 BRAGO).

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Ein bei Gericht eingehender Festsetzungsantrag nach § 19 Abs. 7 BRAGO unterbricht die Verjährung des Gebührenanspruchs und wirkt wie Klageerhebung; die Unterbrechung dauert bis zur abschließenden Entscheidung (§ 211 BGB).

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Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens kann das Gericht ausnahmsweise von der grundsätzlichen Verweisung wegen eines nichtgebührenrechtlichen Einwands absehen, wenn dieser nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 19 V§ BGB §§ 196, 198, 201§ 19 BRAGO§ 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 19 Abs. 5 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 3 F 376/93

Leitsatz

Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 01.07.1997 - 3 F 376/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe

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Die gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG nach Nichtabhilfe durch den Richter nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung vom 03.07.1997 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Das Amtsgericht durfte die beantragte Kostenfestsetzung im gegebenen Fall ausnahmsweise nicht wegen der vom Beschwerdegegner erhobenen Einrede der Verjährung ablehnen.

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Zwar handelt es sich - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß auch zutreffend festgestellt hat - bei der Einrede der Verjährung nach einhelliger und zutreffender Ansicht um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, bei dessen Erhebung nach § 19 Abs. 5 BRAGO grundsätzlich die Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren abzulehnen und der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen ist.

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Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in sehr begrenztem Umfang zulässig, z. B. wenn ein materiell-rechtlicher Einwand erkennbar aus der Luft gegriffen oder offensichtlich unbegründet ist. So liegt der Fall hier. Denn es ist ohne weitere Aufklärung anhand der Aktenlage offenkundig, daß der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer nicht verjährt ist.

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Die Verjährung des Gebührenanspruchs von Rechtsanwälten beträgt zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB). Die kurze Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198, 201 BGB). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Erledigung des Auftrags ein (§ 16 Satz 1 BRAGO). Das war hier frühestens mit Abschluß der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 04.03.1994 der Fall. Die Verjährung wäre daher mit Ablauf des Jahres 1996 eingetreten. Sie ist aber durch den vor Ablauf der Verjährungsfrist am 13.09.1996 (Bl. 158) bei Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen (§ 19 Abs. 7 BRAGO) worden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Vergütung bei Gericht ein und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Übermittlung des Kostenfestsetzungsgesuchs an den Antragsgegner (BGH NJW 1981, 825). Die Unterbrechung, die nach § 19 Nr. 7 BRAGO wie eine Klagerhebung wirkt, hat demnach zur Folge, daß die Unterbrechung fortdauert, bis über den Kostenfestsetzungsantrag abschließend entschieden worden ist (§ 211 BGB).

7

Die auf den Zeitablauf und insbesondere auf die Verzögerung zwischen dem Datum des Kostenfestsetzungsantrages (12.09.1996) und der Übermittlung am 26.05.1997 gestützte Einrede der Verjährung durch den Beschwerdegegner ist mithin schon nach dem Akteninhalt offenkundig unbegründet und rechtfertigt daher trotz der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme offenkundig unbegründeter materiell-rechtlicher Einwendungen vorliegend nicht die Ablehnung des Antrags auf Festsetzung der Anwaltsgebühren im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO (vgl. dazu auch OLG Köln, JurBüro 86, 1525 und Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 95, 426).