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Oberlandesgericht Köln·26 WF 96/97·04.09.1997

Erinnerung: Verweisung vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren wegen Verjährungseinrede unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung seiner Vergütung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO; das Amtsgericht lehnte ab mit Verweis auf eine Einrede der Verjährung. Das OLG Köln gab der Erinnerung statt. Nach Aktenlage war die Verjährungseinrede offenkundig unbegründet, da die Verjährung durch den Eingang des Festsetzungsantrags bei Gericht unterbrochen worden war. Daher durfte nicht auf den streitigen Prozeßweg verwiesen werden.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung der Kostenfestsetzung im vereinfachten Verfahren stattgegeben; Verjährungseinrede offenkundig unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Einrede der Verjährung rechtfertigt nicht die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO.

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Nach § 19 Abs. 5 BRAGO ist bei nichtgebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich auf den Prozeßweg zu verweisen; hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn die Einwendung offenkundig unbegründet ist.

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Die Verjährung des Anwaltsvergütungsanspruchs beträgt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB zwei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird (§§ 198, 201 BGB); die Fälligkeit tritt mit der Erledigung des Auftrags ein (§ 16 BRAGO).

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Die Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 19 Nr. 7 BRAGO tritt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ein und wirkt bis zur abschließenden Entscheidung; sie ist unabhängig von der Übermittlung an den Antragsgegner.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 19 V§ BGB §§ 196, 198, 201§ 19 BRAGO§ 196 BGB§ 198 BGB§ 201 BGB

Leitsatz

BRAGO §§ 19 V, BGB §§ 196, 198, 201 Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.

Gründe

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Die gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG nach Nichtabhilfe durch den Richter nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung vom 03.07.1997 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Das Amtsgericht durfte die beantragte Kostenfestsetzung im gegebenen Fall ausnahmsweise nicht wegen der vom Beschwerdegegner erhobenen Einrede der Verjährung ablehnen.

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Zwar handelt es sich - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß auch zutreffend festgestellt hat - bei der Einrede der Verjährung nach einhelliger und zutreffender Ansicht um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, bei dessen Erhebung nach § 19 Abs. 5 BRAGO grundsätzlich die Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren abzulehnen und der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen ist.

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Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in sehr begrenztem Umfang zulässig, z. B. wenn ein materiell-rechtlicher Einwand erkennbar aus der Luft gegriffen oder offensichtlich unbegründet ist. So liegt der Fall hier. Denn es ist ohne weitere Aufklärung anhand der Aktenlage offenkundig, daß der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer nicht verjährt ist.

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Die Verjährung des Gebührenanspruchs von Rechtsanwälten beträgt zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB). Die kurze Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198, 201 BGB). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Erledigung des Auftrags ein (§ 16 Satz 1 BRAGO). Das war hier frühestens mit Abschluß der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 04.03.1994 der Fall. Die Verjährung wäre daher mit Ablauf des Jahres 1996 eingetreten. Sie ist aber durch den vor Ablauf der Verjährungsfrist am 13.09.1996 (Bl. 158) bei Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen (§ 19 Abs. 7 BRAGO) worden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Vergütung bei Gericht ein und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Übermittlung des Kostenfestsetzungsgesuchs an den Antragsgegner (BGH NJW 1981, 825). Die Unterbrechung, die nach § 19 Nr. 7 BRAGO wie eine Klagerhebung wirkt, hat demnach zur Folge, daß die Unterbrechung fortdauert, bis über den Kostenfestsetzungsantrag abschließend entschieden worden ist (§ 211 BGB).

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Die auf den Zeitablauf und insbesondere auf die Verzögerung zwischen dem Datum des Kostenfestsetzungsantrages (12.09.1996) und der Übermittlung am 26.05.1997 gestützte Einrede der Verjährung durch den Beschwerdegegner ist mithin schon nach dem Akteninhalt offenkundig unbegründet und rechtfertigt daher trotz der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme offenkundig unbegründeter materiell-rechtlicher Einwendungen vorliegend nicht die Ablehnung des Antrags auf Festsetzung der Anwaltsgebühren im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO (vgl. dazu auch OLG Köln, JurBüro 86, 1525 und Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 95, 426).

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