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Oberlandesgericht Köln·26 WF 84/97·10.07.1997

Beschwerde gegen Abgabebeschluss des Familienrichters als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeits- und KompetenzkonflikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet Beschwerde gegen einen Abgabebeschluss des Familienrichters, mit dem die Sache an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben wurde. Das OLG Köln entscheidet, dass ein solcher Abgabebeschluss nicht selbständig anfechtbar ist und verwirft die Beschwerde. Auch eine Anfechtbarkeit bei unrichtiger Abgabe wird ausgeschlossen, sofern keine willkürliche Verweisung oder Gehörsverletzung vorliegt. Ein negativer Kompetenzkonflikt nach § 36 Z. 6 ZPO liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Abgabebeschluss des Familienrichters als unzulässig verworfen; Abgabebeschluss nicht selbständig anfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abgabebeschluss des Familienrichters an die allgemeine Zivilabteilung ist, gleich einem Verweisungsbeschluss, nicht selbständig anfechtbar.

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Die Unanfechtbarkeit eines Abgabebeschlusses gilt auch dann, wenn die Abgabe aus Sicht der Zuständigkeitsverteilung fehlerhaft erfolgt ist; Ausnahmen bestehen nur bei willkürlicher Verweisung/Abgabe oder bei einer erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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Ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Z. 6 ZPO liegt nicht bereits dann vor, wenn beide Richter die Sache für keine Familiensache halten und die allgemeine Zivilabteilung die Zuständigkeit allein mit dem höheren Streitwert verneint.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 281 ABS. 2 S. 3 ANALOG§ ZPO § 36 Z. 6§ 36 ZPO, Ziff. 6§ 281 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 621 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 13 F 351/96-17 C 265/97

Leitsatz

Anfechtbarkeit von Abgabebeschlüssen. - Kein negativer Kompetenzkonflikt i.S. von § 36 Z. 6 ZPO, obwohl sich Familiengericht und allg. Zivilabteilung des Amtsgerichts für nicht zuständig erklären, letztere aber nur in Hinblick auf die Streitwerthöhe.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 9. Mai 1997 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannten Beschluß, mit dem der Familienrichter die Sache an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben hat, ist nicht zulässig. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO in entsprechender Anwendung. Danach ist ein Verweisungsbeschluß unanfechtbar. Entsprechendes gilt für einen Abgabebeschluß, wie er hier vom Familienrichter erlassen worden ist. Ein solcher Abgabebeschluß entfaltet zwar keine Bindungswirkung wie ein Verweisungsbeschluß; er ist aber wie ein Verweisungsbeschluß nach herrschender Meinung ebenfalls nicht selbständig anfechtbar (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 621 Rz. 96; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 281 Rz. 49).

3

Die Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die Abgabe zu Unrecht erfolgt ist (vgl. zur Qualifikation von Familiensachen z.B. Zöller-Philippi, a.a.O., § 621 Rz. 6 m.w.N. und Fallbeispielen). Ein Ausnahmefall etwa wegen willkürlicher Verweisung bzw. Abgabe oder wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, bei dem nach Rechtsprechung und Lehre teilweise eine Anfechtbarkeit bejaht wird, liegt hier nicht vor.

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Der Senat ist auch nicht gemäß § 36 Z. 6 ZPO zur Entscheidung berufen; denn es handelt sich hier nicht um einen sogenannten negativen Kompetenzkonflikt. Sowohl der Familienrichter als auch der Richter der allgemeinen Zivilabteilung des Amts- gerichts halten die Sache für eine Nichtfamiliensache. Soweit sich der Richter der allgemeinen Zivilabteilung für nicht zuständig hält, begründet sich dies allein in dem über die Zuständigkeit des Amtsgerichts hinausgehenden Streitwert von 24.660,00 DM, der in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt. Das aber ist keine Frage der Abgrenzung von Familiensachen zu allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten und damit kein Fall eines negativen Kompetenzkonflikts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.