Zurückverweisung wegen Abänderungsklage nach Rechtsprechungswandel (§ 323 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage ein. Das OLG hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil eine bloße fehlende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Gewährung nicht ausschließt. Insbesondere kann ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem eine Entscheidung des BVerfG, einen Abänderungsgrund nach § 323 ZPO begründen; zugleich ist eine erweiterte Billigkeitsprüfung vorzunehmen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Prüfung der Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann, insbesondere wenn das Bundesverfassungsgericht eine andere Auslegung zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse geboten hat, einen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO darstellen.
Bei Abänderungsverfahren entfällt die Bindung an die frühere rechtliche Beurteilung unveränderter tatsächlicher Umstände, sofern die neue höchstrichterliche Auslegung die Fortwirkung der bisherigen Entscheidung untragbar macht.
Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage darf nicht allein damit begründet werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben; die rechtliche Änderung durch Rechtsprechungswandel ist zu prüfen.
Bei Abänderungen wegen Rechtsprechungswandel ist eine erweiterte Billigkeitsprüfung vorzunehmen, die Dispositionen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung getroffen wurden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 23 F 94/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht- Düren vom 11.04.2002 (23 F 94/02) aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entschei-dung an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen.
Gründe
Die nach § 127 II S. 2 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen, wenigstens vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die von der Klägerin aus Anlass der Änderung der Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode auf die sogenannte Hausfrauenehen erhobene Abänderungsklage gegenüber dem Urteil des AG Düren vom 12.03.2001 (23 F 51/00) verweigert, weil es sich dabei nicht um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handele, die Voraussetzung für den abändernden Eingriff nach § 323 ZPO in die Rechtskraft eines Urteils sei.
Mit dieser Begründung durfte das Amtsgericht die begehrte Prozesskostenhilfe nicht verweigern.
Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit sich im einzelnen eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als alleiniger Abänderungsgrund für rechtskräftige Urteile oder von den Parteien geschlossene gerichtliche Vergleiche auswirkt (vgl. dazu BGH FamRZ 1983,569,573;FamRZ 2001,1687; OLG Stuttgart NJW 2002,1354 f; Büttner NJW 2001,3244; Luthin, FamRZ 2001,1065; Scholz FamRZ 2001, 1061,1064; Rauscher, FuR 2001,438, Zöller /Vollkommer, ZPO,23. A., § 323 Rn 32, jeweils mit weiteren Nachweisen zu dieser Streitfrage). Denn jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass auch das Bundesverfassungsgericht die neue Auslegung unverändert gebliebener Gesetze zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse für geboten erklärt, sind mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen des § 323 ZPO auch für die Abänderung rechtskräftiger Urteile gegeben ( so schon BGH FamRZ 1990,1091,1094 und übereinstimmend die ganz herrschende Meinung mit Ausnahme von Stein/Jonas/Leipold, 21.A. § 323 Rn 23, der die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über § 767 ZPO berücksichtigen will). Das bedeutet, dass in Abänderungsverfahren dann keine Bindung mehr an die frühere rechtliche Beurteilung eines unveränderten tatsächlichen Umstandes besteht, wenn sich zwar der Wortlaut der zugrunde liegenden Vorschrift (hier: § 1578 BGB) nicht geändert hat, jedoch das Bundesverfassungsgericht zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ein anderes Verständnis der Norm für geboten erklärt.
Mit seinem Beschluss vom 05.02.2002 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob der wirtschaftliche Wert der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten als eheprägend anzusehen sei, gegen Art. 6 I GG i.V. mit Art 3 II GG verstoße und jedenfalls inzwischen dem gesellschaftlich gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr gerecht werde.
Damit ist die Abänderungsklage der Beschwerdeführerin auch ohne Änderung der tatsächlichen Umstände zulässig. Denn es kann nicht Sinn der Rechtskraft von Urteilen sein, die für Dauerschuldverhältnisse ergangenen sind, verfassungswidrige Verhältnisse für die Zukunft auch dann aufrecht zu halten, wenn sich bei einer weit gefassten Norm, die bisher eine bestimmte gefestigte Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren hat, jetzt eine andere Auffassung durchsetzt und diese sogar von dem Bundesverfassungsgericht zu Vermeidung verfassungswidriger Verhältnisse für erforderlich erachtet wird, nur weil es sich hierbei nicht um eine Gesetzesänderung handelt.
Allerdings wird man in diesen Fällen - worauf Luthin (a.a.O.) besonders hinweist -eine erweiterte Billigkeitsprüfung im Hinblick auf diejenigen Dispositionen vorzunehmen haben, die ein Unterhaltsschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des darauf beruhenden Unterhaltstitels gemacht hat.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Amtsgericht Gelegenheit, den Prozesskostenhilfeantrag unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze erneut unter allen Aspekten zu prüfen.