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Oberlandesgericht Köln·26 WF 70/03·06.04.2003

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsverfahren erfolgreich

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte focht die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Unterhaltsklage an. Streitpunkt war, ob seine durch Inhaftierung bewirkte Leistungsunfähigkeit die PKH ausschließt. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH, da keine Anhaltspunkte für eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit vorlagen und damit eine erfolgversprechende Verteidigung besteht.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Versagung der Prozesskostenhilfe teilweise stattgegeben; PKH mit Beiordnung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung besteht.

2

Ein Unterhaltsschuldner kann sich auf durch Inhaftierung bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, soweit die Inhaftierung nicht auf unterhaltsbezogener Mutwilligkeit beruht.

3

Die Verneinung der Leistungsfähigkeit wegen einer Straftat setzt voraus, dass das Fehlverhalten in ursächlichem Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht (unterhaltsbezogene Mutwilligkeit).

4

Fehlen Anhaltspunkte für unterhaltsbezogene Mutwilligkeit, rechtfertigt dies nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten.

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 384/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Eschweiler vom 19.3.2003 - 12 F 384/02 - hinsichtlich der Ziff. 2.) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.-F. in A. bewilligt

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten die zur Verteidigung gegen eine Unterhaltsklage des Klägers begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann der Beklagte sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Der Beklagte verbüßt zur Zeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann sich ein Unterhaltsschuldner nur dann nicht auf eine durch eine Straftat und Inhaftierung eingetretene Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Straftat auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (BGH FamRZ 2002,813; 2000,815; 1982,913; ferner OLG Koblenz FamRZ 1998,44; Wendl-Staudigl-Gutdeutsch, 5. Aufl., § 5 Rn. 25 ff, jew. m.w.N.). So hat der BGH in der zuerst genannten Entscheidung eine Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende Leistungsfähigkeit selbst dann als begründet angesehen, wenn die Inhaftierung auf einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Unterhaltsgläubigerin beruht, solange nicht eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit, die in der Regel bei Sexualstraftaten nicht vorliege, festgestellt werden kann. Auf der Basis dieser Rechtsprechung ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, bei dem sich bisher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unterhaltsbezogenen Mutwilligkeit ergeben, eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung nicht zu verneinen. Demzufolge hat die Beschwerde Erfolg.