Verfahrenswert bei Verfahrenskostenvorschuss im einstweiligen Anordnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.836,55 €. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert nur auf 1.400 € fest; die Beschwerde des Antragsgegners war statthaft. Das OLG Köln änderte den Wert auf 2.836,55 € ab und begründete dies damit, dass § 35 FamGKG als Ausgangspunkt gilt und § 41 FamGKG die Halbierung nicht zwingend vorschreibt, wenn das Anordnungsverfahren die Hauptsache vorwegnehmen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Verfahrenswerts teilweise stattgegeben; Verfahrenswert auf 2.836,55 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für einen Verfahrenskostenvorschuss bemisst sich grundsätzlich nach dem geltend gemachten Vorschussbetrag (§ 35 FamGKG) als Ausgangspunkt.
§ 41 FamGKG sieht zwar grundsätzlich die Hälfte des Gegenstandswerts vor, erlaubt aber Abweichungen; eine zwingende Halbierung besteht nicht.
Ist durch das einstweilige Anordnungsverfahren die Hauptsache vorwegnehmbar bzw. würde ein Titel das Hauptsacheverfahren entbehrlich machen, rechtfertigt dies die Festsetzung des vollen Vorschussbetrags als Verfahrenswert.
Beschwerden nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG gegen Nebenentscheidungen über den Verfahrenswert sind statthaft; § 57 FamFG steht dem nicht entgegen, wenn es sich um eine überprüfbare Nebenentscheidung handelt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gummersbach, 22 F 78/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 8. April 2014 (22 F 78/14) insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert auf 2.836,55 € festgesetzt wird.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsteller in Höhe von 2.836,55 € beantragt. Dem hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung unter Abweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 8. April 2014 in Höhe eines Teilbetrages von 1.029,35 € entsprochen und den Wert des Verfahrens auf der Grundlage von § 41 FamGKG auf 1.400 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der sie die Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses begehren. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen
II.
1.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 FamGKG statthaft. Die Vorschrift des § 57 FamFG, nach der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind, steht dem angesichts dessen, dass mit dem Rechtsmittel eine bloße Nebenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird, nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.05.2011 – 2 WF 102/11 – m.w.N.). Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Beschwerde keinen Bedenken; insbesondere ist die in § 59 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Mindestbeschwer von 200 € überschritten.
2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Verfahrenswert vorliegend dem vollen geltend gemachten Vorschussanspruch entspricht.
In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist umstritten, ob im Falle der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens sich die Höhe des Verfahrenswertes gem. § 35 FamGKG nach dem Betrag des verlangten Vorschusses bemisst oder dieser, wie § 41 FamGKG dies für einstweilige Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorsieht, zu halbieren ist.
Der Senat schließt sich in dieser Frage der u.a. vom OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 13.05.2011 – 2 WF 102/11 – m.w.N.) vertretenen Auffassung an, welches zur Begründung ausführt:
„Die Antragstellerin hat einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 8.964,89 Euro geltend gemacht. Nach § 35 FamGKG ist damit dieser Betrag grundsätzlich Ausgangspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswerts. Eine Halbierung nach § 41 FamGKG hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erfolgen. Zwar ist nach dieser Vorschrift "in der Regel" die Hälfte des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen. Damit sind Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen. Eine solche Abweichung ist hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin erstrebte Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses im Falle des Erfolgs des von ihr betriebenen Verfahrens ein Hauptsacheverfahren obsolet gemacht hätte. Die Antragstellerin hätte nämlich aus dem erstrittenen Titel zeitnah vollstrecken können, so dass ein Hauptsacheverfahrens nicht erforderlich geworden wäre. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hätte damit die Hauptsache vorweggenommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren betreiben muss, ändert an dem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beginn des Verfahrens maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Falle hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte Summe als Gegenstandswert festzusetzen (im Ergebnis ebenso OLG Schleswig vom 21.11.1977, 8 WF 198/77; OLG Karlsruhe vom 19.2.1979, 16 WF 87/78; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "einstweiligen Anordnung").“
Soweit dagegen das OLG Frankfurt (vgl. Beschl. v. 04.04.2014 – 5 WF 40/14 -) die Anwendung des § 41 FamGKG mit der Begründung vertritt, auch wenn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt werde, sei ein Hauptsacheverfahren – etwa im Falle der Ablehnung des Antrages oder auf Veranlassung des Gegners gem. § 52 Abs. 2 FamFG - nicht auszuschließen, handelt es sich um Fallkonstellationen, welche die Praxis nicht bestimmen und allenfalls ausnahmsweise zum Tragen kommen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Überprüfung der im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, von der Regelwirkung des § 41 FamGKG auszugehen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist wegen § 59 Abs. 3 FamGKG entbehrlich.