Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·26 WF 48/23·31.05.2023

Gegenvorstellung zurückgewiesen: Keine Aussicht für sofortige Beschwerde; Berichtigung unbegründet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss mit Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe und Berichtigung. Der Senat hält an seinem Beschluss fest: Die sofortige Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und eine Wiedereinsetzung scheitert, weil Mittellosigkeit ohne Anwaltszwang keine Entschuldigung i.S.d. §233 ZPO darstellt. §16 RVG begründet keine prozessuale Gleichstellung von PKH-Antrag und Rechtsmittel. Der Berichtigungsantrag, wonach eine Bezeichnung als Schimpfwort auszulegen sei, ist unbegründet.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; sofortige Beschwerde ohne Aussicht, Berichtigungsantrag unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit im Sinne des § 233 ZPO muss die Mittellosigkeit die Ursache der Fristversäumung sein, namentlich indem der Beteiligte infolge Mittellosigkeit außerstande ist, einen Rechtsanwalt mit Einlegung und Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen.

2

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und die Einlegung eines Rechtsmittels sind nicht prozessual gleichzusetzen; § 16 RVG betrifft allein gebührenrechtliche Fragen und ersetzt nicht die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels.

3

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ergänzende Ausführungen begründen nur dann eine Änderung, wenn sie entscheidungserhebliche neue Umstände aufzeigen.

4

Wiederholte Berichtigungsanträge oder Gegenvorstellungen sind unbegründet zurückzuweisen, wenn sie keine neuen, substantiierten Einwendungen vortragen; offensichtlich unzutreffende Straf- oder Beleidigungszuschreibungen rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses.

Relevante Normen
§ 233 ZPO§ 16 RVG

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 21.04.2023 – 26 WF 48/23 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.05.2023 gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe [1.] als auch für den Berichtigungsantrag [2.].

3

1.

4

Der Senat hält daran fest, dass die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 11.05.2023 rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Wie im Ausgangsbeschluss dargelegt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller mangels Anwaltszwangs im betreffenden Verfahren nicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe benötigte, um die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs trotz Mittellosigkeit fristgerecht einlegen zu können. Die Mittellosigkeit eines Beteiligten stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist, was nur dann der Fall ist, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 520/18, FamRZ 2019, 1337-1339, juris Rn. 11 mwN).

5

Soweit der Antragsteller meint, der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Einlegung der sofortigen Beschwerde seien gleichzusetzen, und insofern auf § 16 Nr. 2 RVG Bezug nimmt, wonach es sich bei dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, um dieselbe Angelegenheit handelt, wird verkannt, dass es sich hierbei um eine rein gebührenrechtliche Bewertung handelt. Die Vorschrift des § 16 RVG dient der Ermittlung, ob eine oder mehrere – gebührenrechtliche – Angelegenheiten vorliegen und damit in demselben Rechtszug nur eine Gebühr oder mehrere Gebühren entstehen bzw. vom Rechtsanwalt beansprucht werden können (Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 16 RVG Rn. 3). Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Einlegung eines Rechtsmittels prozessual gleichzusetzen sind. Wäre dem so, bedürfte es, wenn ein Rechtsmittelführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dies ist aber der Fall (vgl. dazu BGH, aaO, Rn. 10 mwN).

6

2.

7

Der Senat hält ferner daran fest, dass der wiederholt gestellte Berichtigungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, das Wort „Kindesvater“ sei ein Schimpfwort, das „Hurenbock“ bedeute, unbegründet ist. Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller nicht mehr rechnen.