VKH abgelehnt: Keine Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs durch das Amtsgericht. Das OLG Köln lehnte den VKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ab. Es stellte fest, dass nach Abschluss des ersten Rechtszugs im Ordnungsmittelverfahren regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch mehr besteht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die sofortige Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO bietet.
Nach Abschluss des ersten Rechtszugs eines Ordnungsmittelverfahrens fehlt einem Ablehnungsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung von Richtern derselben Instanz nicht mehr abgeändert werden kann.
Das Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung eines Umgangstitels durch Ordnungsmittel ist ein selbständiges Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug; nach Abschluss des ersten Rechtszugs kann eine Abänderung nur durch das Beschwerdegericht erfolgen.
Bei Zurückweisung des VKH-Antrags erfolgen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO; Gebühren für ein VKH-Verfahren sind im FamGKG nicht vorgesehen.
Tenor
Der Antrag des Kindesvater vom 15. März 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 6. März 2023 (Az. 30 F 249/21), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht V. als unzulässig verworfen worden ist, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.
Nach vollständigem Abschluss des Rechtszuges ist ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem der im Anschluss daran abgelehnten Richter angehört, nicht mehr geändert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZB 38/06, FamRZ 2007, 1734 f., juris Rn. 5). Das Vollstreckungsverfahren, das auf Durchsetzung eines Umgangstitels durch Verhängung von Ordnungsmitteln gerichtet ist, stellt ein selbstständiges Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug dar (BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 635/14, juris Rn. 6). Mit der Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag endet der erste Rechtszug des Vollstreckungsverfahrens. Die Stellung eines neuen Ordnungsmittelantrags würde ein neues und wiederum selbstständiges Vollstreckungsverfahren einleiten.
Durch den Erlass des die Ordnungsmittelanträge des Kindesvaters zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 3. Februar 2023 (Az. 30 F 249/21) ist das Ordnungsmittelverfahren im ersten Rechtszug beendet worden und weder die Abteilungsrichterin, gegen die sich das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters richtet, noch ein anderer Richter desselben Amtsgerichtes könnte den Beschluss noch dahingehend abändern, dass doch ein Ordnungsmittel erlassen wird. Nach Abschluss des ersten Rechtszugs des Vollstreckungsverfahrens ist eine Abänderung nur noch durch das Beschwerdegericht möglich, wenn eine zulässige sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Dementsprechend besteht nach Abschluss des ersten Rechtszugs des Ordnungsmittelverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Austausch der erstinstanzlichen Richterin in diesem Verfahren durch einen Befangenheitsgesuch.
2. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamGKG nicht vorgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.