Erörterungsgebühr: Zwiegesprächserfordernis bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, deren Zulässigkeit und Begründetheit das Amtsgericht verfehlte zu prüfen. Streitpunkt war, ob für eine Erörterungsgebühr nach §31 BRAGO bereits gerichtliche Hinweise genügen. Der Senat hob den Beschluss wegen Verfahrensfehlers auf, entschied selbst und wies die Erinnerung zurück, da kein Zwiegespräch stattgefunden hatte.
Ausgang: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; es ist keine Erörterungsgebühr entstanden; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt ein Zwiegespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten vor Gericht oder zwischen Gericht und einem Prozessbevollmächtigten voraus.
Einseitige Erklärungen oder bloße rechtliche Hinweise des Gerichts ohne Erwiderung der Parteien begründen keine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO.
Ein Einzelrichter darf nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG nur dann über eine Erinnerung entscheiden, wenn er diese für zulässig und begründet hält oder ein gegen seine Entscheidung nicht gegebenes Rechtsmittel vorläge; andernfalls ist die Entscheidung dem Senat vorzulegen.
Bei fehlerhafter Verfahrensweise kann das Oberlandesgericht die Sache selbst entscheiden, wenn eine Zurückverweisung nicht erforderlich ist und die Entscheidung des Senats nicht gegen den Willen der betroffenen Partei erfolgt.
Ist eine Erinnerung unbegründet, ist sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Leitsatz
Voraussetzungen für die Erörterungsgebühr
Das Entstehen einer Erörterungsgebühr nach § 31 I Nr. 4 BRAGO setzt ein Zwiegespräch voraus, entweder zwischen den Prozeßbevollmächtigten (vor Gericht) oder dem Gericht und einem der Prozeßbevollmächtigten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Allerdings hätte das Amtsgericht nicht selbst über die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. 12. 1994 entscheiden dürfen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG besteht eine Entscheidungsbefugnis des Richters nur insoweit, als er die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet oder, falls er anstelle des Rechtspflegers entschieden hätte, hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Aus der angefochtenen Entscheidung ist zu ersehen, daß die Amtsrichterin die Erinnerung für unbegründet erachtet hat. Gegen die eigene Entscheidung des Richters ist gemäß § 1O4 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Danach hätte das Amtsgericht die Sache gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG dem Senat zur Entscheidung über die Erinnerung des Beklagten vorlegen müssen.
Die fehlerhafte Verfahrensweise führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wobei die durch den Beschluß veranlaßten Kosten gemäß § 8 GKG außer Ansatz bleiben.
Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist jedoch nicht erforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Auflage 1995, Rdn. 16 zu §§ 1O3, 1O4 mit Rechtssprechungsnachweisen); vielmehr kann der Senat selbst in der Sache entscheiden. Dagegen bestehen im vorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die Amtsrichterin den Beschwerdeführer unter dem 8. 3. 1995 um Mitteilung gebeten hat, ob die Akte im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß dem Oberlandesgericht noch vorgelegt werden solle, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 14. 3. 1995 ausdrücklich bejaht hat. Damit ist in einer dem Verfahren der Durchgriffserinnerung ähnlichen Weise sichergestellt worden, daß eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht gegen den Willen des betroffenen Beschwerdeführers erfolgt.
2. Sachlich bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, denn eine Erörterungsgebühr ist nicht angefallen. Der Begründung, mit der das Amtsgericht den Ansatz einer Erörterungsgebühr verneint hat, kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn entgegen dem angefochtenen Beschluß hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1994 vor der Berufungsrücknahme sehr wohl rechtliche Hinweise erteilt. Dies ist in der vom Amtsgericht hierzu eingeholten Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats vom 2O. Janaur 1995 ausdrücklich hervorgehoben (Bl. 389 d.A.).
Die Erteilung der rechtlichen Hinweise hatte indessen nicht das Entstehen einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zur Folge. Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die Entstehung einer Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne das sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen hat (so aber Gerold/von Eicken, BRAGO 11. Auflage 1991, Rdn. 156 zu § 321 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen, auch für andere Auffassungen; unklar insoweit die Stellungnahme von Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Auflage 1994, Stichwort ,Erörterungsgebühr", Anm. 4.3: Vergleiche einerseits unter 4.31, wo es als ausreichend für das Entstehen der Erörterungsgebühr angesehen wird, wenn eine Partei nach längeren Rechtsausführungen des Gerichts die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt, andererseits unter 4.32, wo ausgeführt ist, daß eine Erörterungsgebühr nicht entsteht, wenn ein Hinweis des Gerichts keine Erwiderung findet oder die angesprochene Partei eine Anregung des Gerichts sofort befolgt, ohne sich vorher zu der aufgeworfenen Frage zu äußern).
Der Senat schließt sich vielmehr der Auffassung an, daß eine Erörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann vorliegt, wenn es zumindest zu einem Zwiegespräch entweder zwischen den Prozeßbevollmächtigten vor Gericht oder dem Gericht und einem der Prozeßbevollmächtigten kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann hingegen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einer Erörterung nicht die Rede sein (vgl. näher dazu Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Auflage 1988, Rdn. 8O, 81 zu § 31 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen).
Da ein solches Zwiegespräch im vorliegenden Falle nicht stattgefunden hat, ist eine Erörterungsgebühr nicht angefallen.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 1.214,63 DM
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