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Oberlandesgericht Köln·26 WF 32/87·15.03.1987

Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verschweigens einer Abfindung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Aufhebung ihrer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach vollständigen und ratenfreien Gewährungen. Zentrales Problem ist das Verschweigen einer zum Jahresende 1984 erhaltenen Abfindung von 8.000 DM in den PKH-Anträgen. Das OLG bestätigt die Aufhebung nach § 124 ZPO wegen zumindest grober Fahrlässigkeit und billigt dem Amtsgericht pflichtgemäßes Ermessen bei bedeutsamen Unwahrheiten. Eine bloße Teiländerung wäre hier nicht ausreichend gewesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Verschweigens einer Abfindung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antragstellerin obliegt bei Antrag auf Prozesskostenhilfe eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

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Das Verschweigen erheblicher Einkünfte oder Abfindungen gilt als zumindest grob fahrlässig und kann die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO rechtfertigen.

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§ 124 ZPO eröffnet dem Gericht pflichtgemäßes Ermessen: Bei weniger gravierenden Verstößen kann eine Rückführung, bei bedeutsamen Verstößen jedoch die völlige Aufhebung der PKH-Bewilligung geboten sein.

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Die nachträgliche Verwendung von Mitteln begründet ohne substantiiertes Vorbringen nicht das Recht, den Empfang dieser Mittel in PKH-Anträgen zu verschweigen.

Relevante Normen
§ 127 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 124 ZPO§ 122 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 260/84 u. 12 F 260/84 UEEA

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht- Esch­weiler vom 10. Dezember 1986 - 12 F 260/84 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 127 ZPO zulässig und auch sonst in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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In dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht seine Beschlüsse vom 13. Februar 1985, durch den die im Scheidungsverfahren ursprünglich angeordnete Ratenzahlung aufgehoben worden ist, sowie den­jenigen vom 10. Dezember 1985, durch den die An­tragstellerin für das Verfahren der einstweiligen Anordnung 12 F 260/84 UEEA ratenfreie Prozeßko­stenhilfe gewährt worden ist, zu Recht gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Denn die Antragstellerin hat in ihren Anträgen vom 7. und 8. Februar/18. April 1985, die zu den genannten Beschlüssen geführt ha­ben, nicht angegeben, daß sie im Zusammenhang mit der zum Jahresende 1984 erfolgten Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 8.000,--DM erhalten hat. Dies ist als zumindest grob fahrlässig anzusehen, weil auch für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich war, daß sie bei Bean­tragung weiterer prozeßkostenhilferechtlicher Vergünstigungen nicht nur einseitig die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage geltend machen durfte, sondern sie gehalten war, auch die mit der Aufgabe ihres Arbeitsplatzes verbundenen Einkünfte zu offenbaren.

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Der Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Anga­be ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall auch zu Recht veranlaßt, die von der Antragstellerin mit un­vollständigen Angaben erwirkten Beschlüsse auf­zuheben. Denn eine bloße Abänderung dieser Be­schlüsse dahingehend, daß der Antragstellerin nur diejenigen prozeßkostenhilferechtlichen Vergünstigungen zukommen, auf die sie bei sofortiger vollständiger und wahrheitsgemäßer Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch ge­habt hätte, kommt hier angesichts der Bedeutsam­keit des Verstoßes der Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsge­mäßen Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhält­nisse nicht in Betracht.

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Dem hiergegen in der Rechtsprechung (vgl. OLG Düs­seldorf JurBüro 1986, 296; LAG Düsseldorf JurBüro 1986, 1097) und der Literatur (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 124 Rdn. 8) erhobenen Einwand, die Aufhebung nach § 124 ZPO sei als eine kostenrechtliche Maßnahme, nicht aber als eine Bestra­fung zu verstehen, folgt der Senat nicht. Denn diese Auffassung steht weder mit dem Wortlaut die­ser Vorschrift noch mit deren Entstehungsgeschichte in Einklang. So ist in § 124 ZPO nur von Aufhebung, nicht aber von Abänderung oder Anpassung die Rede. Dies spricht dafür, daß nicht in erster Linie da­rauf abzuheben ist, welches Ergebnis ein Prozeßkostenhilfeantrag bei wahrheitsgemäßer und vollstän­diger Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnis­se gehabt hätte, sondern das Gericht die Entschei­dung gem. § 124 ZPO vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen davon abhängig zu machen hat, ob ein Ver­stoß gegen die Wahrheitspflicht vorliegt und als wie bedeutsam dieseranzusehen ist. Dabei kann es bei leichteren Verstößen gegen die Wahrheitspflicht allerdings billigem Ermessen entsprechen, die Prozeßkostenhilfebewilligung auf das­jenige Maß zurückzuführen, auf das der Antragsteller bei sofortiger wahrheitsgemäßer Darstellung Anspruch gehabt hätte. Bei bedeutsamen Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt demgegenüber eine völlige Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung in Be­tracht, ohne daß darauf abzustellen ist, ob bei einer sofortigen vollständigen und richtigen Anga­be ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe gegeben ge­wesen wäre.

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Für diese Auslegung des § 124 ZPO spricht außer dessen Wortlaut auch seine Entstehungsgeschichte. Denn in dem Regierungsentwurf zu dem Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl I S. 677), durch den das In­stitut der Prozeßkostenhilfe statt des früheren Armenrechts in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist, heißt es in der Begründung zu § 122, als der der heutige § 124 ZPO in die Gesetzesberatungen eingegangen ist: "Ob das Gericht bei Vor­liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Be­willigung der Prozeßkostenhilfe aufhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei weniger gra­vierenden Verstößen gegen die Verpflichtung, zu­treffende Angaben über die maßgebenden Verhältnis­se zu machen ..., kann eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen der Partei ... die angemessenere Reaktion des Ge­richts sein." (Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/3068).

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Ist nach alledem davon auszugehen, daß § 124 ZPO die Möglichkeit eröffnet, bedeutsamen Verstößen des um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Antragstel­lers gegen die Pflicht zur zutreffenden Angabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Auf­hebung der Prozeßkostenhilfebewilligung zu begegnen, so hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit auch zutreffend Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat den Bezug einer erheblichen Abfindung (oder - sollte der Betrag da­mals noch nicht gezahlt gewesen sein - den Anspruch auf eine solche) in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Grund der Anträge vom 7. Februar und 8. Februar/ 18. April 1985 verschwiegen. Diese Abfindung hät­te als Einkommensersatz bei zutreffender Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstel­lerin zum Ausgleich des durch die Aufgabe ihres Ar­beitsplatzes eingebüßten Einkommens herangezogen werden müssen. Danach wäre die Antragstellerin bis zur Erschöpfung der Abfindung zu behandeln gewesen, als sei das bisherige Einkommen noch vorhanden, was jedenfalls zu weiterer Ratenzahlung in einer solchen Höhe geführt haben würde, daß die Antragstellerin jedenfalls einen erheblichen Teil der hier in Rede stehenden Kosten zu tragen gehabt hätte.

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Umstände die das Verschweigen der Abfindung als weniger edeutsam erscheinen lassen könnten, so daß sich lediglich eine Abänderung, nicht aber eine Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse rechtfertigen ließe, sind nicht ersichtlich. Hierfür reicht insbesonders nicht aus, daß die Antragstel­lerin von einem Teil der Abfindung Möbel ange­schafft haben will. Denn es ist weder erkennbar noch hinreichend dargetan, aus welchen Gründen die Antragstellerin sich als berechtigt angesehen ha­ben will, den Empfang dieser Mittel zu verschweigen.

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Beschwerdewert: bis 2.300.- DM