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Oberlandesgericht Köln·26 WF 28/02·14.02.2002

Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung im Sorgerechtsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die beigeordnete Rechtsanwältin focht die Festsetzung des Geschäftswerts für einen Sorgerechtsantrag durch das Amtsgericht Düren in Höhe von 750 EUR an. Streitgegenstand war, ob der Regelwert von 3.000 EUR unterschritten werden durfte. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Herabsetzung wegen unterdurchschnittlichen Umfangs, rechtlicher Schwierigkeiten und der finanziellen Verhältnisse des Antragsstellers. Eine Erhöhung wegen der Zahl der Kinder oder eine Minderung wegen anwaltlicher Vermittlungsbemühungen sah das Gericht nicht als begründet an.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für den Sorgerechtsantrag auf 750 EUR wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts in Familiensachen sind insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse sowie der Umfang des Verfahrens maßgeblich.

2

Eine Minderung des Regelgeschäftswerts nach § 30 III KostO ist gerechtfertigt, wenn Umfang, rechtliche Schwierigkeiten und die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unterdurchschnittlich sind.

3

Die bloßen anwaltlichen Bemühungen zur Herbeiführung einer Antragsrücknahme begründen in der Regel keine streitwertermindernde Wirkung.

4

Die Anzahl der Kinder führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des Geschäftswerts, wenn eine differenzierende Betrachtung der Einzelinteressen nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 9 Abs. II BRAGO§ 31 Abs. III KostO§ 14 Abs. III KostO§ 30 Abs. III Satz 1 i.V.m. Abs. II KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 24 (20) F 530/00

Tenor

Die Beschwerde der der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwältin B.-P. gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für den Sorgerechtsantrag auf 750 EUR durch das Amtsgericht -Familiengericht- Düren mit Beschluss vom 31.1.2002 ( 24 F 530/00) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Amtsgericht die nach der ständigen Rechtsprechung des Senates für eine Abweichung vom Regelwert von 5.000, - DM, ab 1.1.2002: 3.000 EUR ( § 30 III S. 1 i.V.m. II KostO) maßgeblichen Faktoren zutreffend auf das vorliegende Verfahren angewandt und ist wegen der gegebenen Besonderheiten mit Recht zu einer angemessenen Verminderung der Geschäftswerte auf 750 EUR für das Sorgerechtsverfahren gelangt.

4

Für den Geschäftswert sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senates neben der Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der Umfang des Verfahrens aus der Sicht des Gerichtes zu berücksichtigen. Auch wenn hier die Bedeutung der Sache für die Beteiligten als durchschnittlich anzusehen sein mag, so waren doch der Umfang des Verfahrens, die rechtlichen Schwierigkeiten und auch die finanziellen Verhältnisse jedenfalls der Antragstellerin, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als unterdurchschnittlich einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint auch dem Senat die Festsetzung des Geschäftswertes in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe angemessen.

5

Dem Umstand, dass das Sorgerecht für 5 Kinder zu regeln war, hat das Amtsgericht zu Recht keine streitwerterhöhende Bedeutung beigemessen, weil eine differenzierende Betrachtung der Kinder hier nicht in Frage stand.

6

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bietet auch ihre Einwirkung auf die Antragstellerin mit dem Ziel der Rücknahme des Antrags auf Übertragung der Alleinsorge im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, da die Herbeiführung einer unstreitigen Regelung gerade in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oberstes Ziel aller Organe der Rechtspflege zu sein hat, so dass die anwaltlichen Bemühungen um eine Antragsrücknahme bei der Festsetzung des Geschäftswertes jedenfalls im Regelfall keine Auswirkungen haben.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 III KostO).