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Oberlandesgericht Köln·26 WF 264/10·26.04.2011

Beschwerde gegen Ablehnung von VKH für Feststellungsantrag zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen Feststellungsantrag zur gemeinsamen elterlichen Sorge. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert war. Ihm war bereits VKH für den tatsächlich gestellten Antrag auf Einräumung der gemeinsamen Sorge (Verfahrenswert 3.000 €) gewährt worden. Ein nicht gestellter Feststellungsantrag hätte den Verfahrenswert nicht erhöht.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von VKH für Feststellungsantrag abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht beschwert ist; VKH für den tatsächlich gestellten Antrag auf Einräumung der gemeinsamen Sorge gewährt (Verfahrenswert 3.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Beschluss nicht in seinen Rechten betroffen (nicht beschwert) ist.

2

Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für einen behaupteten, nicht gestellten Feststellungsantrag begründet keine zulässige Beschwerde, wenn dem Antragsteller bereits VKH für den tatsächlich gestellten, gleichgerichteten Antrag gewährt wurde.

3

Bei Anträgen zur Einräumung oder Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist der Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG maßgeblich; ein Feststellungsantrag begründet nicht ohne Weiteres einen höheren Verfahrenswert.

4

Für die Gewährung und Bemessung von Verfahrenskostenhilfe sind die tatsächlich gestellten Anträge maßgeblich; rein behauptete oder nicht gestellte Anträge sind für die Beschwerdebefugnis und die Wertfestsetzung nicht entscheidungserheblich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 25 F 263/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 23.11.2010 (25 F 263/10), durch den ihm die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge für seine Kinder A und B besteht, verweigert worden ist, wird zurückgewiesen, da der Antragsteller durch diesen Beschluss nicht beschwert ist. Ihm ist ebenfalls durch Beschluss vom 23.11.2010 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewährt worden, den er im Termin vom 23.11.2010 als einzigen Antrag gestellt hat und der einen – Regelverfahrenswert – von 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) hat.  Der Feststellungsantrag hätte – wenn er denn gestellt worden wäre – keinen höheren Verfahrenswert gehabt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.