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Oberlandesgericht Köln·26 WF 258/03·04.11.2003

PKH-Verweigerung im Scheidungsverfahren wegen nicht abgelaufenem Trennungsjahr

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihren Scheidungsantrag. Zentral war, ob vor Ablauf des Trennungsjahres Erfolgsaussicht für die Scheidung bejaht werden kann. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die gesetzliche Zerrüttungsvermutung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht greift und künftige ungewisse Sachverhalte nicht unterstellt werden dürfen. Ausnahmen (z. B. Härtefall) bleiben vorbehalten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verwehrung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren wegen nicht abgelaufenem Trennungsjahr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung eines Scheidungsantrags setzt auf Grundlage der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung Erfolgsaussicht voraus.

2

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Erfolgsaussicht eines Scheidungsantrags grundsätzlich nicht bejaht werden, weil die gesetzliche Zerrüttungsvermutung des § 1565 I BGB erst nach Ablauf des Trennungsjahres greift.

3

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht dürfen nicht künftige, für den Eintritt der Rechtsschutzherrschaft unsichere Sachverhalte unterstellt werden; die Fortsetzung der räumlichen Trennung bis zum Ablauf des Jahres muss hinreichend sicher erscheinen.

4

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Antragsteller, sofern der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, die unheilbare Zerrüttung substantiiert darlegen; die Darlegungslast und Begründungspflicht sind dann erhöht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 114 ZPO§ 1565 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 24 F 321/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom15.9.2003 (24 F 321/03) wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat ( § 127 II S.3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags zu Recht verneint, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Denn vor dessen Ablauf greift die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe selbst dann nicht, wenn der Ehepartner ebenfalls geschieden werden will ( § 1565 I BGB).

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Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angeführten Umstandes, dass die Vorbereitung des Versorgungsausgleichs erfahrungsgemäß mehr als drei Monate in Anspruch nehme und wegen des schon am 28.12.2002 ablaufenden Trennungsjahres im Zeitpunkt des voraussichtlichen Scheidungstermins die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls gegeben seien.

5

Diese Betrachtungsweise setzt voraus, dass die Parteien bis zum Ablauf des Scheidungsjahres weiterhin getrennt leben. Dies ist jedoch keineswegs sicher. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist das Trennungsjahr eine Prüfungszeit, in der den Parteien Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Scheidungsabsicht in räumlicher und örtlicher Distanz in Ruhe noch einmal zu überlegen. Soll dieser Zweck gewahrt bleiben, darf die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags nicht vor Ablauf des Trennungsjahres angenommen werden.

6

Es kommt hinzu, dass selbst nach Ablauf des Trennungsjahres die Darlegungslast des Antragsstellers für den Scheidungsantrag auch dann eine ganz andere wäre, wenn der Ehepartner der Scheidung nicht mehr zustimmt. Dann könnte sich nämlich der die Scheidung begehrende Antragsteller nicht mehr auf die Zerrüttungsvermutung des § 1565 I BGB berufen, sondern müsste substantiiert diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass eine unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht erwartet werden kann (OLG Köln FamRZ 1995, 1503). Ob der Antragsgegner bei Ablauf des Trennungsjahres dem Scheidungsbegehren der Antragstellerin noch zustimmen wird, ist ebenfalls derzeit nicht gewiss.

7

Auch in Scheidungsverfahren setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass auf der Grundlage der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht. Deshalb kommt - außer bei Härtefallgründen- vor Ablauf des Trennungsjahres Prozesskostenhilfegewährung grundsätzlich nicht in Betracht (Palandt/Brudermüller, BGB, 63. A. § 1565 Rn 13 a.E.), da andernfalls ein künftiger Sachverhalt unterstellt werden müsste, dessen Eintritt nicht hinreichend sicher ist.