Beschwerde gegen Zuständigkeitsverneinung: Frauenhaus begründet keinen Wohnsitz
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach ein, das seine örtliche Zuständigkeit für eine Sorgerechtsentscheidung verneint hatte. Streitpunkt war, ob der Aufenthalt der Mutter in einem Frauenhaus einen Wohnsitz der Kinder im Bezirk des AG begründet. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab: Kinder leiten nach §11 BGB ihren Wohnsitz von sorgeberechtigten Eltern ab, und ein Frauenhaus begründet mangels dauerhafter Niederlassungsabsicht keinen Wohnsitz i.S.v. §7 BGB.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zuständigkeitsverneinung des Amtsgerichts Gummersbach abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Sorgerechtsentscheidungen richtet sich nach § 36 FGG und setzt voraus, dass die minderjährigen Kinder ihren Wohnsitz im Bezirk des Gerichts haben.
Der Wohnsitz minderjähriger Kinder leitet sich nach § 11 BGB von dem Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern ab; sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist auf deren gemeinsamen Wohnsitz abzustellen.
Der Aufenthalt in einem Frauenhaus begründet keinen Wohnsitz i.S.v. § 7 BGB, weil hierfür die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen zur dauerhaften Niederlassung erforderlich ist; ein Frauenhaus kann allenfalls den gewöhnlichen Aufenthalt prägen.
Auch eine behelfsmäßige Unterkunft kann Wohnsitz begründen, jedoch nur, wenn der Wille zur Begründung des ständigen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an diesem Ort erkennbar manifestiert ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht - Gummersbach vom 8. November 1991 - 13 F 223/91 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Gummersbach hat seine Zuständigkeit für die beantragte Sorgerechtsentscheidung zu Recht verneint. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach wäre gemäß § 36 FGG nur dann gegeben, wenn die Kinder der Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hätten. Das ist jedoch nicht der Fall. Die minderjährigen Kinder der Parteien leiten ihren Wohnsitz, wie sich aus § 11 BGB ergibt, von dem ihrer sorgeberechtigten Eltern ab. Sorgeberechtigt sind beide Elternteile. Diese haben ihren Wohnsitz in I., das nicht im Amtsgerichtsbezirk Gummersbach liegt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Flucht der Antragstellerin nach der Trennung vom Antragsgegner am 21.10.1991 in ein im Amtsgerichtsbezirk Gummersbach liegendes
Frauenhaus nicht als Wohnsitzbegründung im Sinne von § 7 BGB zu erachten, so daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach auch nicht deswegen begründet ist, weil ein doppelter Wohnsitz (hierzu BGH 48, 234) der Kinder begründet worden ist. Nach § 7 BGB wird an einem Ort ein Wohnsitz dadurch begründet , daß sich eine Person an diesem Ort ständig niederläßt. Das Frauenhaus ist von seiner Zielsetzung her, nämlich trennungswilligen Ehefrauen vorübergehend ein Obdach für diese und die
Kinder zu bieten, nicht geeignet, Aufenthalt an einem Ort, in dem ein Frauenhaus liegt, vermag daher allenfalls den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszufüllen nicht aber den der Begründung des Wohnsitzes. Die Wohnsitzbegründung geschieht vielmehr durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (BayObLG 85, 161).
Zwar ist eine eigene Wohnung nicht erforderlich zur Wohnsitzbegründung, es genügt
sogar eine behelfsmäßige Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten (BGB a.a.O.), jedoch muß sich der Wille manifestieren, an dem Ort der Unterkunft den ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu begründen. Daß die Antragstellerin sich ständig an dem Ort, an dem das Frauenhaus sich befindet, niederlassen will, kann jedenfalls solange sie ihren Aufenthalt im Frauenhaus hat, dessen Einrichtung für eine tatsächliche ständige Niederlassung nicht geeignet ist, nicht angenommen werden.
Beschwerdewert: bis 900,00 DM