Sofortige Beschwerde gegen Sicherheitsleistung bei Einstellung der Zwangsvollstreckung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt in einer Abänderungsklage die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhalts auf Null. Das Amtsgericht stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich vorläufig gegen Sicherheitsleistung ein. Der Kläger hielt dies für gesetzeswidrig; das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig. Das Gericht betont, dass nachehelicher Unterhalt als einheitlicher Anspruch zu sehen ist und aufgrund möglicher Aufstockungsansprüche angesichts von Einkommensunterschieden die Sicherheitsleistung nicht offensichtlich rechtswidrig war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Einstellungsbeschluss wegen fehlender greifbarer Gesetzwidrigkeit verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine offenkundige Gesetzesverletzung.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist als einheitlicher Anspruch zu behandeln, unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage.
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist nicht bereits dann offensichtlich gesetzwidrig, wenn einzelne Unterhaltsansprüche (z. B. Betreuungsunterhalt) entfallen können, weil aus dem Gesamtbild ein Aufstockungsunterhalt aufgrund von Einkommensunterschieden weiterhin möglich ist.
Fehlende konkrete Angaben zu den aktuellen Einkünften des Zahlungsverpflichteten verhindern eine bezifferbare Feststellung eines entfallenden Unterhaltsanspruchs und können die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde ausschließen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 23 F 308/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 2.12.2002 - 23 F 308/02 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage eine Herabsetzung des von Ihm bisher gezahlten nachehelichen Unterhalts auf Null.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem den Unterhaltszahlungen zu Grunde liegenden Vergleich vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts eingestellt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, eine Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung sei greifbar gesetzwidrig; sie müsse zwingend ohne Sicherheitsleistung erfolgen, weil der Beklagten der titulierte Betreuungsunterhalt wegen des Alters der Kinder nicht mehr zustehe.
Die Voraussetzungen, unter denen nach teilweise vertretener Ansicht eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO für ausnahmsweise zulässig angesehen wird (sog. greifbare Gesetzwidrigkeit), liegen nicht vor. Es mag zwar sein, dass der Beklagten ein Betreuungsunterhalt nicht mehr zusteht, das ist jedoch nicht allein entscheidend, weil es sich bei dem nachehelichen Unterhalt um einen einheitlichen Anspruch handelt, unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage er sich stützt (Wendl-Staudigl, 5. Aufl., § 4 Rn 46 m.w.N.). Nach dem derzeitigen Sachstand spricht aber - wie auch der Kläger nicht verkennt - alles dafür, dass der Beklagten angesichts des von ihr erzielten oder erzielbaren Einkommens, das erheblich unter dem von dem Kläger erzielten liegt, unter Anwendung der Differenzmethode ein nicht unerheblicher Aufstockungsunterhalt zusteht, dessen Höhe angesichts der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen derzeitigen Einkünften als Zahnarzt jetzt noch nicht beziffert werden kann. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Amtsgerichts, eine vorläufige Einstellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, jedenfalls nicht greifbar gesetzwidrig und die Beschwerde damit unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500,- EUR