Beschwerde gegen erneute Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Entzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung erneuter Prozesskostenhilfe nach Entzug wegen Nichtzahlung von Raten. Zentral ist, ob § 124 Nr. 4 ZPO eine sofortige Neugewährung verhindert. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück: die Vorschrift soll eine Umgehung der Sanktionswirkung verhindern; spätere Arbeitslosigkeit und Sprachprobleme rechtfertigen die Nichtzahlung nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung erneuter Prozesskostenhilfe nach Entzug wegen Nichtzahlung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 124 Nr. 4 ZPO rechtfertigt die Versagung der erneuten Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn die vorherige Bewilligung wegen schuldhafter Nichtzahlung von Raten entzogen wurde, um die sanktionierende Wirkung der Vorschrift zu erhalten.
Die erneute Gewährung von PKH unmittelbar nach Entzug würde regelmäßig auch rückständige Kosten erfassen und damit die Wirkung der Sanktion unterlaufen.
Die Nichtbeachtung von Ratenzahlungsverpflichtungen ist nur dann zu entschuldigen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass eine nachträgliche Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse die Ursache war.
Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten entbinden nicht von der Zahlungspflicht, wenn der Partei eine Rechtsanwältin beigeordnet war und damit Kommunikation möglich war.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 22 F 235/00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Düren vom 21.11.2001 (22 F 235/00) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer auf dessen erneuten Antrag Prozesskostenhilfe für denselben Streitgegenstand, für den er bereits einmal Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt erhalten hatte, verweigert, nachdem ihm infolge Nichtzahlung der Raten die damals gewährte Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Düren vom 27.9. 2001 entzogen worden war.
Diese Entscheidung ist zutreffend und stellt vor allem sicher, dass der Zweck der Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO nicht durch einen sofortigen Antrag auf erneute Gewährung von PKH unterlaufen werden kann. Denn von der erneuten Gewährung würden, obwohl sie nur für die Zukunft wirkt, im Regelfall alle Kosten der Partei abdecken, weil die Bewilligng und die rückständigen Gerichtskosten erfasst und der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse alle Gebühren geltend machen kann, die und der Bewilligung erstmals oder erneut entstehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 617), so dass der dieser Regelung innewohnende spezielle begrenzte Sanktionscharakter nicht zum Tragen käme (so OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 1996, 1426; Wax in: MüKo ZPO, § 124 Rn. 14; a.A. Zöller/Philippi, 22. A., § 124 Rn 25,26).
Da sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht ergibt, dass die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung ab 15.2.2001 auf eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, weil die von dem Beschwerdeführer angeführte Arbeitslosigkeit erst zum 6.8.2001 eingetreten ist und er bis dahin keine der ihm auferlegten Raten bezahlt hatte, hat es bei dem verweigernden Beschluss des Amtsgerichts zu verbleiben. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, seine mangelnden Sprachkenntnisse hätten ihn am Verständnis der mehrfachen Aufforderungen gehindert, kann er sich darauf nicht berufen, da ihm mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.1.2001 eine Rechtsanwältin beigeordnet worden war, der gegenüber er sich genau so verständlich machen konnte wie mit seiner Beschwerde gegenüber der Rechtsantragsstelle.