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Oberlandesgericht Köln·26 WF 208/98·29.11.1998

Keine gesonderten Anwaltsgebühren für vorläufige Anordnung nach FGG

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (BRAGO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die Festsetzung von Gebühren für den Prozessbevollmächtigten im Verfahren über eine vorläufige Anordnung nach dem FGG ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und hob die Festsetzung auf. Es entschied, dass für die Mitwirkung im FGG-Eilverfahren keine zusätzlichen Gebühren nach § 41 BRAGO entstehen; die Vergütung ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 128 BRAGO.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren im FGG-Eilverfahren stattgegeben; Festsetzungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem Verfahren über eine vorläufige Anordnung nach dem FGG ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten; besondere Zusatzgebühren nach § 41 BRAGO finden keine Anwendung.

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§ 41 BRAGO gilt nicht für isolierte vorläufige Anordnungsverfahren nach dem FGG, da diese nicht die Qualität besonderer Verfahren im Sinne der §§ 620 ff. ZPO aufweisen.

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Eine zusätzliche Gebühr nach § 41 BRAGO setzt voraus, dass es sich um ein im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gesondert ausgestaltetes besonderes Verfahren handelt; diese Voraussetzung fehlt bei einstweiligen Regelungen nach FGG.

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Die Festsetzung und Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 128 BRAGO; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei entschieden werden.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 37, 41§ 128 Abs. 4 BRAGO§ 41 BRAGO§ 620 ff ZPO§ FGG§ 128 Abs. 5 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 16 F 97/97

Leitsatz

Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine besonderen Gebühren. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Festset-zungsbeschluß vom 19.11.1997 betreffend die Gebühren des Beschwerdegegners im Verfahren der vorläufigen Anordnung in Höhe von 238,05 DM aufgehoben und der entsprechende Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg, da es für die Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlage gibt.

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§ 41 BRAGO ist nicht anwendbar, da es sich vorliegend um ein isoliertes Sorgerechtsverfahren und damit um den Antrag des Antragstellers auf eine vorläufige Maßnahme nach FGG, nicht aber nach den §§ 620 ff ZPO gehandelt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 41 BRAGO kommt nicht in Betracht, weil die Verfahren nach § 620 ZPO und der vorläufigen Maßnahme nach dem FGG nicht vergleichbar sind: Die zusätzliche Gebühr nach § 41 BRAGO hat in den Fällen des § 620 ZPO ihren Grund darin, daß es sich bei diesen Sachen um besondere Verfahren im Rahmen des Hauptsacheverfahrens handelt, die in den Vorschriften der §§ 620 ff ZPO eine eigene Ausgestaltung erfahren haben. Diese Qualität weisen die vorläufigen Anordnungen, die auf der Grundlage des FGG ergehen können, dem gegenüber nicht auf; denn bei diesen handelt es sich um einstweilige Regelungen in Bezug auf den Streitstoff innerhalb des Hauptsacheverfahrens, wie sie anderen Maßnahmen entsprechen, die nach § 37 BRAGO zum Rechtszug gehören - so insbesonders die Verfahren betr. die Einstellung der Zwangsvollstreckung, vgl. § 37 Nr. 3 BRAGO. Dementsprechend geht die herrschende Meinung, der auch der Senat folgt dahin, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Verfahrens betr. eine

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vorläufige Anordnung nach FGG mit den Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten ist (vgl. OLG Köln - 10. Zivilsenat - Beschluß vom 15.11.1982, 10 WF 89/82; Gerold-Schmidt-v. Eicken-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 41 Rn. 23; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl. § 41 Rn. 1 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.