Sofortige Beschwerde erfolgreich: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren, weil das Amtsgericht die Vorlage einer Negativbescheinigung des Jugendamts verlangt hatte. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte die Verfahrenskostenhilfe. Es stellte klar, dass die Forderung nach einer solchen Bescheinigung rechtlich nicht geboten ist und die bloße Zuschrift über erfolglose Jugendamtsbemühungen in der Regel genügt. Eine generelle Annahme von Mutwilligkeit wegen Nichtinanspruchnahme des Jugendamts ist nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Verfahrenskostenhilfe erfolgreich; VKH für das Umgangsverfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtvorlage einer Negativbescheinigung des Jugendamts über das Scheitern einer außergerichtlichen Beratung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
Die Rechtsverfolgung gilt nicht bereits als mutwillig, weil das Angebot fachkundiger Beratung durch das Jugendamt nicht ausgeschöpft wurde; insb. nicht, wenn zuvor bereits gerichtliche Schritte erforderlich waren oder konkrete Gründe gegen den Erfolg einer Jugendamtsvermittlung sprechen.
Bei der Prüfung der Mutwilligkeit genügt in der Regel das substantiiert vorgetragene Verbringen in der Antragsschrift, dass eine Inanspruchnahme des Jugendamts erfolglos geblieben ist; ein schriftlicher Nachweis ist nur bei begründeten Zweifeln des Gerichts erforderlich.
Die verbindliche Voraussetzung eines schriftlichen Nachweises würde den Zugang zum Gericht unverhältnismäßig erschweren und ist deshalb nicht grundsätzlich vorzuschreiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 24 F 209/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 22.10.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 17.09.2015 dahin abgeändert, dass dem Antragsteller für das Umgangsverfahren unter Beiordnung von Rechtanwältin I Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren verweigert, weil er die mit gerichtlicher Verfügung vom 24.06.2015 und 18.08.2015 angeforderte Negativbescheinigung des Jugendamts über das Scheitern einer außergerichtlichen Beratung nicht vorgelegt hat. Für ein solches Verlangen nach einer Negativbescheinigung fehlt eine rechtliche Grundlage (vgl. Beschluss des Senats v. 15.07.2015, 26 WF 120/15). Es kann bereits zweifelhaft sein, ob eine Rechtsverfolgung in jedem Fall schon dann als mutwillig angesehen werden kann, wenn die Möglichkeit fachkundiger Beratung beim Jugendamt nicht ausgeschöpft worden ist. Das kann insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn bereits zuvor gerichtliche Hilfe für einen entsprechenden Verfahrensgegenstand in Anspruch genommen werden musste (vgl. dazu auch §165 Abs. 1 FamFG) oder einer Inanspruchnahme des Jugendamts aus sonstigen konkreten Gründen von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen werden kann und nur eine Verzögerung des vom Gesetzgeber als eilbedürftig angesehenen Verfahrens (vgl. § 155 FamFG) eintritt. In derartigen Fällen würde auch ein vermögender Beteiligter von der kostenschonenden Inanspruchnahme des Jugendamts absehen.
Hier hat der Antragsteller vorgetragen, dass auch die Einschaltung des Jugendamtes des Kreises F und die Wahrnehmung eines Gesprächstermins beim Jugendamt des Kreises F nicht zu einer einvernehmlichen Regelung geführt hat. Wenn dies der Fall gewesen ist, ist die Rechtsverfolgung in jedem Fall nicht mutwillig; vielmehr ist dann die Inanspruchnahme des Gerichts für das Umgangsverfahren ohne Weiteres angezeigt. Dafür spricht zudem, dass sich auch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zum Antrag des Kindesvaters nicht geäußert hat; Anhaltspunkte für eine Bereitschaft der Antragsgegnerin zu einer einvernehmlichen Regelung (ohne Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens) und damit für konkrete Erfolgsaussichten eines Vermittlungsverfahrens durch das Jugendamt sind nicht erkennbar.
Ob ein schriftlicher Nachweis über eine versuchte Beratung verlangt werden kann, wenn im Einzelfall begründete Zweifel bestehen, ob die Behauptung über eine versuchte Inanspruchnahme des Beratungsangebots zutreffend ist, kann hier dahin stehen, weil vorliegend weder begründete Zweifeln an der Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers noch konkrete Anhaltspunkt für eine Erfolgsaussicht eines Vermittlungsverfahrens ersichtlich sind. In der Regel – wie auch im Streitfall - wird bereits ein entsprechendes Vorbringen in der Antragsschrift ausreichen, um eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung als nicht gegeben anzusehen. Eine andere Praxis erschwert den Zugang zum Gericht unverhältnismäßig.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 FamFG, 127 ZPO nicht veranlasst.