Vollstreckungsabwehrklage gegen Zwangsvollstreckung für nach Scheidung titulierten Trennungsunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Vollstreckungsabwehrklage, weil die Beklagte aus einem Urteil über Trennungsunterhalt auch für Zeiträume nach Rechtskraft der Scheidung vollstrecken ließ. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und sprach die Kosten der Beklagten zu. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt und die Klage zulässig ist.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Zwangsvollstreckung wegen nach Rechtskraft erloschenen Trennungsunterhalts stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einwand, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel betreffe Zeiträume, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung erloschen ist, kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich weiterhin, bis der Vollstreckungstitel dem Schuldner ausgehändigt worden ist; ein bloßer Verzichtserklärung des Gläubigers auf Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genügt nicht.
Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, da § 1361 BGB die fortbestehende Ehe als Voraussetzung des Anspruchs voraussetzt.
Bei Titeln über wiederkehrende Unterhaltsleistungen rechtfertigt allein das Beharren des Gläubigers auf dem Titel nicht die Annahme berechtigter Besorgnis weiterer Vollstreckung, es sei denn, der Gläubiger benötigt den Titel noch zur Durchsetzung künftiger, noch nicht erfüllter Unterhaltsansprüche.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 20 F 252/95
Leitsatz
1. Der Einwand, die Unterhaltsgläubigerin betreibe zu Unrecht aus einem Urteil, mit welchem ihr Trennungsunterhalt zuerkannt worden sei, die Zwangsvollstreckung für einen Unterhaltszeitraum nach Rechtskraft der Scheidung, kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt in einem solchen Falle grundsätzlich erst, wenn der Vollstreckungstitel dem Unterhaltsschuldner ausgehändigt worden ist, hingegen nicht schon bei einem von der Unterhaltsgläubigerin erklärten Verzicht auf die Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Anders kann es nur sein, wenn die Unterhaltsgläubigerin den Titel- etwa wegen rückständiger Trennungsunterhaltsbeträge - noch benötigt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 10.10.1995 - 20 F 252/95 - abgeändert. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers führt in der Sache zum Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, weil die Klage ohne übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien zum Erfolg geführt hätte.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Klage stellte sich bei verständiger Würdigung als Zwangsvollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO dar. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte betreibe zu Unrecht aus einem Urteil, mit welchem ihr Trennungsunterhalt zuerkannt worden sei, die Zwangsvollstreckung auch für einen Zeitraum nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Damit hat der Kläger eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 BGB erhoben. Denn mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt erloschen, weil § 1361 BGB u.a. voraussetzt, daß Berechtigter und Verpflichteter miteinander verheiratet sind (BGH NJW 1988, 1137 ff (1138)).
Die Klage war auch begründet. Dem steht auch die Überlegung des Amtsgerichts, die Beklagte habe dem Gericht mitgeteilt, daß sie auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25.01.1994 verzichte, nicht entgegen. Zum einen ist diese Verzichtserklärung offensichtlich nicht zur Kenntnis der Drittschuldnerin, der Deutschen Bundesbahn gelangt, wie deren Schreiben vom 04.04.1995 (Bl. 43 d.A.) zeigt, obwohl ausweislich des vom Amtsgericht festgestellten Inhalts der Zwangsvollstreckungsakte 8 M 152/94 AG Düren eine Abschrift der Verzichtserklärung zur Kenntnisnahme an die Drittschuldnerin übersandt worden sein soll. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst bei einem Verzicht bleibt die Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich so lange zulässig und begründet, bis der Titel dem Schuldner ausgehändigt worden ist (vgl. BGH MDR 92, 960; Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl. 1995, Rdn. 8 zu § 767; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl. 1995, Rdn. 16 zu § 767). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn bei einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum gezahlt ist. In diesem Falle gibt der Gläubiger den Titel nicht an den Schuldner heraus, weil er ihn noch für die erst künftig fällig werdenden Ansprüche benötigt. Daß der Gläubiger den Titel in der Hand behält, begründet daher in diesen Fällen nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken (BGH NJW 1984, 2826 ff. (2827)). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar handelt es sich auch hier um einen Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, jedoch ist mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils der titulierte Anspruch auf Trennungsunterhalt für die Zukunft vollständig erloschen, so daß der Gläubiger auch kein Interesse mehr daran haben kann, den Titel weiterhin in der Hand zu behalten. Daß der Kläger die Herausgabe des Titels verlangte, hat er jedenfalls spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.1995 deutlich gemacht. Eine Berechtigung der Beklagten, den Titel nicht an den Kläger sondern an die Stadt D. herauszugeben, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren:
Kosten des ersten Rechtszuges