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Oberlandesgericht Köln·26 WF 162/97·17.02.1998

Beschwerde gegen Nichtanerkennung einer Erörterungsgebühr bei PKH-Vergleich abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Unterhaltsklage; das Amtsgericht bewilligte PKH jeweils nur zum Abschluß eines Vergleichs und ordnete Rechtsanwälte bei. Der beigeordnete Anwalt forderte Erstattung einer Erörterungsgebühr; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Erstattungsanspruch richtet sich nach dem eindeutigen Umfang des Bewilligungsbeschlusses (§122 BRAGO), eine Ausdehnung auf das PKH-Prüfungsverfahren ist nicht zulässig.

Ausgang: Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Nichtanerkennung der Erörterungsgebühr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsanwalt im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren nur zur Vertretung beim Abschluß eines Vergleichs beigeordnet, besteht gegen die Staatskasse kein Anspruch auf Erstattung einer Erörterungsgebühr.

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Der Umfang des Erstattungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Bewilligungsbeschluß, insbesondere nach dessen eindeutiger inhaltlicher Beschränkung (§ 122 Abs. 1 BRAGO).

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Eine ausdehnende Auslegung eines eindeutig auf den Vergleichsabschluß beschränkten PKH-Bewilligungsbeschlusses auf das gesamte PKH-Prüfungsverfahren ist nicht zulässig und bedarf einer klaren Grundlage im Beschlußwortlaut.

4

Die Bewilligung von PKH für den im PKH-Verfahren geschlossenen Vergleich ist zwar möglich, sie rechtfertigt jedoch nur insoweit Erstattungen, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nach dem Inhalt des Vergleichs Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Relevante Normen
§ ZPO § 118 ABS. 1 S. 3§ BRAGO §§ 31 ABS. 1 NR. 4, 51 ABS. 1 S. 1§ BRAGO § 122 ABS. 1§ 128 Abs. 4 BRAGO§ 122 Abs. 1 BRAGO§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 22 F 185/97

Leitsatz

Ist der Rechtsanwalt im PKH-Prüfungsverfahren nur für den Abschluß eines Vergleichs beigeordnet worden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung einer Erörterungsgebühr aus der Staatskasse

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Klägerin hat zur Durchführung einer beabsichtigten Klage auf Unterhalt für sich und das gemeinsame Kind der Parteien Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.

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Das Gericht hat die Parteien zur mündlichen Erörterung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren geladen. In diesem Termin hat das Gericht den Parteien nach Erörterung der Sache auf ihre beiderseitigen Anträge für den Abschluß eines Vergleichs Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der jeweiligen Rechtsanwälte bewilligt. Die Parteien haben sodann einen Vergleich geschlossen.

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Mit Antrag vom 16. September 1997 hat der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht eine Kostenberechnung eingereicht, die neben einer 5/10 Prozeßgebühr eine 5/10 Erörterungsgebühr sowie eine 10/10 Vergleichsgebühr enthält. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1997 lediglich die 5/10 Prozeßgebühr und die 10/10 Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse festgesetzt, den Antrag auf Festsetzung einer 5/10 Erörterungsgebühr jedoch abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat der Richter beim Amtsgericht zurückgewiesen.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer weiterhin darauf, daß die vom Amtsgericht vertretene Auffassung dazu führe, daß im Prozeßkostenhilfeprüfungstermin keine Vergleiche mehr geschlossen würden, sondern erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Hauptsacheverfahren die Anträge gestellt und nach Erörterung gegebenenfalls ein Vergleich geschlossen werde. Daß hierbei eine Kostenersparnis für die Staatskasse erreicht werden könne, sei nicht ersichtlich.

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Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Diese Verfügung ist aufgrund der vorhergehenden Beschlüsse als Nichtabhilfeentscheidung auszulegen.

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Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Dem beschwerdeführenden Rechtsanwälte steht für die Wahrnehmung des Erörterungstermins im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren am 10. September 1997 die beantragte 5/10 Erörterungsgebühr nicht zu.

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Der Anspruch des Rechtsanwaltes auf Vergütung aus der Staatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO). Nach dem klaren Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts war die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für beide Parteien zum Abschluß eines Vergleichs erfolgt. Diese beschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO geschlossenen Vergleich ist nach allgemeiner Auffassung zulässig (vgl. statt aller Zöller/Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rdnr. 8 m.w.N., Senat FamRZ 93, 1472). Hierbei handelt es sich bereits um eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren als solches keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann (Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rdnr. 3 m.w.N.).

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Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleich im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren sei auch entgegen dem Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses als Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen (vgl. Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 118 Rn. 8 und Wax in MüKo ZPO, § 118 Rn. 35, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur auch zur Gegenmeinung) vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

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Schon aus Gründen der nötigen Rechtsklarheit kann die Bewilligung nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auch auf die Erörterung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren erstreckt werden, die im übrigen zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits beendet war. Welche Gebühren dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beiordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu erstatten sind, hängt nicht in erster Linie davon ab, welche Gebührentatbestände der BRAGO er dabei auslöst. Zwar hat er nach § 121 BRAGO Anspruch auf die gesetzliche Vergütung, jedoch bestimmt sich der Erstattungsanspruch unter Umständen enger und zwar gemäß § 122 Abs. 1 BRAGO nach dem Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, und dem darin vorgesehenen Umfang der Beiordnung.

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Eine ausdehnende Auslegung des eindeutig auf den Vergleichsabschluß beschränkten Bewilligungsbeschlusses ist nach Auffassung des Senats nicht geboten. Insbesondere veranlaßt der Grundsatz der Prozeßökonomie, der für die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Zulässigkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren maßgebend war, nicht dazu, in jeder Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu erblicken, auch wenn die Bewilligung nicht ausdrücklich für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren erfolgt, sondern im Gegenteil die Bewilligung ausdrücklich auf den Vergleichsabschluß beschränkt ist. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, das Kosteninteresse des Beschwerdeführers oder seines Mandanten zu wahren. Es geht bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nicht darum, die Partei, die sich bereits für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren eines Anwaltes bedient, obwohl hierfür angesichts der Möglichkeiten des Beratungshilfegesetzes und der Gerichtsgebührenfreiheit des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens keine zwingende Notwendigkeit besteht (vgl. BGH NJW 1984, 2106), an allen Kosten freizustellen.

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Es kann in diesem Verfahren auch dahinstehen, ob eine Prozeßkostenhilfebewilligung über den Vergleichsabschluß hinaus für das Prozeßkostenhilfeverfahren hätte erfolgen können oder müssen. Jedenfalls kann sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Partei nicht auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren berufen. Auch besteht keine Veranlassung, seine Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Erörterungsgebühr im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse als Beschwerde gegen die Beschränkung der Prozeßkostenhilfebewilligung auf den Abschluß des Vergleichs auszulegen. Dagegen spricht bereits, daß der Beschwerdeführer selbst als beigeordneter Rechtsanwalt durch eine Einschränkung der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht beschwert ist (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rdnr. 30).

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Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa so, daß nach Ablehnung des Vergleichsschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren mit Rücksicht auf die fehlende Erstattungsfähigkeit einer eventuell eingetretenen Erörterungsgebühr durch die Staatskasse regelmäßig eine geringere Kostenbelastung des Mandanten eintritt, wenn das Verfahren in das Hauptsacheverfahren überführt wird. Aus dem Blickwinkel des Vergleichsabschlusses wäre nämlich der Klägerin Prozeßkostenhilfe nur zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von 147,45 DM gewährt worden. Die Klägerin hätte alsdann voraussichtlich ihren ursprünglich sehr viel höheren Klageantrag nur im Rahmen der gewährten Prozeßkostenhilfe weiter verfolgt. Zur Rechtsverteidigung gegen den Klageanspruch in dieser Höhe wäre dem Mandanten des Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht gar keine Prozeßkostenhilfe gewährt worden. Ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse wäre für den Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht entstanden, und die Partei hätte die im Prozeßkostenhilfeverfahren und im anschließenden Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten selbst tragen müssen.

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Selbst wenn man mit den Befürwortern der Gegenmeinung von der Möglichkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren bei Abschluß eines Vergleichs ausgeht, wäre den Parteien auch für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe nur in dem Umfang zuzuerkennen, als die beabsichtigte Klage bzw. die Rechtsverteidigung nach dem Inhalt des Vergleichs hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 95, 423). Denn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nur zulässig, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung auch ohne Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeverfahren in dem Hauptsacheverfahren zu bewilligen gewesen wäre. Auch diese Überlegung zeigt, daß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den im Prozeßkostenhilfeverfahren geschlossenen Vergleich jedenfalls nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Parteien nach dem vollen Gegenstandswert des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens gewährt werden kann. Es hat daher im Kostenfestsetzungsverfahren bei der hier eindeutig vom Gericht vorgesehenen Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich zu verbleiben. Eine ausdehnende Auslegung entgegen dem Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses ist nicht vertretbar und führt bei der gebotenen inhaltlichen Beschränkung auf die jeweilige Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsverteidigung nur zu Rechtsunsicherheit.

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Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).