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Oberlandesgericht Köln·26 WF 151/05·15.08.2005

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die fast 19-jährige Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein. Zentrales Problem war, ob sie ihren Lebensunterhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sichern kann und damit die Voraussetzungen des § 1603 II S.2 BGB fehlen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da Abendunterricht mit begrenztem Hausaufwand eine zumutbare Nebentätigkeit zulässt. Das Gericht berücksichtigte dabei mögliche Nebeneinkünfte und den Kindergeldanteil.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zu versagen, wenn die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst sichern kann (vgl. § 114 ZPO).

2

Bei (beinahe) volljährigen Kindern setzt die Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 II S.2 BGB voraus, dass die Ausbildung die gesamte Arbeitskraft zeitlich in Anspruch nimmt.

3

Bloße Abendkurse mit überschaubarem Vor- und Nachbereitungsaufwand schließen eine zumutbare Nebentätigkeit regelmäßig nicht aus; erst eine durchgreifende zeitliche Inanspruchnahme rechtfertigt den Ausschluss einer Erwerbstätigkeit.

4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind mögliche Nebeneinkünfte sowie bereits bestehende Leistungen (insbesondere Kindergeld) und die zumutbare Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 24 F 188/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 14.07.2005 (24 F 188/05) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

3

Das Amtsgericht hat der fast 19 jährigen Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wegen mangelnder Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zu Recht verweigert, weil sie ihren Lebensunterhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sicherstellen kann. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 1603 II S. 2 BGB gegeben sind. Die bei ihrer Schwester lebende Klägerin hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch den einjährigen Volkshochschulkurs zur Erlangung des Abschlusses des 10. Hauptschuljahres in einer Weise zeitlich in Anspruch genommen ist, die ihre gesamte Arbeitskraft erschöpft. Dies ist jedoch auch nach der in der Beschwerde zitierten BGH-Entscheidung (FamRZ 2001, 1068, 1070 a.E.) erforderlich, um die Unterhaltspflicht des Beklagten zu begründen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gepflogenheiten kann die Klägerin nach Auffassung des Senats neben dem abendlichen Schulbetrieb von 18 -21,15 Uhr bei eine Ansatz von zwei Stunden Hausaufgaben und Nachbereitung in der übrigen Zeit und/oder am Wochenende einer Nebentätigkeit nachgehen, bei der sie den geltend gemachten monatlichen Unterhalt von (335 EUR abzüglich Kindergeldanteil von 77 EUR =) 258,- EUR selbst verdienen kann. Das ist ihr im Alter von fast 19 Jahren auch zuzumuten.