Beschluss zu PKH: Einsatz von Bausparguthaben vor Zuteilungsreife
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe; der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein mit dem Ziel, die Verpflichtung zur Zahlung aus Vermögen festzustellen. Das OLG Köln änderte den Beschluss teilweise und stellte fest, dass anteiliges Bausparguthaben als Vermögen i.S.v. §115 Abs.2 ZPO einzusetzen ist, soweit es den Schonbetrag übersteigt. Die Kündbarkeit und Veräußerbarkeit des Guthabens sowie das Fehlen substantiierten Vortrags über unzumutbare Nachteile rechtfertigen den Zugriff.
Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors teilweise stattgegeben: anteiliges Bausparguthaben oberhalb des Schonbetrags zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen
Abstrakte Rechtssätze
Bausparguthaben stellen auch vor Zuteilungsreife Vermögen im Sinne des §115 Abs.2 ZPO dar und sind zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen, soweit sie den unpfändbaren Schonbetrag übersteigen.
Die bloß gemeinschaftliche Berechtigung an Vermögensgegenständen schließt ihre Heranziehung zur Zahlung von Prozesskosten nicht aus; die Partei muss darlegen, dass Verwertungshindernisse oder unzumutbare Nachteile bestehen.
Nicht zuteilungsreife Bausparverträge sind in der Regel kündbar und daher grundsätzlich als verfügbar anzusehen; ein Ausschluss wegen unzumutbarer Verluste erfordert substantiierten Vortrag.
Veräußerbare Fondsanteile sind der Leistungsfähigkeit der Partei zuzurechnen, sofern nicht konkrete Umstände vorgetragen werden, die eine Veräußerung verhindern oder unzumutbar machen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 21 F 214/96
Leitsatz
Ein Bausparguthaben stellt auch vor Zuteilungsreife Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO dar, das nach Abzug eines Schonbetrages für die Prozeßkosten eingesetzt werden muß.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 1. Juli 1996 - 21 F 214/96 -, mit welchem der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin zur Begleichung der Prozeßkosten ihr Bausparguthaben bei der LBS Bausparkasse (Vertragsnummer ......) in Höhe des ihr zustehenden Hälfteanteils einzusetzen hat, soweit dieser Anteil den Betrag von 4.500,-- DM übersteigt.
Gründe
1. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs.3 Satz 1 ZPO statthaft. Nach dieser Vorschrift steht der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein Beschwerderecht zu, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann gemäß § 127 Abs.3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, daß die Partei Zahlungen zu leisten hat. Ob auf die Beschwerde bei hinreichender Leistungsfähigkeit der Partei die Bewilligungsentscheidung auch ganz aufgehoben werden kann (verneinend BGH NJW 1993, 135 ff.; Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, Rdn. 41 u. 47 zu § 127; a.A. Stein/Jonas (Bork), ZPO, 21. Aufl. 1994 Rdn. 9 u. 24 zu § 127 und - für den Fall des § 115 Abs. 3 ZPO - Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, 5.Aufl. 1995, Rdn. 14 zu 4 127, jeweils mit weiteren Nachweisen), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ausdrücklich nur mit der jedenfalls zulässigen Zielrichtung erhoben, die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin entsprechend der Beschlußformel festzustellen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Antragstellerin besitzt Vermögen, daß sie gemäß § 115 Abs.2 ZPO für die Prozeßkosten einzusetzen hat.
Die Antragstellerin verfügt gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, über ein Bausparguthaben von rund 47.000,--DM (Stand 31.12.1995) und hält -ebenfalls mit gemeinsam mit dem Antragsgegner - Anteile am Allianz Rentenfonds über rund 20.000,--DM. Derartige Fondsanteile können jederzeit veräußert werden. Die Tatsache der gemeinschaftlichen Berechtigung ändert daran nichts; die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, daß deswegen oder aus anderen Gründen der baldigen Veräußerung der Anteile Hindernisse entgegenstehen oder der Verkauf mit unzumutbaren Verlusten verbunden wäre. Allerdings mag ihr zugestanden werden, den ihr zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Fondsanteile zur Abdeckung des Darlehens zu verwenden, zu dessen Aufnahme sie zwischenzeitlich nach ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 1.10.1996 genötigt war.
Als Vermögenswert bleibt dann aber jedenfalls das anteilige Bausparguthaben. Bausparguthaben sind seit der bereits 1981 erfolgten Änderung des § 88 Abs.2 Nr.2 BSHG nicht mehr grundsätzlich geschützt und daher, soweit der Schonbetrag nach § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG überschritten wird, zur Bestreitung der Prozeßkosten heranzuziehen, wenn dies nicht unzumutbar erscheint (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1532f ##blob##lt; 1533 ##blob##gt;; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 297; Zöller/ Philippi, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1995, Rdn. 54 zu § 115). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, daß der Bausparvertrag erst 1999 zuteilungsreif sei, steht dies dem Zugriff auf das Guthaben nicht entgegen, da Bausparverträge in der Regel - Gegenteiliges ist nicht vorgetragen - jederzeit kündbar sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine vorzeitige Beendigung des Vertrages mit unzumutbaren Verlusten (Wohnungsbauprämie pp.) für die Antragstellerin verbunden wäre. Die Antragstellerin hat dazu auch selbst nichts vorgetragen. Soweit sie - was auf der Hand liegt - ihren Anspruch auf Zuteilung eines Darlehens mit günstigem Zins einbüßt, ist dies hinzunehmen, zumal sich die mit dem Abschluß des Bausparvertrages verbundene gemeinsame Planung aufgrund der Trennung der Eheleute ohnehin zerschlagen haben dürfte.