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Oberlandesgericht Köln·26 WF 144/99·02.11.1999

Sofortige Beschwerde gegen Unterhaltsumstellungsbeschluss als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen den Unterhaltsumstellungsbeschluss des Amtsgerichts Düren ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil im Umstellungsverfahren der Einwand der Leistungsunfähigkeit nicht als zulässige Einwendung i.S.d. entsprechenden Anwendungsvorschrift gilt. Art.5 §3 Abs.2 KindUG verweist nur auf §648 Abs.1 und 3 ZPO; der Unterhaltsschuldner kann seine fehlende Leistungsfähigkeit durch die Abänderungsklage nach §654 ZPO geltend machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Unterhaltsumstellungsbeschluss als unzulässig verworfen, da Leistungsunfähigkeitseinwand nicht entsprechend anwendbar ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Unterhaltsumstellungsverfahren sind nur die in Art.5 §3 Abs.2 KindUG durch Verweisung auf §648 Abs.1 und 3 ZPO genannten Anfechtungsgründe entsprechend anwendbar; der Einwand der Leistungsunfähigkeit des §648 Abs.2 ZPO findet keine entsprechende Anwendung.

2

Wird in einem Verfahren keine der zulässigen Einwendungen gegen den Beschluss erhoben, ist die sofortige Beschwerde gem. §574 ZPO unzulässig und als Ganzes zu verwerfen.

3

Zur Geltendmachung eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit im Unterhaltsbereich ist der Rechtsweg der Abänderungsklage nach §654 ZPO eröffnet; das Umstellungsverfahren ist keine Neufestsetzung, die zusätzlichen Einwendungsmöglichkeiten erfordert.

4

Bei der Auslegung von Verweisungsnormen beschränkt sich die entsprechende Anwendung grundsätzlich auf die ausdrücklich genannten Absätze; weitergehende Einwendungen sind nicht stillschweigend einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 652 Abs. 2 ZPO§ 574 ZPO§ 648 Abs. 1 und 3 ZPO§ 654 ZPO§ Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG§ Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 22 FH 69/99

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsumstellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 09.07.1999 - 22 FH 69/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist - worauf die Beschwerdeführerin bereits durch den Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin zutreffend hingewiesen wurde - nicht statthaft, weil im hier vorliegenden Unterhaltsumstellungsverfahren der Einwand der Leistungsunfähigkeit keine zulässige Einwendung i. S. des § 652 Abs. 2 ZPO darstellt. Sind aber zulässige Einwendungen nicht geltend gemacht, ist die sofortige Beschwerde im Ganzen unzulässig (§ 574 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 652 Rn. 2).

3

Die zulässigen Anfechtungsgründe, auf die im Unterhaltsumstellungsverfahren eine sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, ergeben sich aus der Verweisungsnorm des Art. 5 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (KindUG). In ihr ist nur die entsprechende Anwendung von § 648 Abs. 1 und 3 ZPO, nicht aber von Abs. 2 angeordnet, der den Einwand der Leistungsunfähigkeit im Festsetzungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Dies erscheint auch sachlich gerechtfertigt, da es sich bei dem Umstellungsverfahren gerade nicht um eine Neufestsetzung handelt und deshalb eine zusätzliche Möglichkeit für den Unterhaltsschuldner, seine fehlende Leistungsfähigkeit geltend zu machen, nicht erforderlich ist. Ihm verbleibt selbstverständlich als Ausgleich für die insoweit ausgeschlossene Einwendung der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit die Abänderungsklage gem. § 654 ZPO, deren entsprechende Anwendung auf das Unterhaltsumstellungsverfahren Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ebenfalls anordnet.

4

Beschwerdegebühr: 50,00 DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG).